insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung aller Gläubiger: Der Königsweg?

Einstellung nach Einigung: Der Königsweg zur Restschuldbefreiung?

Einstellung des Insolvenzverfahrens bedeutet, daß das Verfahren vorzeitig beendet wird; sie ist zu unterscheiden von der Abweisung mangels Insolvenzmasse und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 213 Abs. 1 InsO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller  Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben.

Die Einstellung des Inslvenzverfahrens mit Zustimmung aller Gläubiger gemäß  § 213 InsO wurde von dem bekannten Insolvenzrechtler Haarmeyer bereits in 2009 in der ZInsO 2009, 556 als Königsweg zur Erlangung der Restschuldbefreiung beschrieben, vgl Insbüro 1/2012 S. 15 ff.

Aus seiner Sicht habe diese Verfahrensart gegenüber dem Regelinsolvenz- und dem Insolvenzplanverfahren Vorteile.

Ziel sei die Abkürzung der normalerweise sechs Jahre dauernden Insolvenz- und Wohlverhaltensphase.

Voraussetzungen und Vorteile der Einstellung nach § 213 InsO:

  • Antrag des Schuldners, und von diesem die
  • Beibringung der Zustimmung aller Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben
  • Eine Gleichbehandlung der Gläubiger wird nicht als Voraussetzung der Einstellung formuliert, vgl Insbüro 1/2012 a.a. O.  Die dritte Seite kann- nach dieser Rechtsauffassung- also den Gläubigern unterschiedliche Quoten zahlen. Wir empfehlen aus Vorsichtsgründen jedoch immer den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen.
  • Eine Ersetzung der Zustimmung ablehnender Gläubiger ist nicht vorgesehen- d.h. alle Gläubiger müssen zustimmen und für den Vorschlag gewonnen werden.
  • Rechtsmittel von Gläubigern, wie diese im Insolvenzplanverfahren geregelt sind, sind nicht möglich
  • Für das Insolvenzplanverfahren erhält der Insolvenzverwalter eine zusätzliche Vergütung. Für die Einigung nach § 213 InsO hingegen erhält der Verwalter schlicht nichts.
  • Einigungsversuch erfolgt durch eine neutrale Person oder deren anwaltlichen Vertreter
  • Der neutrale Dritte oder dessen Vertreter muss mit allen Gläubigern Kontakt aufnehmen und deren Zustimmung einholen
  • Wenn alle die Zustimmung erteilt haben und die offenen Verfahrenskosten ausgeglichen sind, kann die Restschuldbefreiung erteilt werden, vgl. BGH Beschl. v. 29.01.2009 IX ZB 290/08.


    Für Fragen zum Regelinsolvenzverfahren, der Einstellung mit Zustimmung aller Gläubiger oder dem Insolvenzplan stehe ich gerne zur Verfügung.

    Hermann Kulzer
    kulzer@pkl.com

04.02.2012 Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Einigung: Der Königsweg zur Restschuldbefreiung?
Information

Einstellung nach Einigung gemäß § 213 InsO: Der Königsweg zur Restschuldbefreiung?

Einstellung des Insolvenzverfahrens bedeutet, daß das Verfahren vorzeitig beendet wird;
sie ist zu unterscheiden von der Abweisung mangels Insolvenzmasse und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 213 Abs. 1 InsO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller  Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben.

Die Einstellung des Inslvenzverfahrens mit Zustimmung aller Gläubiger gemäß  § 213 InsO wurde von dem bekannten Insolvenzrechtler Haarmeyer bereits in 2009 in der ZInsO 2009, 556 als "Königsweg" zur Erlangung der Restschuldbefreiung beschrieben, vgl Insbüro 1/2012 S. 15 ff.

Aus seiner Sicht habe diese Verfahrensart gegenüber dem Regelinsolvenz- und dem Insolvenzplanverfahren Vorteile.

Ziel sei die Abkürzung der normalerweise sechs Jahre dauernden Insolvenz- und Wohlverhaltensphase.

Voraussetzungen und Vorteile der Einstellung nach § 213 InsO:

  • Antrag des Schuldners, und von diesem die
  • Beibringung der Zustimmung aller Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben
  • Eine Gleichbehandlung der Gläubiger wird nicht als Voraussetzung der Einstellung formuliert, vgl Insbüro 1/2012 a.a. O.  Die dritte Seite kann- nach dieser Rechtsauffassung- also den Gläubigern unterschiedliche Quoten zahlen. Wir empfehlen aus Vorsichtsgründen jedoch immer den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen.
  • Eine Ersetzung der Zustimmung ablehnender Gläubiger ist nicht vorgesehen d.h. alle Gläubiger müssen zustimmen und für den Vorschlag gewonnen werden.
  • Rechtsmittel von Gläubigern, wie diese im Insolvenzplanverfahren geregelt sind, sind nicht möglich - dadurch ist eine Beschleunigung des Verfahrens möglich.
  • Für das Insolvenzplanverfahren erhält der Insolvenzverwalter eine zusätzliche Vergütung. Für die Einigung nach § 213 InsO hingegen erhält der Verwalter schlicht nichts.
  • Einigungsversuch erfolgt durch eine neutrale Person oder deren anwaltlichen Vertreter
  • Der neutrale Dritte oder dessen Vertreter muss mit allen Gläubigern Kontakt aufnehmen und deren Zustimmung einholen
  • Wenn alle die Zustimmung erteilt haben und die offenen Verfahrenskosten ausgeglichen sind, kann die Restschuldbefreiung erteilt werden, vgl. BGH Beschl. v. 29.01.2009 IX ZB 290/08.


    Für Fragen zum Regelinsolvenzverfahren, der Einstellung mit Zustimmung aller Gläubiger oder zum Insolvenzplanverfahren stehe ich gerne zur Verfügung.

    Hermann Kulzer
    kulzer@pkl.com
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
15.04.2005 Masseunzulänglichkeit
Information I. Klagemöglichkeiten bei Masseunzulänglichkeit

1. Altmasseverbindlichkeiten können nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden. 

2. Reicht die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen, ist auf den Einwand des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur noch eine Feststellungsklage zulässig, vgl BGH, Urteil vom 03.04.2003; BGHZ.
 

Hat der beklagte Insolvenzverwalter nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren der Erstattungsanspruch der Klagepartei lediglich der Höhe nach  festzustellen.
OLG München, Beschl. v. 30.4.2003 . 11 W 2839/01 ( rechtskräftig; LG Augsburg ), ZIP 3 / 2004 S. 138 ff.


II. Masseunzulänglichkeit und Kostenstundung

Unterbleibt eine Einstellung des Insolvenzverfahrens nur deshalb, weil dem Schuldner die Kosten des Verfahrens gestundet sind, so soll nach einem Beschluss des LG Chemnitz v. 28.11.2003 davon auszugehen sein,  dass vorhandene Barbestände nach Maßgabe des § 207 Abs.3 InsO auf die Kosten und Gebühren des Verfahrens zu verteilen sind.

LG Chemnitz, Beschl. v. 28.11.2003 / 3 T 3216/03 in / ZIP 2004, 1860 und ZInsO 13/2005 S. 685 ff.

III. Vorrang der Kosten des Insolvenzverfahrens bei Masseunzulänglichkeitsanzeige

Ist die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumasseverbindlichkeiten,

BGH Urt. v. 13.4.2006 - IX ZR 22/05 NJW 2006 S. 297 ff.

insoinfo
Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11