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| Eigenverwaltung |
Beachten Sie die Neuregelung der Eigenverwaltung durch das ESUG:
§§ 270, 270a InsO
- Kein Zustimmungserfordernis des Gläubigers mehr zur Eigenverwaltung bei Fremdantrag
- Beweislastumkehr
- Fiktion fehlender Nachteiligkeit gemäß § 270 Abs.2 S.2 bei einstimmiger Unterstützung durch den vorläufigen Gläubigerausschuss
In Anlehnung an das US-amerikanische Recht hat der Gesetzgeber ein Verfahren eingeführt, das die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters vorsieht. Der Insolvenzschuldner bleibt im Falle der Eigenverwaltung auch im eröffneten Insolvenzverfahren verwaltungs- und verfügungsbefugt (§ 279 I 1 InsO). Der Insolvenzschuldner übernimmt an Stelle eines Insolvenzverwalters die Aufgaben der Verwaltung und Verfügung über die Insolvenzmasse.
Der Schuldner ist (bleibt) veranwortlich für die
Erstellung des Verzeichnisses der Massegegenstände
des Gläubigerverzeichnisses
der Vermögensübersicht
der Schlussrechnung
der Berichterstattung,
der Verwertung von Absonderungsgut
der Verteilung der Masse.
Er wird aber durch einen sogenannten Sachwalter beaufsichtigt, der teilweise an die Stelle eines Insolvenzverwalters tritt.
Im Gegensatz dazu wird beim normalen Regelinsolvenzverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übertragen (§ 80 InsO). Die Übertragung der Verfügungsbefugnis auf einen unbekannten Insolvenzverwalter wird von vielen Schuldnern als Entmachtung angesehen und bewirkt, dass zahlreiche Betroffene viel zu spät den Insolvenzantrag stellen. Aber nur eine frühzeitige Antragstellung ermöglicht gute Chancen einer Sanierung und erhöht dadurch die Befriedigungsquote der Gläubiger.
Die Eigenverwaltung kann nur vom Insolvenzgericht entsprechend § 270 Abs. 2 InsO angeordnet werden bei nachfolgenden Voraussetzungen:
Der Schuldner muss die Anordnung der Eigenverwaltung beantragt haben
Im Fall eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Gläubiger dem Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung zustimmen
Nach den Umständen muss zu erwarten sein, dass die Anordnung der Eigenverwaltung nicht zu einer Verzögerung des Insolvenzverfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Wenn sich herausstellt, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen oder einer Verzögerung führt, so kann das Insolvenzgericht die Anordnung aufheben, wenn dies die Gläubigerversammlung oder der Schuldner beantragen
Vor der weiteren Reform der Insolvenzordnung(ESUG) blieb die Eigenverwaltung auf Ausnahmefälle beschränkt. Das Instrument der Eigenverwaltung wurde bis zur Reform immer skeptisch betrachtet. Die Motive der Skepsis sind unterschiedlich. Manche Insolvenzverwalter haben die Eigenverwaltung aus eigennützigen Gründen abgelehnt oder es war das Misstrauen gegenüber dem Schuldner. Dessen ungeachtet setzte sich nach und nach die Erkenntnis durch, dass Krisen auch ohne Verschulden des Schulderns entstehen können und dass durch die Eigenverwaltung eine gleichwertige und im Idealfall sogar bessere Gläubigerbefriedigung erreicht werden kann als im Regelinsolvenzverfahren.
Bei der Eigenverwaltung steht der Sanierungsgedanke im Vordergrund.
Zu dem Meinungsumschwung haben auch die beiden Großverfahren Babcock Borsig AG und KirchMedia GmbH & Co. KGaA beigetragen.
Die bekannten Fälle in Großverfahren (Babcock-Borsig AG, Kirch Media, AGFA, Ihr Platz) waren unechte Eigenverwaltungen, weil hier Quasi-Insolvenzverwalter ins Organ gewählt wurden.
Die Oberhausener Babcock Borsig AG war neben Kirch Media der zweite große Insolvenzfall, der in Eigenverwaltung abgewickelt wird. Der alte Vorstand führt die Geschäfte weiter, mit einem Insolvenzverwalter an seiner Seite.
Weitere Hinweise zur Eigenverwaltung bei uns persönlich und über dieses Merkblatt:
http://www.ag-neuruppin.brandenburg.de/sixcms/media.php/4001/Merkblatt%20Voraussetzung%20f%C3%BCr%20%20Eigenverwaltung.pdf
Kontakt Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht kulzer@pkl.com 03518110233 |
| 20.12.2011 |
ESUG tritt zum 01.03.2012 in Kraft:: Sanieren statt liquidieren |
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Das ESUG wird zum 1. März 2012, das neue Insolvenzstatistikgesetz ab dem 1. Januar 2013 in Kraft treten.
1. Besser qualifizierte Insolvenzrichter und Rechtspfleger
Auch künftig gibt es keine Konzentration der Insolvenzsachen auf besondere Insolvenzgerichte, wie es beispielsweise in Sachsen schon erfolgte. Aber die Insolvenzrichter und Rechtspfleger müssen die erforderliche insolvenzspezifische Sachkompetenz haben oder sich in absehbarer Zeit aneignen.
2. Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
Es gibt Schwellenwerte, ab denen der Einsatz eines vorläufigen Gläubigerausschusses zwingend ist. Schwellenwert ist die Größe einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB. Unterhalb der Schwellenwerte soll ein vorläufiger Gläubigerausschuss auf Antrag eingesetzt werden. Im Antrag müssen (mindestens 2) geeignete Mitglieder benannt werden, die ihr Einverständnis belegen. Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses können Gläubiger oder von ihnen bestellte Vertreter sein.
3. Verwalterauswahl
Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter soll kompetent und unabhängig sein. Der Einfluss der Gläubiger und des Schuldners auf die Verwalterauswahl wurde gestärkt: Soweit ein Rechtsanwalt schon einmal mit einer allgemeinen Beratung des Schuldners oder des schuldnerischen Unternehmens befasst war, ist nach der Gesetzesreform die Unabhängigkeit des Verwalters nicht ausgeschlossen. Wenn der Rechtsanwalt jedoch bereits einen Insolvenzplan erstellt, ist die Unabhängigkeit nicht mehr gegeben. Bei größeren Insolvenzverfahren mit einem obligatorischen Gläubigerausschuss, ist dieser an der Verwalterauswahl zu beteiligen. Der Ausschuss kann, wenn er nicht vor der Bestellung angehört wurde, auch noch in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum vorläufigen Insolvenzverwalter wählen.
4. Verbesserung des Insolvenzplanverfahrens
a) Insolvenzplanverfahren können jetzt auch durchgeführt werden, wenn sie nicht verfahrensbeendend, sondern auch verfahrensleitend bzw nur Teilpläne sind, vgl. 217, 258 InsO.
b) Der Verwalter kann ermächtigt werden, Umsetzungsmaßnahmen zu ergreifen und ohne neues Gläubigervotum offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.
c) Im Plan kann ein debt-equity-swap vereinbart werden. In die Rechte bisheriger Gesellschafter kann eingegriffen und Gläubiger mit deren Zustimmung zu Gesellschaftern gemacht werden. d) Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Insolvenzplans haben zwar immer noch aufschiebende Wirkung, jedoch kann das Landgericht die sofortige Beschwerde grundsätzlich unverzüglich zurückweisen, wenn dies als Ergebnis einer Abwägung sinnvoll erscheint. Der Beschwerdeführer ist notfalls später zu entschädigen.
5. Schutzschirmverfahren
Es gibt jetzt ein Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO. Um dorthin zu gelangen, muss ein Insolvenzspezialist eine Bescheinigung ausstellen, dass keine Zahlungsunfähigkeit, aber eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Das Gericht ordnet dann auf Antrag einen Vollstreckungsschutz an und setzt einen vorläufigen Sachwalter ein. Der eigenverwaltende Schuldner darf weiter über sein Vermögen verfügen und kann zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt werden.
Weiter führende Quellen: - Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/7511 - Plenarprotokoll der 2. und 3. Beratung im Deutschen Bundestag, BT-Plpr. 17/136, S. 16162 [C] - Regierungsentwurf ESUG mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/5712 - Erste Beratung, Plenarprotokoll der 117. Sitzung des 17. Deutschen Bundestages, S. 13454D - Stellungnahmen der Sachverständigen zur öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am 29. Juni 2011: * Barbara Brenner (pdf) * Prof. Dr. Hans Haarmeyer (pdf)
Stichwörter: ESUG, Sachkompetenz, vorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterauswahl, Unabhängigkeit, Insolvenzplan, Insolvenzplanverfahren, debt-equity-swap, Beschwerde, Schutzschirmverfahren, Zahlungsunfähigkeit, Vollstreckungsschutz, Eigenverwaltung. |
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| Verfasser: Hermann Kulzer Master of Business and administration (ehs Dresden), Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht |
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