I. Neue Regelung
Am 27. Oktober 2011 ist das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung (BGBl. I, S. 2082) in Kraft getreten. Durch Art. 2 ist § 7 InsO aufgehoben worden. Damit ist die Rechtsbeschwerde (auch) in Insolvenzsachen grundsätzlich nur noch dann zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht nach § 574 I 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wird.
Mit dieser Maßnahme sollen die Mehrbelastungen des Bundesgerichtshofs durch die Änderung von § 522 ZPO kompensiert werden. Nach zehn Jahren höchstrichterliche Beschwerderechtsprechung besteht kein praktisches Bedürfnis mehr. (BT-PlPr. 17/102, S. 11741 [D]).
II. Alte Regelung
Rechtsschutz und Beschwerderechte des Schuldners sind in der ZPO und der InsO geregelt- z.B die sofortige Beschwerde gemäß §§ 574 ZPO i.V.m. §§ 4, 7, 34 InsO.
Die Rechtsbeschwerde muss statthaft sein (§ 6 Abs. 1, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO), und durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde darf nicht verfristet sein. Zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde ist die Beschwerdeschrift innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht einzureichen (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG).
Wird im Insolvenzverfahren die gegen ein für unbegründet erklärtes Ablehnungsgesuch gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, findet nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs eine Rechtsbeschwerde nur im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statt. BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - IX ZB 246/10 (LG Stralsund).
Welche Rechtsmittel im besonderen Fall ergriffen werden können, bedarf einer Einzelfallprüfung.
Kulzer Dresden
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