Ein einfacher Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn der Vorbehaltsverkäufer und der Vorbehaltskäufer im Kaufvertrag vereinbaren, daß die dingliche Einigung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stehen soll. Mit Zahlung der letzten Kaufpreisrate geht dann das Eigentum an der Kaufsache automatisch über. § 107 InsO enthält eine Sonderregelung für Kaufverträge, bei denen der Schuldner eine Sache entweder unter Eigentumsvorbehalt veräußert oder unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat. Soweit ein Schuldner eine Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und der Käufer den Besitz an der Sache erlangt hat, kann der Käufer gemäß § 107 Abs.1 InsO die Erfüllung des Vertrages verlangen. Der Verwalter ist nicht berechtigt, die verkaufte Sache zurückzuverlangen.
Im anderen Fall -also bei Insolvenz der Käufers- steht dem Verwalter ein Wahlrecht zu, ob er den Vertrag erfüllt oder nicht.
Dem Eigentumsvorbehaltsverkäufer steht ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zu, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung ablehnt.
Die Ausübung des Wahlrechts muß unverzüglich nach dem Berichtstermin erfolgen ( § 103 Abs. 2 S. 2 InsO). |