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Insolvenzrecht A bis Z
Gesamtvollstreckungsordnung / GesO
Die Gesamtvollstreckungsordnung vom 06.06.1990 galt im Gebiet der ehemaligen DDR bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999.
Die Gesamtvollstreckungsordnung galt daher nur in den 5 neuen Bundesländern. Die Gesamtvollstreckungsordnung war kurz und lückenhaft. Zum Schließen der bewußten und unbewußten Gesetzeslücken wurden die Regelungen der Konkursordnung herangezogen. Ein Reformzielt war, dem redlichen Schuldner einen neuen Start zu ermöglichen.

Die Gesamtvollstreckungsordung wurde angewendet für Insolvenzverfahren in den neuen Bundesländern, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind(vgl. Art. 103 EGInsO). Die Gesamtvollstreckungsordnung enthält keine den §§ 115 f InsO entsprechende Regelung.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt den fragmentarischen Charakter der Gesamtvollstreckungsordnung hervorgehoben. Bei ihrer Auslegung ist besonders zu beachten, dass der Gesetzgeber, um den knappen Formulierungsstil der Gesamtvollstreckungsordnung der ehemaligen DDR beizubehalten, bei umfangreichen Regelungen des übernommenen Konkursrechts in der Regel nur die Grundnorm übertragen hat. Wurde eine Vorschrift knapper gefasst als die entsprechende Regelung des bundesdeutschen Konkursrechts, der dort enthaltene Grundtatbestand jedoch unverändert übernommen, so liegt es besonders nahe, hinsichtlich der Einzelheiten auf die entsprechenden Vorschriften der Konkursordnung zurückzugreifen (vgl. BGHZ 139, 319, 322 f; 155, 87, 91 f).

§ 9 Abs. 1 GesO fasst die detaillierten Vorschriften der §§ 17, 18, 23 bis 26 KO in einer allgemeinen Vorschrift zusammen. Dem entsprechen in der Insolvenzordnung die §§ 103, 115, 116 InsO. Die besonderen Regelungen der §§ 104 bis 107 InsO sind in § 9 Abs. 1 GesO nur in "Spurenelementen" (vgl. Smid, Gesamtvollstreckungsordnung 3. Aufl. § 9 Rn. 2 f) anzutreffen. Dies deutet entscheidend auf eine lückenhafte Regelung hin und nicht auf ein von der Konkursordnung grundsätzlich abweichendes Regelungsmodell.



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