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| Faktischer Geschäftsführer |
Als Täter eines Insolvenzstrafdelikts kommt auch der faktische Geschäftsführer in Betracht.
Faktischer Geschäftsführer ist nicht nur derjenige, der ohne wirksame Bestellung de facto die Position eines Geschäftsführers in der GmbH inne hat, sondern auch derjenige, der ohne förmliche Bestellung und Eintragung in das Handelsregister im Einverständnis der Gesellschafter die Stelle eines Geschäftsführers einnimmt (Karsten Schmidt, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz Rz. 96).
Es kommt nach den jeweiligen Umständen darauf an, wenn der eigentliche " "Boss" ist.
In einer grundlegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf nachfolgende Umstände abgestellt:
Pflege der Geschäftsbeziehung
Verhandlung von Verträgen
Verhandlung mit Banken
Identifikation des Unternehmens in der Ich-Form
Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern
Ausstellung von Zeugnissen
Beauftragung des Steuerberaters für die Führung der Geschäftsbücher,
vgl. BGH v. 22.9.1982 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118
Für die deliktische Haftung gemäß § 823 II BGB als faktischer Geschäftsführer ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft -durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat. Nicht ausreichend ist die interen Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung.
BGH, Urteil vom 27. 6. 2005 - II ZR 113/03
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Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenz- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt
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| 13.01.2006 |
Haftung des faktischen Geschäftsführers für verspätete Insolvenzantragstellung |
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1. Die deliktische Haftung einer Person als faktischer Geschäftsführer setzt voraus, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat.
2. Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 I GmbHG verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht ( mithin Ersatz von Zahlungen nach § 64 II GmbHG ) zu tragen.
BGH, Urt. v. 27.6.2005 - II ZR 113/03, NJW Spezial Heft 9 / 2005 S. 413 und BGH, Urt. v. 11.7.2005 - II ZR 235/03 = NZG H. 19/2005 und NZI 2006 Heft 1 S. 63 ff. |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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