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Insolvenzrecht A bis Z
Gesellschafterhaftung I
Der Gesellschafter haftet bei der GmbH für die ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlagen. Weitergehende Haftungsrisiken bestehen für den Gesellschafter grundsätzlich nicht. Persönliche  Haftungsrisiken bestehen erst dann wieder, wenn die Gesellschafter oder einzelne von ihnen über ihre reine Kapitalbeteiligung hinaus mit ihrer GmbH in Rechtsbeziehung treten, d.h. der oder die Gesellschafter mit der eigenen GmbH Geschäfte machen. Für derartige Geschäfte besteht eine Haftung im Rahmen des § 31 Abs. 3 GmbHG. Die Haftung ist hier pro rata ihrer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft und begrenzt auf den Betrag des Stammkapitals der GmbH, vgl.  BGH v. 25.2.2002, ZIP 2002, 848 ff.

Es besteht daher das Risiko, den Betrag des Stammkapitals noch einmal bezahlen zu müssen.

01.09.2020 < Gesellschafterverrechnungskonten bei der GmbH: Verdeckte Gewinnnauschüttung?
Information

Kommt ein Steuerprüfer oder ein Insolvenzverwalter, sind die Konten der Gesellschafter ein bevorzugtes Thema für eine kritische Kontrolle.

  1. Verrechnungskonten finden sich in der Bilanz.
  2. Durch Zahlungen des Gesellschafters für die GmbH können Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter entstehen.
  3. Wenn die Gesellschaft für den Gesellschafter Zahlungen an Dritte vornimmt oder dem Gesellschafter Geld leiht, hat die Gesellschaft eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter. 
  4. Verdeckte Gewinnausschüttungen können entstehen, wenn  die Forderungen die Verbindlichkeiten übersteigen. 
  5. Besondere Prüfungen erfolgen bei Konten mit einem Saldo von über 50 TE und einer Laufzeit von über 3 Jahren 
  6. Verdeckt nennt die Rechtsprechung eine Gewinnausschüttung, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter ein Darlehen gewährt, das sie in dieser Art und Weise einem Dritten nicht gewähren würden.  Man muss prüfen: 
    -Soll der Gesellschafter das Darlehen tatsächlich zurückzahlen? (Erscheinungsbild) 
    -Wie sind die Vertragsbedingungen? (Laufzeit, Verzinsung, Rahmen, Tilgung, Sicherheiten)
    -Kann der Gesellschafter das Darlehen zurückzahlen? (Zur Werthaltigkeit der Forderung: Zahlungsfähigkeit, Einkommen, Vermögen, Verpflichtungen)
  7. Verdeckte Gewinnausschüttungen müssen versteuert werden (Kapitalertragsteuer) in Höhe von 27,5 %.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
24.03.2006 Verhaltenshaftung des GmbH-Gesellschafters wegen Vermögensvermischung
Information GmbHG § 13 II; HGB §§ 128, 129; InsO §§ 93, 178

Zur Verhaltenshaftung des GmbH-Gesellschafters wegen Vermögensvermischung

1. Wer kann im Insolvenzverfahren Ansprüche bei Vermögensvermischung geltend machen ?

Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO befugt, eine Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschafterverbindlichkeiten (§ 128HGB analog) wegen "Vermögensvermischung" geltend zu machen.

2. Kommt eine Durchgriffhaftung als Zustand- oder als Verhaltenshaftung in Betracht ? 

Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen "Vermögensvermischung", die zu einem Wegfall des Haftungsprivilegs gemäß § 13 II GmbHG führt, ist kein Zustands-, sondern eine Verhaltenshaftung;
sie trifft einen Gesellschafter nur, wenn er aufgrund des von Ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist ( Klarstellung zur BGHZ 125, 366 = ZIP 1994, 867, 868) .

3. Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast bei einer Durchgriffshaftung ? 

Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter;
den oder die Gesellschafter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil. 

4.Entfalten die Eintragungen in der Insolvenztabelle eine Rechtskraftwirkung ? 

Der Insolvenzverwalter kann sich gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem Widerspruch i.S.v. § 178 Abs. 1 InsO hatte, auf die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle ( § 178 Abs. 3 InsO ) nicht berufen.

BGH, Urt. v. 14.11.2005 - II ZR 178/03 ( OLG Celle ) ZIP 10/2006 S. 467 ff.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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