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Insolvenzrecht A bis Z
Aufklärungsplicht des Schuldners

 § 295 I Nr. 3 normiert eine umfassende Aufklärungspflicht des Schuldners in der Wohlverhaltensphase, insbesondere über Wohnsitz, Beschäftigungsstelle und sein Vermögen.
 
Verstöße gegen Obliegenheiten können gemäß § 296 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung führen 

Weitere Obliegenheiten sind in § 295 geregelt, vgl. hierzu Stichpunkt Obliegenheiten.



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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11