|
Verrechnung nach 52 SGB I |
Nach § 52 SGB I haben die Träger der Sozialversicherung die Möglichkeit, einen anderen Leistungsträger nach dem SGB zu ermächtigen, die eigene Forderungt mit einer Forderung des Berechtigten gegen den ermächtigten Leistungsträger zu verrechnen. Fraglich ist, wie eine solche Verrechnung in einem Insolvenzverfahren vor dem Hintergrund der §§ 94 ff. InsO zu behandeln ist, vgl ZInsO 17/2004 S. 950 ff.. |
|
|