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Insolvenzrecht A bis Z
Versagung der Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung ist gemäß § 290 InsO zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn einer der nachfolgenden Versagungsgründe vorliegt

1. Der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nicht: Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen, Eingehungsbetrug ua.

2. Falsche Angaben über wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht wurden

3. Bereits Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt

4. Unangemessene Verbindlichkeiten und Vermögensverschwendung

5. Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens

6. Unrichtige und unvollständige Angaben in den nach § 305 InsO dem Insolvenzgericht vorzulegenden Verzeichnissen ( Vermögensverzeichnis und Vermögensübersicht nach § 305 Nr. 3 InsO); ZVI 11/03, 610; ZinsO 11/02, 544 ff. ZinsO 23/01; ZVI 11/03, 675; BGH in ZVI 4/03, BayOblG in ZinsO 10/02; ZVI 6/2002; ZinsO 8/2002, 385 ff.; BAG-SB 03/2003 , 16 / bei Ausschlagung einer Erbschaft )


§ 290 II InsO:
Der Antrag des Gläubigers auf Versagung des Restschuldbefreiung ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Rechtsprechung: BGH vom 27.09.2007 IX ZB 243/06 und BGH, Beschl. v.5.6.2008 IX ZB 37/06, ZInsO 2008,737. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn ein zulässiger Antrag eines Insolvenzgläubigers vorliegt und wenn der Schuldner in dem von ihm mit den Insolvenzantrag vorzulegenden Vermögensverzeichnis vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat(§ 290 Abs.1 Nr.6 InsO). Fehlende Angaben zum mietfreien Wohnen können nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Zur Versagung der Restschuldbefreiung bei Vermögensverschwendung hat Ende 2009 der Bundesgerichtshof entschieden: Indem der/die Schuldner/in sein/ihr Haus Dritten ohne Entgelt zur Nutzung überlassen hat, hat er/sie die zu seinem/ihren Vermögen gehörende Nutzungsmöglichkeit verschwenderisch verwertet. Ob dies auch als Verschwendung des Vermögens im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 InsO angesehen werden kann, ließ der Bundesgrichtshof offen. BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856, 857 Rn. 10.

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5

Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet.

BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 284/08



19.02.2010 Versagung der Restschuldbefreiung: Kind rügt falsche Wertangabe des Schuldners
Information Der Bundesgerichtshof hatte am 14.01.2010 unter IX ZB 80/06 folgenden Fall zu entscheiden: Der Schuldner befindet sich im Insolvenzverfahren. Gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter musste der Schuldner Angaben über sein Vermögen machen. Er hatte ein Kraftfahrzeug der Marke GM – Chevrolet mit seinem aktuellen Wert angegeben. Der Wert des Fahrzeugs wurde vorher schon einmal von einem Gutachter höher eingeschätzt. Der Insolvenzverwalter wurde angabegemäß vom Schuldner über das alte Wertgutachten des Fahrzeugs mündlich informiert. Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung. Vor Ankündigung der Restschuldbefreiung beantragte die minderjährige Tochter des Schuldners die Versagung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, ihr Vater habe den wahren Wert des GM – Chevrolet verschwiegen. Das Amtsgericht Cuxhaven hat mit Entscheidung vom 13.06.2005 - 12 IN 78/03 – die Restschuldbefreiung angekündigt und den Antrag der Tochter zurückgewiesen. Dagegen wendete sich die Tochter mit der sofortigen Beschwerde. Das Landgericht Stade hat mit Entscheidung vom 04.04.2006 - 7 T 135/05 – ohne den Schuldner über das Rechtsmittel der Tochter zu informieren, den Beschluss des Amtsgerichts Cuxhafen aufgehoben und die Restschuldbefreiung versagt. Gegen diese Entscheidung legte der Schuldner Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof rügte eine Verfahrensgrundrechtsverletzung des Schuldners, da das Amtsgericht den Schuldner nicht im Beschwerdeverfahren beteiligt habe. Wenn der Schuldner tatsächlich den Insolvenzverwalter über das Gutachten mündlich unterrichtet habe, läge kein Verstoß gegen die Auskunftspflicht vor, zumindest läge kein grob fahrlässiges Fehlverhalten vor. Da dies vom Amtsgericht nicht geprüft worden ist, wurde die Sache vom Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Der Fall und die Entscheidung zeigen, dass der Weg bis zur Restschuldbefreiung mit Risiken und Hindernissen verbunden ist. Schon bei der Insolvenzantragsstellung sind die Angaben so genau wie möglich zu machen. Dem Antrag können ergänzende Erläuterungen und Dokumente beigefügt werden. Hätte der Schuldner das Wertgutachten schon bei Antragstellung beigefügt, so müßte er heute nicht mehr bangen, ob er die beantragte Restschuldbefreiung erlangen wird. Mündliche Auskünfte sollten idealerweise vom Schuldner nochmals schriftlich bestätigt werden. Selbst aus dem nächsten Familien- und Bekanntenkreis können bei Streit Versagungshinweise und -anträge kommen. Für die Insolvenzgerichte macht die Entscheidung klar, dass die Verfahrensgrundrechte gewahrt sein müssen und bei Versagungsanträgen die Schuldner von Anfang an zu beteiligen sind. Hermann Kulzer (pkl) Rechtsanwalt Fachanwaltf für Insolvenzrecht Dresden Berlin insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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