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| Lösungsklausel |
Gemäß § 119 InsO sind Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendungen der §§ 103 bis 118 InsO ausgeschlossen oder beschränkt werden, unwirksam.
Durch § 119 InsO sollen die Rechte des Insolvenzverwalters nach §§ 103 bis 118 InsO ( zB. Wahlrecht bezüglich nicht erfüllter Verträge ) nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt werden.
Umstritten ist, ob § 119 InsO auch vertragliche Lösungsklauseln erfaßt, die der Schuldner mit einem Vertragspartner vereinbart hat.
Eine Lösungsklausel beinhaltet in der Regel, dass die Insolvenz ( Insolvenzgrund, Insolvenzantrag, Insolvenzeröffnung ) eine auflösende Bedingung für den gegenseitigen Vertrag darstellt oder dass dem Vertragspartner in einem solchen Fall ein Rücktritt- oder Kündungsrecht zusteht.
Wie sieht es beispielsweise mit § 8 Nr. 2 VOB/B aus ?
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist diese Vorschrift wirksam. Sie gebe kein Kündigungsrecht, sondern regle lediglich die Rechtsfolgen einer Kündigung in der Insolvenz abweichend von der allgemeinen Regel des § 649 BGB, vgl. BGHZ 96, 34,36; i.E.ebenso BGHZ 124,76,79.
Es ist allerdings nicht geklärt, ob die Rechtsfolge unter der Geltung der neuen InsO zulässig ist.
Nach einer Auffassung, ist der Auftraggeber genauso wie andere Vertragspartner des Schuldners gebunden. Ansonsten würde § 8 Nr. 2 VOB/B zu einer Durchbrechung von § 119 führen / zB. HK-Marotzke, § 119 InsO, Rdn. 5 m.v.N.
Das Ergebnis des Rechtsprechung bleibt abzuwarten ( Stand : 2004 ). |
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