| I. Gesetzestext § 200 InsO (Aufhebung des Insolvenzverfahrens)
1. Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
2. Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen
II. Aufhebung nach Schlußverteilung
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgt nicht schon wenn der Schlußtermin stattgefunden hat, sondern erst, wenn die Schlußverteilung vollzogen worden ist (§ 200 I InsO). Der Beschluß der Aufhebung ist öffentlich bekanntzumachen (§ 9 InsO). |