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Insolvenzrecht A bis Z
Steuerberatung (im Insolvenzverfahren)
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, mit der Erledigung steuerlicher Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse erfordern oder dem Umfang nach über das hinausgehen, was mit der Erstellung einer Steuererklärung allgemein verbunden ist, einen Steuerberater zu beauftragen.

Der Insolvenzverwalter kann auf den Erstattungsanspruch aus der Staatskasse einen Vorschuss nach den Regeln verlangen, die für die Entnahme von Auslagen aus der Masse gelten.

In Bezug auf Steuerberatertätigkeiten hat der BGH klargestellt, dass der Insolvenzverwalter für die im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung vorgenommene Aufbuchung immer dann einen Steuerberater engagieren darf, wenn die Buchhaltung vor der Insolvenzeröffnung außerhalb des Schuldners -Unternehmens erledigt worden ist.

BGH, Beschl.v. 22.7.2004 IX ZB 161/03, ZInsO 17/2004 S. 970 ff., InsbürO 2004, 317 ff ; InsbürO 3 / 2005 S. 92 ff.; InVo 6 / 2005 S. 224 ff.


Zu Steuerberatungskosten in Stundungsverfahren, vgl InsbürO 8/2004 S. 317 ff.

13.12.2011 Wann haftet der Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer bei falschen Beratungen, Bilanzen oder Erklärungen
Information Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können durch falsche Beratungen,  falsche Testate,  Jahresabschlüsse oder Vermögensaufstellungen den Gesellschaften, mittelbar beteiligten Dritten oder dem Geschäftführer erheblichen Schwierigkeiten bereiten.

Wann haftet der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer wem gegenüber für Schäden?
Nachfolgend einige Urteile und Hinweise:

1. Haftung des Geschäftsführers für falsche Erklärung

Der Steuerberater macht für die GmbH eine falsche Umsatzsteuererklärung. Der Geschäftsführer haftet in der Folge persönlich für den Schaden. Kann er den Steuerberater in Haftung nehmen?
Ja.
Der Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Steuermandates bezüglich der Umsatzsteuer einbezogen sein. Der Steuerberater kann daher dem Geschäftsführer zur Erstattung des ihm entstandenen Haftungsanspruchs verpflichtet sein, BGH Urt. 13.10.2011 IX ZR 193/10.

2. Übersehen der Insolvenzreife

Der Geschäftsführer übersieht die Insolvenzreife und der Steuerberater weist ihn nicht darauf hin. Haftet der Steuerberater?
Ja- das ist möglich.
Auch wenn der Steuerberater nur mit der Bilanzerstellung nicht aber mit der laufenden Finanzbuchhaltung beauftragt ist, hat dieser die Nebenpflicht vor Insolvenzgefahr zu warnen, wenn er erkennt, dass sich die Frage der Insolvenzreife des Unternehmens stellt und entsprechende näherer Prüfungen erforderlich sind, OLG Schleswig, Urteil vom 02.09.2011- 17 U 14/11

3. Risiken aus Grundstücksverkauf

Der Steiuerberater weist den Mandanten nicht auf Risiken hin, die sich aus dem umsatzsteuerfreien Verkauf eines Grundstücks für den Vorsteuerabzugs ergeben.

Haftet der Steuerberater?
Ja
Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Pflichten als Steuerberater dadurch verletzt, daß er die Klägerin nicht vor Abschluß der Verträge auf die Folgen für den Vorsteuerabzug hingewiesen hat, die sich aus einem umsatzsteuerfreien Verkauf des Grundstücks ergaben. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen, BGH, Urteil vom 30. 3. 2000 - IX ZR 53/ 99 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Mandant eines Steuerberaters (wie auch eines Rechtsanwalts) die Ursächlichkeit einer von diesem begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden zu beweisen hat (BGHZ 123, 311, 314 ff). Dabei können dem Mandanten jedoch die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises (BGHZ aaO) und des § 287 ZPO (BGH, Urt. v. 7. März 1996 IX ZR 169/ 95,  BGH v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/ 95 zu Hilfe kommen. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Gesichtspunkte die Frage, ob die Klägerin die Entstehung eines Schadens infolge der mangelhaften Beratung durch den Beklagten bewiesen hat, unter Anwendung des Beweismaßstabs des § 287 ZPO erneut zu beantworten haben.
 

4. Der Steuerberater erteilt falsche telefonische Auskünfte:

H
aftet der Steuerberater aus einem Auskunftsvertrag oder war es reine Gefälligkeit?

Ein Steuerberater war mit der Fertigung der Steuererklärung beauftragt.
Als die Mandantschaft eine vermietete Wohning weiterverkaufen wollte, fragten Sie ihn telefonisch, ob er etwas über die Immobilienentwicklung sagen könne und ob man sich wegen der bevorstehenden Gesetzesänderung mit dem Verkauf beeilen müsse. Der Steuerberater erteilte einen telefonischen Hinweis. Er teilte mit, sie könnten die Wohnung zum Einstandspreis weiterverkaufen. Er informierte am Telefon nicht darüber, dass innerhalbder laufenden Spekulationsfrist der Einkaufspreis um die erfolgten Abschreibungen gemindert werden und dadurch eine Veräußerungsgewinn entsteht
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Steuerberater durch die telefonische Auskunft einen Auskunftsvertrag begründet Der Steuerberater hätte trotz Beschränkung des Mandats auf die Fertigung der Steuererklärungen die Mandanten auch vor außerhalb des Mandats liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen muss, wenn sie für ihn ersichtlich sind.
Der Bundesgerichtshof machte in seiner Entscheidung auch lange Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Auskunftsvertrag.
Es muss immer eine Gesamtbetrachtung gemacht werden.
Hier ist durch die telefonische Auskunft ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, vgl BGH, urtil. vom 18.12.2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369.

5. Der Steuerberater als Verkäufer

Manche Steuerberater haben Steuersparprodukte, an denen sie selbst mitverdienen -mitunter sogar bei Mandanten zu Hause- empfohlen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem derartigen Fall folgendes entschieden: Ein Käufer von Anteilen an einem geschlossenen Fonds kann sich dann nicht gegenüber seiner Bank auf ein Haustürwiderrufsrecht berufen, um bei Verlusten seinen Kreditvertrag wieder loszuwerden. Denn der Hausbesuch eines Steuerberaters sein dem Geldinstitut zur zuzurechnen, wenn zwischen ihm und dem Vermittler ausnahmsweise ein besonderes Näheverhältnis bestanden habe. Der Bankensenat wies darauf hin, dass ein Verbraucher von seinem Steuerberater normalerweise nicht die Werbung für ein bestimmtes Angebot auf  Provisionsbasis, sondern ausschließlich berufsspezifische Dienstleistungen erwartet ( AZ: XI ZR 348/07).

6. Der Steuerberater erteilt falsches Testat im Werbeprospekt

Im Betrugsprozess gegen die insolvente Geldanlagegesellschaft Leipzig West AG hat ein Kläger ein wahrscheinlich wegweisendes Urteil erstritten. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer muss Schadensersatz leisten an einen Geschädigten. Dieser hatte sich bei seiner Investition auf das Testat des Prüfers im Werbeprospekt verlassen, vgl. Sächsische Zeitung vom 27. Mai 2008 S.19.

Ein Steuerberater verstößt gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, wenn er ein Vermögenstestat erstellt, ohne die von ihm testierten Vermögenswerte selbst zu prüfen, und sich später herausstellt, mündliche Erklärungen unzutreffend waren, vgl. Landgericht Freiburg.

7. Steuerberaterhaftung bei fehlerhafter Auskunft

Gibt der Steuerberater dem Mandanten eine fehlerhafte Auskunft über die voraussichtliche steuerliche Höchstbelastung eines Grundstücksverkaufs, so haftet er -nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs- hierfür auch dann, wenn er zugleich darauf hingewiesen hatte, noch eine Prüfung der steuerlichen Optimierung vornehmen zu müssen.


8. Haftung des Steuerberaters bei fehlerhafter Kontrolle und Überwachen
 
Hier: Verkauf von Immobilien und beim Kauf von steuerbegünstigten Immobilien in den neuen Bundesländern (Görlitz).

Der Sachverhalt: Die Kläger, die zur Finanzierung Kredite in Höhe von 350.000 Euro aufnahmen, kauften drei Eigentumswohnungen in Görlitz. Die Kläger nahmen den Beklagten wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit den Immobilienverkäufen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 70.000 Euro in Anspruch. Wegen des Immobilienerwerbs, der den Ruin der Kläger bewirkte, begehren sie die Feststellung, dass der Beklagte Ihnen zum Ersatz der daraus folgenden Schäden verpflichtet sei. Der beklagte Steuerberater hat seine Mandanten durch sein Versprechen umgestimmt, er werde ausschließlich kompetente und seriöse Anlagevermittler einschalten, die Investitionen persönlich überwachen und nur solche Projekte in die nähere Wahl ziehen, die sich auch "rechneten". Der Immobilienerwerb sollte den Klägern nur Steuervorteile, aber keine Kosten bringen. Die Kläger haben daraufhin den Beklagten beauftragt, den Ankauf in ihrem Interesse zu überwachen und zu kontrollieren. Der von dem Beklagten vermittelte Immobilienmakler K. habe bis zuletzt mit dem Beklagten in Kontakt gestanden und das Vorgehen mit ihm abgestimmt. Tatsächlich ist das Engagement in Görlitz nach Ansicht des Gerichts objektiv töricht gewesen. Die angekauften Eigentumswohnungen seien von vornherein überteuert gewesen. Zudem sei absehbar gewesen, dass eine dauerhafte Vermietbarkeit nicht gesichert gewesen sei. Dass sich der Erwerb für die Kläger "nicht rechne", sei von vornherein für den Beklagten erkennbar gewesen. Was als Maßnahme zur Schadensbehebung gedacht gewesen sei, führe die Kläger endgültig in den Ruin. Dieses Vorbringen war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs erheblich. Im Rahmen seines Auftrags hat der Steuerberater, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.

9. Was passiert bei Vermögensverfall des Steuerberaters?

Bei Haftung des Steuerberaters kommt im Regelfall die Haftpflichtversicherung auf, soweit diese ausreichend abgeschlossen wurde und kein Ausschlussgrund vorliegt. Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater tituliert werden, könnte gegen Ihn vollstreckt werden. Wenn die Vollstreckung jedoch fruchlos verläuft, droht der Vermögensverfall. Gleichzeitig kann bei Vermögensverfall in der Regel die Kammerzulassung nicht aufrecht erhalten bleiben; damit verliert der Steuerberater die Möglichkeit weiterhin als Steuerberater zu arbeiten. In Fällen des drohenden Vermögensverfalls versuchen in letzter Zeit Insolvenzrecht-versierte Steuerberater die Sanierung über den Insolvenzplan. Durch diesen kann auch -wenn er rechtzeitig erstellt wird- die Kammerzulassung erhalten werden. Voraussetzung jedoch dafür ist die Redlichkeit des Steuerberaters. Bei einer vorsätzlich unerlaubten Handlung wird kein Insolvenzplan glücken. Ferner darf der Steuerberater nicht gegen andere Gesetzte oder das Steuerberatungsgesetz verstoßen haben, vgl. niedersächsische Finanzgericht AZ 6 K 277/07.

 

Für Fragen zur Haftung stehe ich gerne zur Verfügung.



Hermann Kulzer
Master of business and administration
Rechtsanwalt
Fachanwalt
www.pkl.com
kulzer@pkl.com
Berlin, Dresden ua.
0351 8110233
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht; Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
20.06.2011 Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts als Masseverbindlichkeit
Information Bundesfinanzhof Urteil vom 09.02.11   XI R 35/09

Mit Urteil vom 9. Februar 2011 XI R 35/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der dadurch entsteht, dass der Insolvenzverwalter ein Wirtschaftsgut abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, zu den Masseverbindlichkeiten gehört und durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann.

Im Falle einer Insolvenz können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen (Insolvenzforderungen) nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen und erhalten ggf. nur einen Anteil der Forderung (Insolvenzquote). Anderes gilt für Forderungen, die als Masseverbindlichkeiten vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse in voller Höhe vorweg zu befriedigen sind.

Geht es um eine Steuerforderung des Fiskus, kommt es für die Abgrenzung darauf an, ob der Tatbestand, der die Steuerforderung auslöst, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde (dann Insolvenzforderung) oder erst nach Verfahrenseröffnung (dann Masseverbindlichkeit). Letzteres hat der BFH für den Fall einer Steuerforderung des Fiskus aufgrund einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bejaht.

Im Streitfall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Einkaufspassage errichtet und die einzelnen Ladenlokale an verschiedene Mieter vermietet. Aus den Herstellungskosten hatte sie die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe der Quote der im Erstjahr erfolgten steuerpflichtigen Vermietung von 79 % als Vorsteuer abgezogen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR vermietete der Insolvenzverwalter die Ladenlokale weiter. Allerdings verminderte sich die Quote der steuerpflichtigen Vermietungsumsätze. Dies hatte zur Folge, dass für den Fiskus Vorsteuerberichtigungsbeträge nach § 15a UStG entstanden.

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
27.02.2011 Aufkärungs- und Warnpflichten des Steuerberaters bei Insolvenzgefahr
Information 1. Eigenständige Prüfpflicht des Geschäftsführers

Der GmbH- Geschäftsführer hat immer eine eigenständige und originäre Prüfpflicht, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, der zur Insolvenzanmeldung zwingt, soweit keine Sanierung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit möglich ist. Er kann sich nicht exkulpieren dadurch, dass er keine Aufklärung durch seinen Steuerberater erhalten hat.

2. Hinweispflicht des Steuerberates

Soweit ein Steuerberater mit der laufenden Betreuung mandatiert ist, hat er auch die Nebenpflicht kraft seines überlegenen Wissens Hinweise, Aufklärungen und Warnungen gegenüber dem Mandanten zu leisten, wenn er erkennt oder hätte erkennen müssen, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist oder nähere Prüfungen diesbezüglich erforderlich sind.

3. Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten

Der Steuerberater muss von einet Belehrungsbedürftigkeit ausgehen, auch wenn der Geschäftsführer rechtlich und steuerlich erfahren ist. Einer Aufklärungs- oder Hinweispflicht bedarf es jedoch nicht, wenn der Geschäftsführer die Insolvenzreife kennt.

4. Schadensersatzpflicht des Steuerberaters

Der Steuerberater muss den Schaden ersetzen, der durch die unterlassene Aufklärung über die Insolvenzreife bis zur (verspäteten)Insolvenzantragsstellung entstanden ist.
 

Für Fragen zur Insolvenzreife, Insolvenzverschleppung, Haftung des Geschäftsführers oder des Steuerberaters stehen wir gerne zur Verfügung.



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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht

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