insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Onlineanfrage
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Faktischer Geschäftsführer
Als Täter eines Insolvenzstrafdelikts kommt auch der faktische Geschäftsführer in Betracht.

Faktischer Geschäftsführer ist nicht nur derjenige,  der ohne wirksame Bestellung de facto die Position eines Geschäftsführers in der GmbH inne hat, sondern auch derjenige, der ohne förmliche Bestellung und Eintragung in das Handelsregister im Einverständnis der Gesellschafter die Stelle eines Geschäftsführers einnimmt (Karsten Schmidt, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz Rz. 96).

Es kommt nach den jeweiligen Umständen darauf an, wenn der eigentliche " "Boss" ist.

In einer grundlegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf nachfolgende Umstände abgestellt:
 
  • Pflege der Geschäftsbeziehung
  • Verhandlung von Verträgen
  • Verhandlung mit Banken
  • Identifikation des Unternehmens in der Ich-Form
  • Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern
  • Ausstellung von Zeugnissen
  • Beauftragung des Steuerberaters für die Führung der Geschäftsbücher,

        vgl. BGH v. 22.9.1982 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118

    Für die deliktische Haftung gemäß § 823 II BGB als faktischer Geschäftsführer ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft -durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat. Nicht ausreichend ist die interen Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung.

    BGH, Urteil vom 27. 6. 2005 - II ZR 113/03



    Fragen zur Haftung oder anderen Fragen zum Insolvenz- und/ioder Gesellschaftsrecht?


    Hermann Kulzer
    Fachanwalt für Insolvenz- und Gesellschaftsrecht
    Rechtsanwalt

    kulzer@pkl.com
    0351 8110233


  • 13.01.2006 Haftung des faktischen Geschäftsführers für verspätete Insolvenzantragstellung
    Information 1. Die deliktische Haftung einer Person als faktischer Geschäftsführer setzt voraus, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat.

    2. Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 I GmbHG verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht  ( mithin Ersatz von Zahlungen nach § 64 II GmbHG ) zu tragen.



    BGH, Urt. v. 27.6.2005 - II ZR 113/03, NJW Spezial Heft 9 / 2005 S. 413  und
    BGH, Urt. v. 11.7.2005 - II ZR 235/03 = NZG H. 19/2005 und NZI 2006 Heft 1 S. 63 ff.
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    zurück

     © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11