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Beseiteschaffen (strafbares) |
Ein strafbares Beiseiteschaffen i.S. von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt immer dann vor, wenn der Geschäftsführer eine Handlung vornimmt, die einen Vermögensbestandteil i.S. von § 35 Inso durch räumliches Verschieben oder Veränderung der rechtlichen Situation dem Zugriff der Gläubiger entzieht oder diesen Zugriff doch erheblich erschwert, vgl RG v. 2.5.1930 I 296/30. Typische Handlungen sind Verstecken, Verbrauchen, Übereignen, Verpfänden und Verarbeiten von Sachen, Überweisen und Abheben von Bankguthaben oder das Abtreten, Erlassen und Einziehen von Forderungen. T
Schutzobjekt der Strafvorschrift ist die Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger.
Ihnen soll die Haftungsmasse im Hinblick auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit erhalten bleiben. |
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