Liquidation einer GmbH
Die Liquidation erfolgt im Gegensatz zur Insolvenz nicht weil die Gesellschaft insolvent ist durch einen Insolvenzverwalter, sondern auf Grund eines Auflösungsbeschlusses der Gesellschafter, weil diese die Gesellschaft nicht mehr fortsetzen wollen.
Grundsätzlich müssen daher alle Verbindlichkeiten befriedigt werden können und das auch bei Fälligkeit der Forderungen. Andernfalls muss Insolvenz angemeldet werden.
Die Liquidation beginnt mit der Auflösung der Gesellschaft und endet mit einer Eintragung der Löschung im Handelsregister.
1. Suche eines Liquidators
Vor Auflösung der Gesellschaft muss ein qualifizierter Liquidator gefunden werden, der bereit ist, die Gesellschaft abzuwickeln. Bei schwierigen Verhältnissen sind hier besonderes Rechtsanwälte geeignet mit gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Sonderkenntnissen.
2. Auflösungsbeschluss
Sofern die GmbH nicht durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Zeit aufgelöst ist, müssen die Gesellschafter zunächst die Auflösung mit 3/4 Mehrheit beschließen.
Gleichzeitig bestimmen sie den Liquidator. Häufig handelt es sich hier um den bisherigen Geschäftsführer.
3. Eintragung im Handelsregister
Der Liquidator muss über einen Notar die Eintragung der Auflösung in das Handelsregister veranlassen.
4. Bekanntmachung der Liquidatoren
Der Liquidator muss die Auflösung dreimal in den Gesellschaftsblättern bekannt machen und dabei gleichzeitig die Gläubiger auffordern, sich bei der Gesellschaft zu melden, um eventuelle Forderungen geltend zu machen. Nach der dritten Bekanntmachung beginnt das sogenannte Sperrjahr. Innerhalb dieser Sperrzeit darf der Liquidator das Gesellschaftsvermögen nicht an die Gesellschafter verteilen.
5. Begleichung der Verbindlichkeiten
Nach dem Sperrjahr darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn die Verbindlichkeiten bezahlt sind bzw. bei strittigen Verbindlichkeiten dem Gläubiger ausreichend Sicherheit geleistet wird. Dies bedeutet, dass die Liquidation auch länger als ein Jahr dauern kann.
6. Bilanzen und Abschlüsse
Der Liquidator hat für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Am Ende muss eine Liquidationsschlussbilanz des Liquidators erstellt werden.
7. Verteilung Restvermögen
Nach Beendigung der Liquidation muss der Liquidator das noch vorhandene Restvermögen an die Gesellschafter anteilsmäßig, wie im Gesellschaftsvertrag vereinbart, verteilen.
8. Löschung aus dem Handelsregister
Ist das Restvermögen verteilt, kann die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werden, Hierzu hat der Liquidator über den Notar einen entsprechenden Antrag beim Registergericht zu stellen. Mit der Eintragung der Löschung in das Handelsregister verliert die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit.
Die Geschäftsbücher sind noch zehn Jahre aufzubewahren.
(^DDNummer)
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