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Klagefrist |
Bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses innerhalb eines Insolvenzverfahrens bestimmt § 113 InsO, dass der Dienstververpflichtete alle Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung klageweise geltend machen muss. Wenn der Arbeitnehmer diese Frist verpasst, ist er mit seinen Einwendungen entsprechend § 7 KSchG ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer ist daher gehalten, alle Unwirksamkeitsgründe innerhalb der Drei-Wochen-Frist geltend zu machen. Wenn er erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist sich auf einen sonstigen Unwirksamkeitsgrund, z.B. die fehlende Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG, ist er mit seinem Vorbringen ausgeschlossen.
Ob bei Vorliegen eines Unwirksamkeitsgrundes die Klage sinnvoll ist, muss gründlich überlegt werden. Zu beachten ist, dass die Rechtsanwaltskosten die Klägerpartei selbst tragen muss. In vielen Fällen ist die Masse nicht ausreichend. |
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