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Insolvenzrecht A bis Z
Zwangsversteigerung / einstweilige Einstellung
I. Zwangsversteigerung

Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung ( § 866 ZPO ).

Die Zwangsversteigerung soll, wenn durch Schutzmaßnahmen dem Schuldner das Eigentum nicht mehr erhalten werden kann, durch bestmögliche zwangsweise Verwertung aus dem Verwertungserlös möglichst viele Gläubigeransprüche befriedigen und vielleicht auch noch für den Schuldner ein Überschuß erzielen. 

In der Praxis sind die erzielbaren Erlöse in den Zwangsversteigerungsterminen, gerade für Grundstücke die in wirtschaftsschwachen Gebieten liegen, manchmal gering.
Oft wird im ersten Termin überhaupt kein Gebot abgegeben.
 
Ein zum Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung  bereits laufendes Zwangsvollstreckungsverfahren bleibt wirksam und wird nicht durch § 240 ZPO unterbrochen.

Läuft bei Verfahrenseröffnung noch kein Zwangsversteigerungsverfahren, kann der Insolvenzverwalter beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstandes. betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht ( § 165 InsO ). Anstelle eines eigenen Antrages auf Zwangsversteigerung kann der Insolvenzverwalter aber auch dem von einem absonderungsberechtigten Gläubiger bereits begonnenen Verfahren beitreten, Uhlenbruck, InsO, § 165 Rdnr. 8 ( a.A. Zeller, Stöber, ZVG § 172 Anm. 7.1 ).

Der Insolvenzverwalter ist aber nicht gezwungen ein Massegrundstück im Wege der Zwangsversteigerung zu verwerten. Vielmehr ist er gemäß § 159 InsO berechtigt, Grundstücke und Grundstücksteile freihändig zu verwerten, soweit nicht gesetzliche oder vertragliche Bindungen entgegenstehen.

Findet im Rahmen der freihändigen Veräußerung keine Umschuldung statt, setzt sich das Absonderungsrecht des gesicherten Gläubigers an dem Veräußerungserlös fort ( BGH v. 10.3.1967, BGHZ 47,181,183 ).

II. Einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung

Die Einstellung der Zwangsversteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters, für die früher die §§ 30 c ZVG und 775 Nr. 2 ZPO galten, wurde erleichtert.

Die einstweilige Einstellung gemäß § 30 d ZVG erfolgt durch das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters, wenn

1. der Berichtstermin noch bevorsteht, oder
2. das Grundstück für die Fortführung des Unternehmens benötigt wird
3. die Versteigerung ein Insolvenzplanverfahren gefährden würde, oder
4. in sonster Weise eine angemessene Verwertung der Insolvenzmasse durch die Versteigerung wesentlich erschwert würde.  

Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, zertifizierter Zwangsverwalter

06.08.2008 Internetversteigerung: neue Chancen für Gläubiger, Schuldner und Schnäppchenjäger
Information
Durch das Bundesjustizministerium wurde im August 2008 der Gesetzentwurf über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung vorgelegt.

1. Zweck des Gesetzes

Mit diesem Gesetz soll die Internetversteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert werden. Die wirksame Durchsetzung eines Urteils oder Zahlungstitels ist im Interesse des Gläubigers und des Schuldners und mit der Versteigerung soll ein möglichst hoher Erlös erziehlt werden. Je höher der Erlös, desto mehr von den Schulden können abbezahlt werden.  Durch die  geplante Internetversteigerung sollen höhere Beträge erzielt werden können, denn über das Internet erreicht man einen viel größeren Bieterkreis und die Auktionsplattform ist für jedermann 24 Stunden am Tag zugänglich. Ein größerer Bieterkreis bedeutet mehr Wettbewerb um den Zuschlag und dadurch höhere Erträge. Damit ist dem Schuldner geholfen und die Gläubiger werden bei der Beitreibung ihrer offenen Forderungen unterstützt.

2. Bisherige Praxis

Bislang ist die Versteigerung von beweglichen Sachen vor Ort durch den Gerichtsvollzieher erfolgt. Notwendig war die Anwesenheit von Versteigerer und Bieter. Dies war umständlich und verursachte wegen der Anreise hohe Kosten.

3. Was soll künftig passieren?

Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne Weiteres im Internet erfolgen können und ein weiterer Regelfall neben der Präsenzversteigerung sein.

Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten der Internetversteigerung: Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Das Gesetzesvorhaben betrifft auch die Zwangsvollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörden. Auch dazu wird die Internetversteigerung beweglicher Sachen als gesetzlicher Regelfall neben die Versteigerung vor Ort in der Abgabenordnung etabliert.

4. Gesetzgebungsverfahren

Der Gesetzentwurf ist im August 2008 an die Länder und die betroffenen Kreise und Verbände zur Stellungnahme übersandt worden.  Nachfolgend finden Sie den Link zum Entwurf.

Wir stehen Ihnen bei Fragen zur Zwangsvollstreckung als Spezialisten gerne zur Verfügung.


 RefE Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung , 597 kb

Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt

 

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www.Versteigerung-im-Internet.de

www.onlinezwangsversteigerung.de

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht; Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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