|
|
| Masseverbindlichkeiten / sonstige |
I. Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 55 InsO nachfolgende Verbindlichkeiten:
1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung des Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens ( vgl Stichpunkt Massekosten ) zu gehören;
2.aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß ( vgl. Stichpunkt Wahlrecht )
3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse
II. Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter - Gestattung, die Umsätze der Istbesteuerung zu unterwerfen
Vereinnahmt der Insolvenzverwalter eines Unternehmers das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet die Entgeltvereinnahmung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs.1 Abs. 1 Nr. 1 InsO, BFH, 09.12.2010 - V R 22/10 |
|
|