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Mitwirkungspflichten des Schuldners ua. |
Der Schuldner hat den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen, § 97 Abs. 2 InsO.
Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
Der Schuldner hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen, § 97 Abs. 3 InsO.
Das Gericht kann den Schuldner zwangsweises vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen, wenn der Schuldner die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert, § 98 Abs. 2 Nr.1 Ins0.
Für die Anordnung von Haft gelten die §§ 904 bsi 910, 913 ZPO entsprechend, § 98 Abs. 3 InsO.
Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Geschäftsführer einer GmbH ausgeschieden sind, § 101 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Mitwirkungspflichten bestehen auch für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, § 101 Abs. 2 InsO. Diese Pflichten sind allerdings nicht durch zwangsweise Vorführung und Inhaftierung durchsetztbar.
Fazit:
Für den Schuldner bzw Geschäftsführer einer insolventen GmbH gelten umfassende Mitwirkungspflichten, die auch nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer fortbestehen und - falls erforderlich- sogar zwangsweise durchgesetzt werden können -bis zwangsweisen Vorführung und Inhaftierung.
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