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| Tod des Schuldners |
In der InsO ist nichts darüber geregelt, wenn der Schuldner während des Eröffnungsverfahrens oder nach der Eröfffnung, aber vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens oder während der sogenannten Wohlverhaltensphase stirbt.
Bei Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens besteht Einigkeit, dass das Regelinsolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeht, vgl Siegmann in MünchKommInsO vor §§ 315 ff Rdnr. 3.
Bei Tod des Schuldners während des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestehen Schwierigkeiten, vgl Siegmann, b.b..
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