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Insolvenzrecht A bis Z
Schlussrechnung
Gemäß § 66 InsO hat der Insolvenzverwalter bei Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.
Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters.
Das Insolvenzverfahren dient als gesetzliches Ordnungsverfahren der Haftungsverwirklichung und der Sanierung. Der Insolvenzverwalter muss bei Beendigung der Tätigkeit Rechenschaft ablegen. Der Insolvenzverwalter soll darlegen, dass und wie er seiner Pflicht zur Verwaltung genügt hat, vgl. Weitzmann Rechnungslegung und Schlussrechnungsprüfung in ZInsO 9/2007 S. 449 ff.









Zu Mängeln der Schlußrechnung vgl. Reck in InsBürO 8/2004 S. 311 ff.

20.02.2005 Schlussrechnung des Verwalters / Prüfung ua.
Information 1. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war, vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2004 - IX ZB 48/04 ( LG Memmingen ).

 

2. Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen, BGH, s.o. , Fortführung von BGHZ 139, 309.


3. Ein nach Einreichung der Schlussrechung vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss rechtfertigt für den Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung seiner mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung, vgl.  BGH, Beschl. v. 26.1.2006 - IX ZB 183/04 ( LG Chemnitz) ZIP 2006 S. 486 ff. mit Anmerkung Conny Prasser



Literaturhinweis:

Vergütungsrechtliche Aspekte bei der Wahrnehmung besonderer Aufgaben durch den Insolvenzverwalter oder von ihm beauftragte Dritte: Dr. Laws in InsbürO 3/2005 S. 88 ff
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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