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Insolvenzrecht A bis Z
Neuerwerb und Freigabe
Zur Insolvenzmasse gehört nach der InsO auch der Neuerwerb des Schuldners während des Insolvenzverfahrens. Unter Neuerwerb wird in der Kommentierung das Aktivvermögen nach Abzug der Neuverbindlichkeiten verstanden. Bei Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit ist der Insolvenzverwalter dinglich am Neuerwerb berechtigt. Wenn der Insolvenzverwalter alle Einnahmen zur Insolvenzmasse zieht, dann muss er die notwendigen Betriebsausgaben begleichen und dem Schuldner den unpfändbaren Teil des Neuerwerbs auskehren.
Soweit der selbständige Schuldner redlich, zuverlässig und kooperativ ist, kann der Insolvenzverwalter dieses umständliche Procedere abgekürzt werden: Der Insolvenzverwalter gibt den Neuerwerb aus der Insolvenzmasse an den Schuldner frei und vereinbart im Sinne von § 287 Abs. 2 InsO gleichzeitig mit dem Schuldner, dass der pfändbare Teil des Neuerwerbs an die Insolvenzmasse entrichtet wird ( sog. modifizierte Freigabe ).

In der Vereinbarung müssen Zahlungstermine und die Berechnungsgrundlage vereinbart werden, vgl. Bäuerle in Braun, Inso Kommentar, 2. Auflage, § 35 Rnr. 84.

Der Schuldner, der seine selbständige Tätigkeit fortsetzt, hat darauf zu achten, dass er eine neue Gewerbeanmeldung und die Beantragung einer neuen Steuernummer vornimmt, um Verrechnungen des Finanzamtes zu vermeiden, vgl. FG Thürungen, ZInsO 2004 S. 392 ff..


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