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Insolvenzrecht A bis Z
Erbschaft des Schuldners
Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu, § 83 I InsO. 
Ist der Erbe Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 BGB dem Nacherben gegenüber unwirksam ist, § 83 II InsO.


28.12.2010 Verzicht auf Pflichtteil im Insolvenzverfahren ein Versagungsgrund?
Information Ein Schuldner, gegen den das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wurde und der sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase zur Restschuldbefreiung befindet, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2009 nicht verpflichtet, einen während dieser Zeit durch den Tod eines nahen Angehörigen entstandenen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Dies wird damit begründet, dass die (Nicht-)Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ebenso wie die Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft ein höchstpersönliches Recht des Berechtigten darstellt. Ein Gläubiger hat daher im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine rechtliche Handhabe, die Restschuldbefreiung des Schuldners wegen Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu vereiteln. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
10.12.2008 Das neue Erbrecht
Information Die Erbschaftssteuerreform und das neue Erbrecht wurde vom Bundestag am 27. November 2008 beschlossen. Es gilt ab 2009. Das bisherige Erbrecht bestand über 100 Jahre und hat sich grundsätzlich bewährt. Auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte gesellschaftliche Wertvorstellungen hatte das Erbrecht aber keine zeitgemäßen Antworten. Deshalb wurden Reformen gesucht, die die moderate Fortentwicklung vorsehen. Die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien, auf der das Pflichtteilsrecht beruht, bleibt dabei erhalten – eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann grundsätzlich nicht entzogen werden. Zugleich wird die Testierfreiheit gestärkt, damit jeder Einzelne sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Das neue Recht reagiert außerdem auf die demografische Entwicklung: - Menschen werden immer älter - die Anzahl pflegebedürftiger Personen steigt - zwei Drittel der pflegebedürftigen Personen werden im eigenen Zuhause versorgt - viele Angehörige erbringen wichtige Leistungen. Sie sollen besser als bisher berücksichtigt werden. I. Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen: 1. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartnern des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt. Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen: * Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede. * Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich. Beispiel: Künftig wird sowohl die Tötung des langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin durch ihren Sohn als auch die schwere körperliche Misshandlung der Tochter des Erblassers durch dessen Sohn eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen. * Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. 2. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein. Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte“ darstellen würde. 3. Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch Derzeit führen Schenkungen des Erblassers zu einem sogenannten „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ gegen den Erben oder den Beschenkten. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt. Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt. 4. Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren. Beispiel: Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben die Schwester und der Bruder je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000–20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro. 5. Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten. II. Fragen und Antworten 1. Was ändert sich für unverheiratete Lebenspartner? Sie werden durch die Reform nicht besser gestellt. Sie zählen zur Erbschaftssteuerklasse III, zählen also nur als entfernt oder gar nicht mit dem Verstorbenen verwandt. 2. Was ändert sich für Geschwister, Neffen und Nichten? Die Angehörigen der Steuerklasse II sind die großen Verlierer der Reform, da es künftig keinen Unterschied zur Steuerklasse III geben soll. 3. Was ändert sich für Firmenerben? Firmenerben sollen möglichst von der Steuer befreit werden, wenn sie den Betrieb fortführen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der neue Eigentümer Stellen abbauen muss, nur um die Erbschaftssteuer bezahlen zu können. Er muss dann jedoch die Firma für 10 Jahre fortführen. Dann entfällt die Steuer komplett, sofern die Lohnsumme nach Ablauf der 10 Jahre bei 1000 Prozent des Ausgangswerts liegt. 4. Was ändert sich für Enkel? Der persönliche Freibetrag steigt von 51.200 auf 200.000 Euro. Sie gehören zur selben Steuerklasse wie der Ehepartner und die Kinder des Verstorbenen. Die Enkel kommen jedoch nicht in den Genuss der Steuerbefreiung von Immobilienvermögen. 5. Was ändert sich für Kinder? Kinder müssen in Zukunft erst oberhalb eines Betrags von 400.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen. Bisher lag die Grenze bei 205.000 Euro. Die Steuersätze entsprechen denen der Ehepartner. Zusätzlich können auch Kinder steuerfrei Immobilien erben, wenn sie die Kriterien erfüllen, die auch für ihren überlebenden Elternteil gelten: eigene Nutzung für 10 Jahre, kein Verkauf, keine Zweitwohnung. Damit nicht ganze Schlösser steuerfrei vermacht werden können, gilt eine Obergrenze von 200 Quadratmeter. Liegt die Wohnfläche darüber werden anteilig Steuern fällig. 6. Was ändert sich für den Ehepartner des Verstorbenen? Der persönliche Freibetrag des Ehepartners steigt von derzeit 307.000 Euro auf 500.000 Euro. Darüber hinaus gehendes Barvermögen muss -je nach Höhe- mit Sätzen von 7 bis 30 Prozent versteuert werden. Zusätzlich kann der Erbe das Haus oder die Wohnung des Verstorbenen steuerfrei übernehmen- und zwar unabhängig vom Wert der Immobilie. Bedingung ist jedoch dass er 10 Jahre in der Haus wohnen bleibt, es weder verkauft noch vermietet und keinen Zweitwohnsitz anmeldet. Verstößt er gegen diese Auflagen, wird es richtig teuer. Anders als bislang werden Immobilien künftig mit dem vollen Verkehrswert zur Besteuerung herangezogen. In der Vergangenheit hatten die Finanzämter bei Häusern erhebliche Abzschläge gewährt. Die Nachzahlungspflicht entfällt, wenn der Ehepartner des Erblassers vor Ablauf der 10-Jahresrrist ebenfalls stirbt oder in ein Pflegeheim muss. 7. Gibt es auch einen Erlass von Erbschaftssteuer? Erbschaftssteuer kann erlassen werden, wenn ihre Zahlung zu einer wirtschaftlichen Notlage führen würde. Das hat z.B. das Finanzgericht Münster entschieden. Allerdings müsse die Notlage durch die Festsetzung der Steuer selbst verursacht sein. Im Streitfall kam hinzu, dass das zu versteuernde Rentenvermächtnis wertlos wurde, weil der Zahlungspflichtige insolvent wurde (AZ: 3K 1892/07 Erb). insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt

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