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Insolvenzrecht A bis Z
Firmenbestattung ( illegal )
Einige Anbieter werben : 

Schnelle Hilfe für den Geschäftsführer, Abberufung der Geschäftsführers und Sitzverlagerung  der GmbH (oft  ins Ausland ) u.s.w .
Einige Anbieter hatten ihre Sitze in Spanien insbesondere Marbella ua.

Oft stecken hinter diesen Angeboten gewerbsmäßige Firmenbestatter, die nur die Verhältnisse verschleiern und Vermögenswerte wegschaffen sollen. 

Die Gläubiger werden in die Irre geleitet - die Geschäftsführer hoffen, sich nicht strafbar zu machen, da nach der Verschleierung die Aufklärung durch die Staatsanwaltsschaft zu kompliziert ist und Beweise nicht mehr vorhanden sind. Dafür zahlen die alten Geschäftsführer noch Honorare, zum Teil in beträchtlicher Höhe.

Die Versprechungen treffen meist nicht zu !

Eine Strafverfolgung erfolgt- oft mit Erfolg und zum Teil drastischen Strafen.

Sowohl der Geschäftsführer als auch der Firmenbestatter machen sich strafbar. So wird z.B.gemäß § 283 Abs. 1 Nr.6 StGB bestraft, wer Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflicht bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert.

Die Staatsanwaltschaften haben zum Teil Schwerpunktabteilungen gebildet, um Insolvenzstraftaten konsequent zu verfolgen.

Die organisierte Firmembestattung führt zu erheblichem Aufwand bei Gutachtern und den Insolvenzgerichten. Gleichwohl sollten weder die Justiz noch die Insolvenzverwalter vor diesem Phänomen kapitulieren, sondern nach Möglichkeit dadurch zurückdrängen, dass nicht die von den Verantwortlichen gewünschte Abweisung mangels Masse erfolgt, sondern nach Kräften Vermögenswerte ermittelt werden, mit denen das Verfahren zur Eröffnung gelangen kann.

Weiteres in Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage § 3 Rn.12; Hey/Regel in GmbHR 2000,115 ff ; BayObLG, Beschluss v. 13.8.2003 _ 1 Z AR 83/03 und EWIR 2004,763 ff. (Pape); OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.11.2003 - 8 AR 16/03, ZInsO 2004, 750 ff., LG Memmingen, Beschluss v. 2.11.2003 - HRB 8361, NWB 2004,1576; OLG Schleswig, Beschluss v. 2.2.2004 - 2 W 14/04, ZIP 2004, 1476.

In der Praxis werden an manchen Insolvenzgerichten Insolvenzantragsverfahren bei offensichtlichen Firmenbestattungen ohne Insolvenzgutachten mangels Masse abgewiesen.

Andere Gerichte jedoch eröffnen die Verfahren.


Wer unbedarft als Geschäftsführer bestellt wird und sich später herausstellt, dass er nur als Strohmann dienen sollte und gar keine Befugnisse hat, muss sich schnell anwaltlichen Rat einholen, damit nicht er die Strafe für andere absitzen darf. Wenn der Schaden im Rahmen einer Firmenbestattung erheblich ist, kann Haft drohen.




Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

25.04.2006 Firmenbestattung: Anfechtungsmöglichkeiten bei illegaler Übertragung
Information Einige Wirtschaftsberater haben ein neues Geschäft entdeckt:
die (illegale )Firmenbestattung.
Kunden sind Unternehmer in Schieflage- meist ist die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung schon länger vorliegend.
Sogenannter Firmenbestatter übernehmen von diesen Firmen gegen Entgelt ( bis zu 25 % der übernommenen Verbindlichkeiten) die Geschäftsanteile und die Geschäftsführung. Dann erfolgt die Sitzverlegung, die Änderung des Namens und des Zwecks der Firma. Die neuen Geschäftsführer sitzen oft im Ausland- meist Spanien.

1. Anfechtungsmöglichkeiten in Fällen der Firmenbestattung
Anspruchsgrundlage: AnfG § 3 Abs. 1; InsO § 133
Rechtshandlung: Unterlassen der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aus § 13 GmbHG. Durch faktische Liquidation ohne Realisierung von Forderungen tritt Gläubigerbenachteiligung ein.
Zum Fall des Bundesgerichtshofs:
Der Kläger hatte gegen die GmbH eine titulierte Forderung von 45.000 Euro. Die Schuldnerin hatte bei der N-Bank einen Kontokorrentkredit über 100.000 Euro aufgenommen. Zur Sicherung der Forderung der Bank hatte einer der beiden Gesellschafter ( B1) Grundschulden bestellt. Dabei handelte es sich nach dem Vortrag des Klägers um eine eigenkapitalersetzende Leistung.
Im September 1999 ging auf dem besagten Konto die Zahlung einer Kundin ein, durch die das Konto "glatt gestellt" wurde. Das Kreditverhältnis wurde daraufhin einvernehmlich beendet. Die Grundschulden wurden mit Zustimmung der Bank gelöscht.
Ende Oktober 1999 veräußerten die Gesellschafter die Geschäftsanteile an H., der wie sie wussten, als gewerbsmäßiger Firmenbestatter wirkte, mit dem Ziel, die Gesellschaft in Spanien "verschwinden" zu lassen. Wie vorgesehen, verlegte H. die Sitz der GmbH nach Spanien und stellte ihren Geschäftsbetrieb ein. Vollstreckungsversuche des Klägers blieben erfolglos.
Dieser hat dann die früheren Gesellschafter der Schuldnerin unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Zahlung in Anspruch genommen.
Leitsätze des BGH:
a) Tilgt die schuldende GmbH mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens einen von einem Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredit und wird sie anschließend- vorgefasster Absicht gemäß- nach Sitzverlegung ins Ausland sofort still liquidiert, kann eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin darin bestanden haben, dass sie es unterlassen hat, einen Rückerstattungsanspruch nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen ihre Gesellschafter geltend zu machen.
b) Werden die Gesellschaftsanteile an einen Erwerber veräußert, der eine faktische Liquidation durchführen soll, ohne etwa nach offene Forderungen zu realisieren und Gläubiger zu befriedigen, begründet dies ein erhebliches Beweisanzeichen dafür, dass die Durchsetzung eines nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht bestehenden Erstattungsanspruchs bewusst unterlassen worden ist.
c) Wenn eine Gesellschaft ohne ordnungsgemäße Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Verbindlichkeiten zu "erledigen", liegt dem der Vorsatz der Gläubigerbenachteiliigung zugrunde.
d) Löst die gegen die Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht verstoßende Rückzahlung eines Drittdarlehns, das von einem Gesellschafter besichert war, eine Erstattungspflicht des Gesellschafters aus, werden die Gläubiger gleichwohl benachteilgt, wenn zugleich der Zugriff auf diesen Erstattungsanspruch wesentlich erschwert wird, etwa durch Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland und stille Liquidation.
BGH, Urt. v. 22.12.2005 - IX ZR 190/02, WM 2006, 242 = ZIP 2006, 243 = NZI 2006, 155

Hinweis:
Wenn es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen wäre, hätte der Insolvenzverwalter diesen Anspruch geltend machen können ( so Dr. Gero Fischer, Vors. Richter am BGH, Karlsruhe beim 3. Deutscher Insolvenzrechtstag 2006 in Berlin )

2. Welches  Insolvenzgericht ist zuständig ?
InsO §§  3, 4, 5; ZPO §§ 36, 37, 281

a. Eine örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, in dessen Bezirk der Geschäftsführer der nicht mehr wirtschaftlich tätigen, aber noch im Zuständigkeitsbereich eines anderen Insolvenzgerichs im Handelsregister eingetragenen juristischen Person seinen allgemeinen Wohnsitz hat, kommt jedenfalls nicht allein wegen der Mitnahme der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin an den Wohnsitz des Geschäftsführers in Betracht.

b. Das Insolvenzgericht darf das Verfahren allenfalls dann an das Wohnsitzgericht des Geschäftsführers verweisen, wenn es zuvor von Amts wegen ermittelt und positiv festgestellt hat, dass am Sitz des Geschäftsführers tatsächlich eine Abwicklung der Gesellschaft stattfindet und diese nicht nur substanzlos behauptet wird; bestehen Anzeichen für eine gewerbsmäßige Firmenbestattung, denen das Insolvenzgericht vor einer Verweisung im Rahmen des § 5 InsO auch nachzugehen hat, kommt eine Verweisung gar nicht in Betracht.

c. Der Verweisungsbeschluss ist willkürlich und damit nicht bindend, wenn das Insolvenzgericht, das gemäß § 3 I S. InsO für den Sitz der Schuldnerin zuständig ist, ohne eine weitere Sachaufklärung seine Zuständigkeit verneint und das Verfahren auf Antrag des letzten Geschäftsführers der Schuldnerin an das Insolvenzgericht verweist, bei dem dieser seinen Geschäftssitz hat, OLG Celle, Beschl. v. 9.10.2003 - 2 W 108/03, NZG 9/2004 S. 427 ff.

d. Hat eine GmbH bei Einreichung des Insolvenzantrags keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet, ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Geschäftsunterlagen aufbewahrt und Abwicklungsarbeiten ausgeführt werden, vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2003 - 15 AR 35/03 in ZIP 31/2004 S. 1476 

e. Im Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts ( 1 Z AR 83/03 ) gab es einem Berliner Insolvenzrichter Recht, der eine Verweisung in seinen Zuständigkeitsbereich abgelehnt hatte. Es bestand hier der Verdacht einer gewerbsmäßigen Firmenbestattung, bei der die Erschleichung eines vom Sitz der Gesellschaft entfernten Gerichtsstandes den eigentlich Verantwortlichen ermöglichen sollte, sich aus der Haftung zu stehlen.

3. Leistungsangebot:
Dank elektronischer Handelsregister kann man plötzliche Besitzerwechsel oft als Firmenbestattung identifizieren.  
Wir unterstützen Sie kompetent bei Ermittlungen und der Durchsetzung ihrer Rechte bei Firmenbestattungen.

Literaturverweis:
Aufsatz von Dr. Jens Schmittmann in InsbürO 8/2004 S. 287 ff.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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