insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter / Pflichten und Gefahren
Die Insolvenzordnung hat Rahmenbedingungen geschafffen zur Sanierung betriebswirtschaftlich überlebensfähiger Unternehmen bzw Betriebsteile. Volks-und betriebswirtschaftliche Aspekte werden von der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzgebers überlagert ( § 1 InsO ): die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger.

Bei einer Zerschlagung des Unternehmens werden Arbeitsplätze vernichtet und Vermögenswerte oft weit unter ihrem Fortführungswert verkauft. Sanierungspotentiale werden nicht genutzt.

Bei einer erfolgreichen Fortführung des Unternehmens mit anschließendem Verkauf des sanierten Unternehmens, respektive der erfolgreichen Durchsetzung eines Insolvenzplanes, können in geeigneten Fällen, weitaus höhere Mittelzuflüsse erzielt werden.

Der Insolvenzverwalter muss bei einer Unternehmensfortführung wie ein gewissenhafter Unternehmer handeln:
 
  • Ist eine Fortführung erfolgversprechend durchführbar ?

  • Chancen, Risiken und Schwachstellen einer Fortführung analysieren 

  • Betriebswirtschaftliche Ertrags-und Liquiditätsplanung für die Fortführung

  • Umsetzung der beschriebenen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Fortführung

  • Kontrolle der Maßnahmen im Hinblick auf Abweichungen vom Plan und den Planrechnungen im Rahmen der Fortführung

  • Optimierung der Ertrags-und Liquiditätssituation zur Wertsteigerung und Sicherung des Unternehmens und der Unternehmenswerte mit der Zielsetzung der optimalen Befriedigung der Gläubiger.


    Aufgaben und Pflichten des Insolvenzverwalters im Rahmen der Unternehmensfortführung:

    Unternehmensfortführungen ohne betriebswirtschaftliche Ertrags-und Liquiditätsplanung unter insolvenzrechtlicher Prämisse verstoßen gegen den Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen, gewissenhaften Insolvenzverwalters, vgl Münchener Kommentar- Brandes InsO, §§ 60,61 Rz. 27, LG Köln NZI 2003, 652 ff.
    Aus dem Erfordernis des Entlastungsbeweises in § 61 S. 2 InsO ergibt sich die Verpflichtung, ständig zu kontrollieren, ob die Masse zur Erfüllung der Verbindlichkeiten ausreicht. Der Insolvenzverwalter muss dazu regelmäßig einen der Liquiditätssteuerung dienenden Finanzplan erstellen, in dem der Mittelbedarf und die zu seiner Deckung erwarteten Mittel gegenübergestellt werden, vgl OLG Celle ZIP 2003,587 ff.

    Als Entlastungsbeweis nach § 61 S. 2 InsO genügt nicht der Hinweis man sei kein Prophet und habe sich auf die nach einer fehlerhaft erstellten Zwischenbilanz scheinbar gute Ertragslage der Schuldnerin verlassen.

    Der Insolvenzverwalter muss beweisen, welche Zahlen in der Zwischenbilanz falsch waren und wie die zutreffenden Zahlen gelautet hätten. Er muss beweisen, dass er einen Liquiditätsplan erstellt und ständig aktualisiert hat und gleichwohl eine später eintretende Masseunzulänglichkeit bei Begründung der Neuverbindlichkeiten nicht vorhersehen konnte. Auch bezüglich der Außenstände muss der Insolvenzverwalter überprüfen, ob er sie in angemessener Zeit realisieren kann.

    Der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass seine Fehleinschätzung unvorhersehbar und damit nicht plichtwidrig war ( LG Köln NZI 2002, 607 ff.; Münchener Kommentar, Brandes InsO, Rn. 37 m.v.N.; NZI 2002, 607 ff und InVo 10/2004  S. 390 ff.

    Zur Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO und zum Erfordernis hinreichend organisatorischer Vorkehrungen vgl. BGH Urt. v. 6.5.2004 - IX ZR 48/03





  • zurück

     © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11