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Insolvenzrecht A bis Z
Liquidation
Mit einer Liquidation wird eine Gesellschaft abgewickelt auf Grund eines Auflösungsbeschlusses der Gesellschafter.
Im Gegensatz dazu steht die Insolvenz, bei der die Gesellschaft vom Insolvenzverwalter abgewickelt werden muß, da ein Insolvenzgrund vorliegt.

Wichtiges:

1. Anmeldung des Auflösungsbeschlusses
Die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss oder Zeitablauf muss gemaäß § 65 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muss in notarieller Form erfolgen.

2. Bestellung Liquidator
Gleichzeitig ist durch die Gesellschafterversammlung der Liquidator zu bestellen. Liquidator kann auch der bisherige Geschäftsführer sein. In der Handelsregisteranmeldung müssen die Liquidatoren gegenüber dem Registergericht versichern, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen.
Diese Erklärungspflicht gilt auch, wenn die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt werden. Erteilte Prokuren bleiben bestehen und werden zusammen mit den Liquidatoren im Handelsregister erfasst.

3. Aufgabe der Liquidatoren
Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation der GmbH hat nach § 72 GmbHG die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter zum Ziel. Zu diesem Zweck übernehmen die Liquidatoren mit ihrer Eintragung ins Handelsregister die Vertretung der GmbH nach außen.

4. Pflichten
Die wichtigsten Pflichten sind in den §§ 70-73 GmbHG geregelt.
Aufgabe der Liquidatoren ist es, die laufenden Geschäfte zu beenden und Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft einzuhalten.
Es dürfen alle der Liquidation dienlichen Geschäfte durchgeführt und ggf. auch noch Neuverträge abgeschlossen werden.
Zum Stichtag des Liquidationsbeschlusses ist eine Liquidationsbilanz mit einem Erläuterungsbericht aufzustellen, für den Schluss eines jeden Jahres ein Jahresabschluss und ein Lagebericht.
Besonders wichtig ist, dass die Liquidatoren auch den sogenannten Gläubigeraufruf durchführen.

5. Bekanntmachung der Auflösung und Gläubigeraufruf
Die Auflösung ist von den Liquidatoren im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Zugleich werden die Gläubiger aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden, um eventuelle Ansprüche geltend zu machen. Dieser Gläubigeraufruf muss unabhängig von den Bekanntmachungen des Registergerichtes erfolgen.
Ohne diese Veröffentlichung kann die Gesellschaft grundsätzlich nicht im Handelsregister gelöscht werden. Eine Frist für die Bekanntmachung ist nicht vorgeschrieben. Allerdings beginnt nach § 73 Abs. 1 GmbHG das Sperrjahr erst mit der Bekanntmachung zu laufen.

6. Bekanntmachung / Text
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Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Der Liquidator



Für Fragen und Hilfe steht Ihnen RA Hermann Kulzer,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht zur Verfügung.

Kontakt:
Hermann Kulzer
Glashütterstraße 101a, Dresden
Tel 0351 8110233

21.10.2008 Nachschussplicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der Genossenschaft
Information

Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der Genossenschaft

Der Bundesgerichthof hat im Urteil vom 13. Oktober 2008 über die Klage einer Baugenossenschaft gegen einen ausgeschiedenen Genossen auf Zahlung eines Nachschusses zu entscheiden. 

Wie wird die Nachschusspflicht ermittelt?

Bei der Ermittlung der Nachschusspflicht, auf die sich die Klägerin beruft, wird das Vermögen der Genossenschaft mit ihren Schulden verglichen. Hatte die Genossenschaft mehr Schulden als Vermögen, mussten die Beklagten als ausgeschiedene Genossen einen Anteil am Fehlbetrag übernehmen.

Streitpunkt: Müssen stillen Reserven aufgelöst und berücksichtigt werden?

Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob die Genossenschaft bei diesem Vergleich ihr Vermögen mit seinem Marktwert einstellen, also – technisch gesprochen – ihre stillen Reserven auflösen muss. Das meinen die Beklagten, die so tun wollen, als würde das Vermögen der Genossenschaft versilbert.
Die Klägerin will dagegen bei der Berechnung von den Abschreibungen profitieren und damit schneller zu einer Nachschusspflicht kommen.

Amtsgericht und Landgericht haben der Klage stattgegeben.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteilen vom Oktober 2008 die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht der ausgeschiedenen Genossen die Handelsbilanz maßgeblich ist und die stillen Reserven der Genossenschaft bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht zu berücksichtigen sind. § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. ebenso wie § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG in der nunmehr gültigen Fassung - will nicht nur den Bestand der Genossenschaft besonders weitgehend schützen. Die Vorschrift zielt - im Interesse eines vorsorgenden Gläubigerschutzes - auch darauf ab, die Flucht aus der Genossenschaft kurz vor Eintritt der Insolvenz zu verhindern.

Ergebnis:
Die stillen Reserven werden nicht berücksichtigt.
Die Gläubiger der Genossenschaft sollen dadurch geschützt werden.

Bei Fragen zum Gesellschaftrecht, Ausscheiden von Gesellschaftern, Gesellschafterstreit etc. stehen wir mit Fachanwälten gerne zur Verfügung.
 

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht; Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
10.02.2004 Liquidation
Information

Liquidation einer GmbH

 

 

Die Liquidation erfolgt im Gegensatz zur Insolvenz nicht weil die Gesellschaft insolvent ist durch einen Insolvenzverwalter, sondern auf Grund eines Auflösungsbeschlusses der Gesellschafter, weil diese die Gesellschaft nicht mehr fortsetzen wollen.

Grundsätzlich müssen daher alle Verbindlichkeiten befriedigt werden können und das auch bei Fälligkeit der Forderungen. Andernfalls muss Insolvenz angemeldet werden.

 

Die Liquidation beginnt mit der Auflösung der Ge­sell­schaft und endet mit einer Eintragung der Lö­schung im Han­dels­re­gi­ster.

 

 

1. Suche eines Liquidators

 

Vor Auflösung der Gesellschaft muss ein qualifizierter Li­qui­da­tor gefunden werden, der bereit ist, die Ge­sell­schaft abzuwickeln. Bei schwierigen Verhältnissen sind hier besonderes Rechtsanwälte geeignet mit ge­sell­schafts- und insolvenzrechtlichen Sond­er­kennt­nis­sen.

 

 

2. Auflösungsbeschluss

 

Sofern die GmbH nicht durch Ablauf der im Ge­sell­schafts­ver­trag festgelegte Zeit aufgelöst ist, müs­sen die Gesellschafter zunächst die Auflösung mit 3/4 Mehr­heit beschließen.

 

Gleichzeitig bestimmen sie den Liquidator. Häufig han­delt es sich hier um den bisherigen Ge­schäfts­füh­rer.

 

 

3. Eintragung im Handelsregister

 

Der Liquidator muss über einen Notar die Ein­tra­gung der Auflösung in das Handelsregister ver­an­las­sen.

 

 

4. Bekanntmachung der Liquidatoren

 

Der Liquidator muss die Auflösung dreimal in den Ge­sell­schafts­blät­tern bekannt machen und dabei gleich­zei­tig die Gläubiger auffordern, sich bei der Ge­sell­schaft zu melden, um eventuelle Forderungen gel­tend zu ma­chen. Nach der drit­ten Bekanntmachung be­ginnt das so­ge­nann­te Sperrjahr. In­ner­halb dieser Sperrzeit darf der Liquidator das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen nicht an die Ge­sell­schaf­ter ver­tei­len.

 

 

 

 

5. Begleichung der Verbindlichkeiten

 

Nach dem Sperrjahr darf das Ver­mö­gen nur ver­tei­lt werden, wenn die Ver­bind­lich­kei­ten be­zahlt sind bzw. bei strittigen Verbindlichkeiten dem Gläu­bi­ger aus­rei­chend Sicherheit geleistet wird. Dies be­deu­tet, dass die Liquidation auch länger als ein Jahr dau­ern kann.

 

 

6. Bilanzen und Abschlüsse

 

Der Liquidator hat für den Beginn der Liquidation ei­ne Eröffnungsbilanz und einen er­läu­tern­den Be­richt sowie für den Schluss eines jeden Jahres ei­nen Jah­re­sab­schluss und einen Lagebericht auf­zu­stel­len. Am Ende muss eine Liquidationsschlussbilanz des Liquidators erstellt werden.

 

 

7. Verteilung Restvermögen

 

Nach Beendigung der Liquidation muss der Li­qui­da­tor das noch vorhandene Restvermögen an die Ge­sell­schaf­ter an­teils­mä­ßig, wie im Gesellschaftsvertrag ver­ein­bart, ver­tei­len.

 

 

8. Löschung aus dem Handelsregister

 

Ist das Restvermögen verteilt, kann die Ge­sell­schaft im Han­dels­re­gi­ster gelöscht werden, Hierzu hat der Li­qui­da­tor über den Notar einen ent­spre­chen­den Antrag beim Registergericht zu stellen. Mit der Ein­tra­gung der Löschung in das Han­dels­re­gi­ster ver­liert die Ge­sell­schaft ihre Rechtsfähigkeit.

 

Die Geschäftsbücher sind noch zehn Jahre auf­zu­be­wah­ren.

 

 

 

 

(^DDNummer)

 

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Verfasser: Hermann Kulzer

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