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Insolvenzrecht A bis Z
Pfändungsschutz
Ob ein bestimmter Gegenstand der Zwangsvollstreckung und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegt, entscheidet nach § 36 Abs.4 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO erklärt wegen der Reichweite des Insolvenzbeschlags unter anderem § 850i ZPO für entsprechend anwendbar. Der Antrag, Pfändungsschutz für sonstige Vergütungen zu gewähren (§ 850i ZPO), ist nicht fristgebunden, muss aber vor Beendigung des Vollstreckungsverfahrens gestellt werden (BGH von 2010). Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung  von Arbeitnehmern können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (§ 54 Abs.4 SGBI). Damit genießen Sie auch den Pfändungsschutz. HK 02/2010.

Zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge:
Der mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge eingeführte Schutz bestimmter privater, zur Altersvorsorge abgeschlossener Versicherungen erstreckt sich nur auf das vom Versicherungsnehmer aufgebaute Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die für die Einzahlung erforderlichen Mittel des Schuldners BGH, Beschl.v. 12.5.2011, IX ZB 181/10

06.09.2007 Neuer Pfändungssschutz für Schuldner: automatischer Pfändungsschutz für P-Konto
Information Das Bundeskabinett hat im September 2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des Pfändungsschutzes für Konten beschlossen. Mit dem Entwurf wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 Euro pro Monat erhält.Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einnahmen dieses Guthaben stammt. Damit erhalten ab Inkrafttreten des Gesetzes auch Selbstständige Schutz vor Pfändungen für ihr Kontoguthaben. Jeder kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten, kann der sogenannte Basispfändungsschutzbetrag wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen angehoben werden. Ein Girokonto ist heute zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Wirtschaftsleben. Ohne Konto und damit der Ausschluss vom bargeldlosen Zahlungsverkehr sind nicht nur finanziell nachteilig. Das Girokonto ist oft erforderlich für den Abschluss eines Mietvertrages, Verträge mit den Versorgungsträgern (Wasser, Strom) sogar für einen Arbeitsvertrag. Deshalb soll niemand sein Girokonto allein deshalb verlieren, weil ein Gläubiger das Guthaben versucht zu pfänden und der Kontoinhaber erst Rechtschutz suchen muss. Nach der bisherigen Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungen (Miete, Energie ua.) nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Für den Pfändungsschutz war bisher in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung erforderlich. Oftmals ist dies nicht rechtzeitig möglich, so dass weitere Kosten für verspätete Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er für Gutschriften aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als für solche aus Sozialleistungen. Auch für Banken und Gerichte ist die gegenwärtige Lage daher nicht befriedigend. Mit dem neuen Gesetz soll ein moderner und effektiver Schutz bei Kontopfändungen für alle geschaffen werden. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger verbleiben einem Schuldner ohne streitiges Verfahren die Geldmittel, die für die Sicherung seiner Existenz erforderlich sind. Kündigungen von Girokonten wegen des Zugriffs von Gläubigern werden in Zukunft erheblich seltener vorkommen.

Die Schwerpunkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

1. Automatischer Pfändungsschutz

Das Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des §  850c ZPO (985,15 Euro) wird nicht von einer Pfändung erfasst (Basispfändungsschutz). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können. 
Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Leistungen nicht monatlich, sondern vierteljährlich oder in anderen Zeitabständen zu erfüllen sind. Auf die Art der Einkünfte kommt es künftig für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfüllt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc. gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Damit werden künftig jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und freiwillige Leistungen Dritter, bei der Kontopfändung geschützt. 

Eine Erhöhung z. B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich. Daneben kommt in bestimmten Fällen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages durch bloße Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z.B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut in Betracht.

2. Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto

Der automatische Pfändungsschtutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere Konto wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht.

3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen

Kindergeld und Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II  werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht werden damit vermieden.

4. Vorrang des P-Kontos

Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Hat der Schuldner ein P-Konto, so erhält er allerdings nur für dieses Pfändungsschutz. Denn mit der Führung eines P-Kontos kann er sicherstellen, dass ihm die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Mittel erhalten bleiben. Auf den weiteren herkömmlichen Pfändungsschutz ist er damit nicht mehr angewiesen.

5. Pfändungsschtz für Einkünfte Selbständiger

Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbstständig Tätiger, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.

6. Inkrafttreten

Nach der derzeitigen Planung soll sich der Bundesrat in seiner Sitzung am 9. November 2007 mit dem Entwurf befassen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Bei zügigem Verlauf der Beratungen im Deutschen Bundestag kann mit einem Inkrafttreten Ende 2008 gerechnet werden. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 6 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen.
 

Für weitere Fragen zum Vollstreckungsrecht und Vollstreckungsschutz stehen wir gerne zur Verfügung.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt
20.11.2004 Pfändungsschutz von Sozialleistungen
Information

BGH, Beschluss vom 16.07.04 – IX a ZB 44/04 in  NJW 2004 S. 3262

Die Pfändungsschutzvorschriften bei Pfändung von Sozialleistungen werden nach Ablauf der 7-Tage Frist gemäß § 55 ( 4) SGB I nur nach Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Höhe des pfändbaren Betrages  berücksichtigt. Es ist Sache des Schuldners, im Wege der Vollstreckungserinnerung eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses dahin zu erwirken, dass ihm der in § 55 Abs. 4 SGB I bezeichnete Betrag pfandfrei belassen wird.

Der BGH entschied im vorliegenden Fall zur Frage ob die Bank bei laufender Sozialleistungen von sich aus Pfändungsschutzvorschriften beachten muss.

Der BGH verneint diese Frage. Zur Begründung führt er an, dass die Freigabe des konkreten nach § 55 (4 ) SGB I pfandfreien Betrages alleine dem Vollstreckungsgericht obliege. Die Bank müsse diesen nicht berechnen.

Für den verlängerten Pfändungsschutz des § 55 (4 )SGB I ist die Reichweite des Pfändungsbeschlusses nicht eingeschränkt . Dies ist nur während der ersten 7 Tage seit der Gutschrift der Überweisung anders (§ 55( 1) Satz 2 SGB I). Der Pfändungsbeschluss erfasst nach Ablauf der siebentätigen Schonfrist das Kontoguthaben des Schuldners in vollem Umfang. Daher ist es dem Geldinstitut gemäß § 829  (1) S.1 ZPO ab diesem Zeitpunkt verboten, an den Schuldner zu leisten .

Der Schuldner muss deshalb nach Ende der Schonfrist beim Vollstreckungsgericht im Wege der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses erwirken .

Diese Abänderung beinhaltet, dass ihm der in § 55 (4) SGB I genannte Betrag bis zum nächsten Zahlungstermin pfandfrei belassen bleibt.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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