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| Managerhaftung |
| Zahlreiche neue Gesetze und Gesetzesentwürfe, Rechtssprechung und Richtlinien sollen nach aufsehenerregenden Insolvenzverfahren ua. in den USA und Deutschland, bei denen Managementfehler Mitursache der Insolvenz waren, mehr Kontrolle, Transparenz und einfachere Regressmöglichkeiten schaffen. |
| 10.12.2011 |
Provision oder Sonderzahlung an Geschäftsführer: Loyalitätspflichtverletzung oder nur ein gutes Geschäft ? |
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Sind Sonderzahlungen an den Geschäftsführer für den Abschluss eines Vertrages angreifbar?
Dazu Teilentscheidung des BGH vom 17. Dezember 2009 Aktenzeichen IX ZR 16/09
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. August 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Gesellschafter der Schuldnerin waren die J. KG (Mehrheitsgesellschafterin; fortan: J. KG) und die M. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH (fortan: M. GmbH). Alleinige Kommanditistin der J. KG war die Beklagte. Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis sowohl der Schuldnerin als auch der M. GmbH war der Ehemann der Beklagten, A. J. ; er war zugleich persönlich haftender Gesellschafter sowohl der J. KG als auch der M. GmbH.
Am 5. Dezember 2002 schloss die Schuldnerin mit der E. GmbH (fortan: E. ) einen Wärmelieferungsvertrag. Darin verpflichtete sich die E. , den Wohnungsbestand der Schuldnerin mit Wärme zur Raumheizung und zur Warmwasserbereitung zu beliefern. Der Vertrag enthielt Regelungen über die Berechnung des zu entrichtenden Wärmepreises. Die Vertragsdauer belief sich auf mindestens 20 Jahre. Am selben Tag schlossen die Vertragsparteien und die J. KG, die in der Vertragsurkunde neben der Schuldnerin als "Kunde" bezeichnet wird, einen mit "Sondervereinbarung" überschriebenen Vertrag.
Darin versprach die E. "als Gegenleistung" für die Verpflichtung des Kunden, Wärme für mindestens 20 Jahre ausschließlich von ihr zu beziehen, eine einmalige Zahlung von 490.840 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Der Betrag war unter näher bestimmten Voraussetzungen in einer Summe zur Auszahlung fällig. Rechnerisch war er auf die 240 Monate der Mindestvertragslaufzeit zu verteilen. "Der Kunde" verpflichtete sich zur (gegebenenfalls anteiligen) Rückzahlung, falls der Wärmelieferungsvertrag aus Gründen, die er verursachte, nicht (oder nicht ganz) erfüllt wurde.
Die E. zahlte den vereinbarten Betrag zu treuen Händen an einen Notar, den sie von dem wesentlichen Inhalt beider Verträge unterrichtete. Diesem gegenüber erklärte sie mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 die "Freigabe". Sie ersuchte den Notar, den Betrag "entsprechend" auszukehren. Schon zuvor, nämlich mit Schreiben vom 12. Dezember 2002, hatte A. J. unter der Verwendung eines Briefbogens einer weiteren von ihm geführten Gesellschaft den Notar angewiesen, aus dem hinterlegten Guthaben einen Teilbetrag von 429.374 € auf ein näher bezeichnetes Konto der Beklagten zu überweisen. Dem entsprach der Notar am 30. Dezember 2002 im Wesentlichen.
Der Kläger hat von der Beklagten die Rückzahlung beider Beträge (insgesamt 429.359,31 €) aus Bereicherung sowie aus Insolvenzanfechtung begehrt. Das Landgericht hat dem Bereicherungsanspruch stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage aus beiden Rechtsgründen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren voll umfänglich weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat gemeint, der von der Vorinstanz für begründet angesehene Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB scheitere gemäß § 814 BGB an der Kenntnis des Leistenden. Dem klägerischen Vorbringen sei zu entnehmen, dass A. J. als Geschäftsführer der Schuldnerin beide Beträge der Beklagten in dem Bewusstsein zugewandt habe, dass ein Zahlungsanspruch ihrerseits nicht bestehe.
Die Schenkungsanfechtung (§ 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 InsO) scheide ebenfalls aus. Beide Zahlungen fielen allerdings in den von § 134 InsO geschützten Zeitraum. Der Kläger habe jedoch die Unentgeltlichkeit nicht nachweisen können.
Lege man die Darstellung des Klägers zugrunde, liege ein Zwei-Personen-Verhältnis vor. Die Verfügung sei dann unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenüberstehe, dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen solle. Eine solche werde auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Sie habe sich jedoch - nicht widerlegbar - auch damit verteidigt, die Leistung sei an die J. KG gerichtet gewesen und von ihr lediglich als Treuhänderin in Empfang genommen worden. Treffe dies zu, liege ein Drei-Personen-Verhältnis vor, bei dem es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf ankomme, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen gehabt habe. Nach Auffassung des Senats könne eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung auch darin liegen, dass durch den Empfang der Leistung eine werthaltige Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten, hier der J. KG, erst begründet werde. Eine solche könne gemäß §§ 662, 667 BGB in der Verpflichtung der Beklagten bestanden haben, Zahlungseingänge weisungsgemäß zu verwenden oder herauszugeben. Die Parteien hätten sich bezüglich der umstrittenen Treuhandabrede auf den Zeugen A. J. berufen. Unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel sei es dem Gericht nicht gelungen, dessen Vernehmung zu erreichen. Die hierdurch verbliebene Ungewissheit, ob die von der Beklagten behauptete Treuhandvereinbarung bestehe, gehe zu Lasten des Klägers, weil sie die Anfechtungsvoraussetzung der Unentgeltlichkeit betreffe. Andere Anfechtungstatbestände kämen nicht in Betracht.
II.
1. Auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil einer uneingeschränkten rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des Umfangs der zugelassenen Revision zwar auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716 m.w.N.). Für eine wirksame Beschränkung der Zulassung ist es aber erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ergibt. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (BGHZ 153, 358, 361; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 Rn. 9). Die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Beweislastverteilung bei der Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO) stellt keine eindeutige Beschränkung dar, die den Senat daran hinderte, auch die bereicherungsrechtlichen Ansprüche zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008, aaO Rn. 9).
2. Die Revision des Klägers hat Erfolg.
a) Da die Beklagte in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, ist in der Sache selbst über die Revision des Klägers antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf der Säumnis, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands, soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist.
b) Die Verneinung des Anfechtungsanspruchs aus § 134 Abs. 1, § 143 InsO hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Zahlungsanspruch aus der Sondervereinbarung zum Wärmelieferungsvertrag vom 5. Dezember 2002 der Schuldnerin, der J. KG oder aber beiden Gesellschaften als Gesamtgläubigern (§ 428 Satz 1 BGB) zustand. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.
aa) War der Betrag allein der J. KG geschuldet oder war er von der E. jedenfalls auf eine solche Verbindlichkeit etwa als Maklerprovision gezahlt worden, sind der Schuldnerin mit der Zahlung auf das Anderkonto des Notars keine Mittel zugeflossen, über die A. J. als Geschäftsführer der Schuldnerin mit der Anweisung an den Notar, einen Teilbetrag auf das Konto der Beklagten zu überweisen, zu Lasten der künftigen Masse (§ 129 Abs. 1 InsO) verfügt haben könnte. Ein Anspruch des klagenden Insolvenzverwalters über das Vermögen der Schuldnerin aus Insolvenzanfechtung schiede dann grundsätzlich aus.
War das Zahlungsgeschehen in der Weise zu würdigen, dass A. J. den im Ergebnis der J. KG zustehenden Betrag zunächst dem Schuldnervermögen einverleibt hätte, um ihn dann - soweit vorliegend von Interesse - unter Einschaltung der Beklagten der J. KG zuzuwenden, ließe sich eine die Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligende Deckungshandlung (§ 129 Abs. 1 InsO) zwar möglicherweise nicht verneinen. Der Kläger hätte dann aber die Anfechtungsklage gegen die J. KG richten müssen. Bei dieser vom Berufungsgericht ebenfalls für möglich gehaltenen Konstellation wäre die Beklagte nicht als Zahlungsempfängerin, sondern nur als Empfangsbeauftragte des Gläubigers (J. KG) eingeschaltet worden. In einem solchen Fall ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet (vgl. BGH, Beschl. v. 12. März 2009 - IX ZR 85/06, ZIP 2009, 726, 727 Rn. 2). Dies gilt unabhängig davon, ob - was die Vorinstanz nicht feststellen konnte - durch die Übertragung der Gelder auf das Konto der Beklagten dieser in der Funktion einer uneigennützigen Treuhänderin der J. KG Treugut zu dem Zweck zugewandt worden ist, es insgesamt weisungsgemäß weiter zu übertragen (vgl. Münch-Komm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 13; OLG Celle ZIP 2006, 1878, 1880).
bb) Anders verhielte es sich hingegen, wenn die Zahlung der E. auf das Anderkonto des Notars zumindest auch für die Schuldnerin bestimmt gewesen und die nachfolgend erteilte Weisung, den Betrag "entsprechend auszukehren", als Erfüllungshandlung gegenüber der Schuldnerin zu verstehen wäre. In einem solchen Fall wäre der Zahlbetrag der Schuldnerin mit der Freigabe zugeflossen und hätte deren Gläubigern fortan als Haftungsmasse zur Verfügung gestanden. Dies hatte der Kläger in den Tatsacheninstanzen unter Hinweis darauf geltend gemacht, dass es sich um eine Zahlung allein an die Schuldnerin gehandelt habe und die J. KG als weiterer "Kunde" ausschließlich zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Wärmelieferungsvertrages in die Sondervereinbarung aufgenommen worden sei. In diesem Fall griffe die Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO durch, ohne dass es darauf ankäme, ob das Zielkonto der Beklagten von dieser treuhänderisch für die J. KG geführt wurde oder nicht. Jedenfalls hätte A. J. an die Beklagte nicht als Empfangsbeauftragte der J. KG gezahlt. Auf die Unterscheidung des Berufungsgerichts danach, ob ein Zwei- oder ein Drei-Personen-Verhältnis vorliege und ob die in einem Drei-Personen-Verhältnis maßgebliche Gegenleistung auch in der Begründung einer werthaltigen Verbindlichkeit liegen könne, kommt es deshalb nicht an.
c) Die Beklagte könnte sich allerdings gegebenenfalls gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO darauf berufen, durch den Empfang der Leistung nicht bereichert zu sein. Den hierfür erforderlichen Nachweis hat sie jedoch nicht erbracht.
aa) Die Vorschrift des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO schränkt die Haftung wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes, also auf Wertersatz, ein. Soweit die Leistung des Insolvenzschuldners in Natur noch vorhanden ist, hat der Anfechtungsgegner sie aber unabhängig von gutem oder bösem Glauben zurückzugewähren. Gleiches gilt, soweit eine Bereicherung tatsächlich noch vorhanden ist (Rechtsgedanke des § 818 Abs. 3 BGB; vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 102). Die Beklagte hat ihre von dem Kläger bestrittene Behauptung, sie habe die auf ihrem Konto eingegangenen Zahlungen auf Weisung und zugunsten der J. KG verwendet, weder in einer der Beweisaufnahme zugänglichen Form vorgetragen (§ 138 Abs. 1 ZPO) noch unter Beweis gestellt. Insbesondere fehlt jeder Vortrag, aufgrund welcher Verfügungen sie das Guthaben oder jedenfalls die durch die Überweisung des Notars gewonnene zusätzliche Liquidität auf dem angeblichen Treuhandkonto verbraucht hat. Ein solcher Vortrag war unter anderem deshalb erforderlich, weil der Empfänger zum Beispiel auch dann noch bereichert ist, wenn er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen erspart oder eigene Schulden getilgt hat (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 104).
Die Beklagte hat es in den Tatsacheninstanzen ausdrücklich abgelehnt, zu der Verwendung der an sie ausgezahlten Gelder weiter vorzutragen. Ihr Einwand, aufgrund des bestehenden Treuhandvertrages mit der J. KG sei es ihr ohne Verletzung bestehender Geheimhaltungspflichten "nicht ohne Weiteres möglich", hier detailliert zu Zahlungen, die über das Treuhandkonto an die Gläubiger der J. KG geflossen seien, Auskunft zu geben, ist unbehelflich. Die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung findet möglicherweise dort ihre Grenze, wo die darlegungsbelastete Partei sich ansonsten der Strafbarkeit bezichtigen müsste (vgl. BAG NJW 2004, 2848, 2851; Musielak/Stadler, ZPO 7. Aufl. § 138 Rn. 3; Hk-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl. § 138 Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 138 Rn. 3). Unterlässt diese unter Bezugnahme hierauf entsprechenden Vortrag, muss sie aber grundsätzlich die entsprechenden prozessualen Konsequenzen hieraus ziehen (Hk-ZPO/Wöstmann, aaO; Zöller/Greger, aaO). Abgesehen hiervon ist schon nicht erkennbar, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände ein vollständiges Vorbringen der Beklagten zu der angeblich weisungsgemäßen Verwendung der ihr von der Schuldnerin zur Verfügung gestellten Mittel eine strafbare Handlung oder jedenfalls ihr zur Unehre reichende Tatsachen aufdecken würde.
bb) Die fehlenden Feststellungen zur "Entreicherung" der Beklagten gehen zu ihren Lasten. Denn nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO obliegt dem Anfechtungsgegner nicht nur der Nachweis, dass Rückgewähr in Natur unmöglich ist, sondern weiter, dass und warum er nicht mehr bereichert ist (FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl., § 143 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 111; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 143 Rn. 91; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 143 Rn. 56; vgl. ferner BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1641 Rn. 15). Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht unentschieden lassen, ob die in der Sondervereinbarung versprochene "Gegenleistung" der J. KG oder der Schuldnerin zustand.
III.
Das angefochtene Urteil kann sonach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
1. Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) allein deswegen vorliegt, weil der auf das Notarkonto eingezahlte Betrag aus Rechtsgründen dem Vermögen der Schuldnerin zuzuordnen ist.
Die Loyalitätspflicht verbietet dem Geschäftsführer, Geschäftschancen der Gesellschaft als Eigengeschäft auszunutzen. Da er die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und seine eigenen Interessen dahinter zurückzustellen hat, ist es dem Geschäftsführer verboten, sich für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit der Gesellschaft von einem Dritten eine Provision versprechen zu lassen (RGZ 96, 53, 54; Scholz/Schneider, GmbHG 10. Aufl. § 43 Rn. 211). Die Gesellschaft kann Auskehr einer verbotenen Provisionszahlung verlangen (BGHZ 38, 171, 175; 39, 1, 2 f; RGZ 99, 31, 32 f; Scholz/Schneider, aaO § 43 Rn. 212). Bei dieser Sachlage konnte der Geschäftsführer A. J. eine aus dem Abschluss des Energielieferungsvertrags herrührende Rückvergütung weder für sich selbst noch die von ihm und der Beklagten beherrschte KG beanspruchen.
2. Bei dieser Sachlage schließt § 814 BGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts einen Bereicherungsanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte nicht aus. Kehrt der Geschäftsführer der GmbH zustehende Mittel über seine Ehefrau oder ein von ihm beherrschtes Unternehmen an sich selbstaus, führt der Missbrauch der Vertretungsmacht dazu, dass sich die Gesellschaft die Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes nicht mehr zurechnen lassen muss (MünchKomm-BGB/Schwab, 5. Aufl. § 814 Rn. 8).
Vorinstanzen: -LG Dresden, Entscheidung vom 18.06.2007 - 10 O 3786/06 -OLG Dresden, Entscheidung vom 23.12.2008 - 13 U 1163/07
Anmerkung:
Die vom Bundesgerichtshof zitierte Entscheidung BGHZ 38, 171, 175 hat einen völlig anderen Sachverhalt als Grundlage. Dort handelte es sich nicht um den Mehrheitsgesellschafter, sondern um einen angestellten Fremdgeschäftsführer, der für verdeckte Provisionszahlungen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde.
Auszüge aus dem Urteil BGH, Urteil vom 15. 3. 2001 - 5 StR 454/00:
Das Landgericht München I hat die beiden Angeklagten u. a. wegen Untreue, Angestelltenbestechlichkeit und Steuerhinterziehung zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und zehn Monaten bzw. vier Jahren und zehn Monaten verurteilt, sie aber wegen weiterer - nach Ansicht des Landgerichts verjährter - Fälle freigesprochen. Die Angeklagten waren Geschäftsführer des Blutspendedienstes des Bayerischen Roten Kreuzes. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten für den Blutspendedienst über Jahre hinweg medizintechnischen Bedarf von mehreren Pharmaunternehmen zu überhöhten Preisen bezogen und dafür persönlich erhebliche Zuwendungen der Lieferanten erhalten.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten verworfen. Der Senat bestätigte damit die Rechtsauffassung des Landgerichts, daß die Angeklagten keine "Amtsträger" im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 2 StGB waren. Dies hat zur Folge, daß sie nicht wegen des gravierenderen Vorwurfs der (Amtsträger-) Bestechlichkeit, sondern nur wegen Angestelltenbestechlichkeit zu bestrafen waren und daß eine Vielzahl von Taten schon verjährt war. Entgegen der Ansicht der Angeklagten stand der Strafverfolgung wegen dieses nunmehr in § 299 StGB geregelten Delikts nicht entgegen, daß (bislang) kein Strafantrag gestellt worden ist, da die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat. Von der nach Begehung der Taten geschaffenen Möglichkeit, ohne Strafantrag eine Angestelltenbestechlichkeit zu verfolgen, konnte auch hier Gebrauch gemacht werden. Diese prozessuale Vorgehensweise verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot aus Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz noch gegen sonstiges Verfassungsrecht. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Master of business and administration, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
| 31.08.2011 |
Ehemaliger Vorstandssprecher der IKB AG wegen Marktmanipulation verurteilt |
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Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Marktmanipulation zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 20. Juli 2011 verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten die IKB Deutsche Industriebank AG und die von ihr gegründete, rechtlich selbständige Zweckgesellschaft Rhineland Funding Capital Corporation in erheblichem Umfang in verbriefte Kreditforderungen (ABS-Papiere = Asset Backed Securities sowie CDO-Papiere = Collateralised Debt Obligations) investiert, denen Darlehen zugrunde lagen, die von Banken in den USA an finanzschwache Schuldner für den Erwerb eines Eigenheims (Subprime-Kredite) vergeben worden waren. Um den nachgebenden Kurs der IKB-Aktie zu stützen, veranlasste der Angeklagte als Vorstandssprecher der IKB AG am 20. Juli 2007 die Herausgabe einer Presseerklärung, in der er bewusst den unzutreffenden Eindruck erweckte, die Subprime-Krise habe für die Engagements der IKB AG und ihrer Zweckgesellschaft in solche Wertpapiere praktisch keine Auswirkungen, von den durch eine Ratingagentur angekündigten Neubewertungen seien sie lediglich mit einem einstelligen Millionenbetrag betroffen. Als Folge dieser irreführenden Angaben stieg der Kurs der IKB-Aktie um etwa 1,9 % mit einer deutlichen Überrendite zum Vergleichsindex MDax. In den folgenden Tagen kam es zu Problemen mit der Anschlussfinanzierung der Investments. Die Zahlungsunfähigkeit der IKB AG konnte nur mit staatlicher Hilfe vermieden werden.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Auslegung des Landgerichts, die Presseerklärung enthalte irreführende Angaben, keinen Rechtsfehler aufweist. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat es den Angeklagten zu Recht der vorsätzlichen Marktmanipulation gemäß § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG schuldig gesprochen. Entgegen der Meinung des Revisionsführers bestehen gegen die Strafvorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die erhobenen zahlreichen Verfahrensrügen hatten keinen Erfolg.
BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 3 StR 506/10
Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 14. Juli 2010 - 14 KLs-130 Js 54/07-6/09
Karlsruhe, den 01. Aug. 2011
Die einschlägigen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) lauten:
§ 20a Abs. 1 WpHG
Es ist verboten,
… unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, …, wenn die Angaben … geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreises eines Finanzinstruments … einzuwirken.
§ 39 Abs. 2 WpHG
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
… entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 …, eine Angabe macht …
§ 38 Abs. 2 WpHG
Ebenso wird bestraft, wer eine in … § 39 Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch
… auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments … einwirkt. |
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| Verfasser: Pressemitteilung BGH |
| 12.08.2011 |
Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft: Aufsichtspflichten, Haftung, Vergütung |
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Aufsichtsrat: Aufsichtspflichten, Haftung, Vergütung
Wer qualifiziert ist und unternehmerisches Geschick hat, kann in kaufmännischen oder technischen Berufen die Karriereleiter erklimmen und kann zum Vorstand oder Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft bestellt bzw. berufen werden. Eine effektive Unternehmenskontrolle setzt professionelle Aufsichtsräte voraus.
Was müssen Aufsichtsräte leisten, welche Pflichten bestehen und welche Haftungsrisiken?
1. Was muss ein Aufsichtsrat können und leisten?
Der Deutsche Corporate Governenance Kodex fordert, dass die Aufsichtsratsmitglieder über die für ihre Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen müssen. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand kompetent kontrollieren, ihn beraten und die Strategie mitbestimmen. Die Kompetenzen sind meist abhängig vom jeweiligen Unternehmen und der Unternehmensstrategie. Aufsichtsräte müssen neben Unabhängigkeit, Integrität, Nachhaltigkeit auch ethische Grundsätze beachten.
2. Aufsichtsrat muss kontrollieren/ Konkretisierung der Aufsichtspflichten
Die wichtigste Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung der Geschäftsführung. Der Überwachung unterliegt die Gesamtheit der Leitungs- und Verwaltungsmaßnahmen, die die Geschäftsleitung höchstpersönlich wahrnehmen muss. die Überwachung ist nicht auf eine nachträgliche Kontrolle beschränkt, sondern soll vor allem zukunftsorientiert wahrgenommen werden. Praxis des Risikomanagements, Dietrich Dörner, Peter Horvath, Henning Kagermann Schäffer Poeschel 2000 S. 841.
Der Bundesgerichtshof hat die Pflichten des Aufsichtsrats bei Kreditvergabe im Konzern präzisiert. Laut Urteil (II ZR 102/07) vom 1. Dezember 2008 können Aufsichtsräte haftbar gemacht werden, wenn sie ein Darlehn, das sie einer Tochter- der Muttergesellschaft gewährt hat, nicht fortlaufend auf Werthaltigkeit prüfen. Die bloße Tatsache, dass Kredite nicht gesichert waren, löst aber keine Schadensersatzpflicht aus. Im Fall hatte eine Aktiengesellschaft an ihre Bau-Tochter Kredite von über 40 Millionen Euro vergeben - ohne Sicherheiten. Nach Insolvenz der Mutter hatte der Insolvenzverwalter zwei Aufsichtsräte verklagt, weil sie den Verlust hätten voraussehen müssen.
3. Wie wird der Aufsichtsrat bestellt?
Die Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats ist in §§ 101, 103, 133 AktG geregelt. Die zahlreichen Pflichten und Risiken, die mit der Position des Aufsichtsrats zusammenhängen, werden jedoch verkannt, weil sie aus dem Aktiengesetz für diejenigen, die nicht Jura studiert und zwei Staatsexamen absolviert haben, nicht klar hervorgehen. Nachfolgend sollen weitere Pflichten und Risiken dargestellt werden.
4. Welche Pflichten hat eine Aufsichtsrat konkret?
Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, den Vorstand zu überwachen. Er muss dazu die Bücher, Geschäftsvorgänge und Vermögen der Gesellschaft einsehen und prüfen. Die Aufsichtsratsposition ist eine persönliche Aufgabe.
a) Aufsichtsratssitzung
In jedem Kalenderjahr müssen mindestens zwei Aufsichtsratssitzungen stattfinden. Man muss sich persönlich treffen. Nur in Ausnahmfällen dürfen Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden.
b) Pflicht zur Überwachung
Der Aufsichtsrat hat die Pflicht, die Geschäftsführer zu überwachen. Wenn er diese Pflicht nicht erfüllt und der Gesellschaft dadurch Schaden entsteht, so kann er persönlich in Regress genommen werden.
c) Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte
Der Aufsichtsrat legt in der Geschäftsordnung fest, welche Rechtsgeschäfte des Vorstands der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
d) Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand
Auf Grund seiner Überwachungspflicht prüft der Aufsichtsrat eigenverantwortlich, ob die Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend machen kann. Wenn eine Schadensersatzklage Erfolg verspricht, muss der Anspruch auch geltend gemacht werden.
e) Geschäftsgeheimnisse
Der Aufsichtsrat hat Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, §§ 106, 404 AktG.
f) Insiderkenntnisse
Aufsichtsräte unterliegen den Beschränkungen nach § 14 WpHG. Insiderverstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.
g) Effizienz der Aufsicht
Der Abschnitt 5.6 des Corporate Governace Kodex fordert, dass die Aufsichtsräte regelmäßig die Effizienz ihrer Tätigkeit prüfen.
h) Keine Rechtsberatung
Aufsichtsräte, die für das von Ihnen kontrollierte Unternehmen zugleich als Berater tätig werden, stellen ihr unabhängiges Aufsichtsratmandat, das ja Kontrollinstanz darstellen soll, in Frage. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (BGH II ZR 151/04) ein Aufsichtsratsmitglied, das mit seiner Steuerberatungsgesellschaft zugleich die Aktiengesellschaft betriebswirtschaftlich und steuerlich beraten hat, zur persönlichen Haftung für die Honorarzahlung an die Steuerberatungsgesell-schaft in Höhe von 1,2 Millionen Euro verurteilt. Es handelt sich nach Ansicht der Richter um eine verdeckte Sonderzuwendung. Haben Aufsichtsratsmitglieder aufgrund fehlerhafter Verträge Beraterhonorare erhalten, sind die Mitglieder des Vorstands verpflichtet, Rückzahlungsansprüche gegen das Aufsichtsratsmitglied geltend zu machen. Wenn sie dies unterlassen, haften auch diese.
5. Wann beginnt die Aufsichtspflicht?
Die Pflicht zur Aufsicht ergibt sich bereits bei Gründung der Gesellschaft. Geprüft werden müssen alle Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über Einlagen auf das Grundkapital und über die Feststetzungen nach §§ 26 und 27 Aktiengesetz. Das gleiche gilt für Sacheinlagen und Sachübernahmen. Es muss auch geprüft werden, ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen mindestens den Ausgabebetrag erreicht..
6. Wann und wie haftet der Aufsichtsrat?
a) Beweislast und Beweislastumkehr
Entsteht der Gesellschaft durch pflichtwidriges Verhalten des Aufsichtsrats Schaden, so haften die Aufsichtsratsmitglieder persönlich und gesamtschuldnerisch. Die Aufsichtsräte trifft die Beweislast, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben. Von der Pflichtwidrigkeit und dem Verschulden des Aufsichtsrates wird also ausgegangen, bis der Aufsichtsrat das Gegenteil bewiesen hat. Es gilt daher eine Beweislastumkehr.
b) Beweismittel
Geeignete Beweimittel sind Urkunden, Belege, Sachverständigengutachten, Zeugen
c) Haftungsvermeidung: Bedenken anmelden oder Niederlegen
Wenn ein Beschluss des Aufsichtsrats gegen ein Gesetz oder die Satzung verstößt, ist jeder Aufsichtsrat verpflichtet, dagegen vorzugehen. Um zu vermeiden dass ein Aufsichtsratsmitglied hier haftet, man er seine Bedenken äußern und alle möglichen Maßnahmen zur Abwendung ergreifen. Es sollte eine Niederschrift der Sitzung gefertigt werden, in der die Bedenken aufgeführt sind. Der Aufsichtsrat kann, wenn er erkennt, dass pflichtwidrig gehandelt wird und er es nicht verhindern kann, sein Aufsichtsratsmandat niederlegen.
d) Haftpflichtversicherung
Jeder Aufsichtsrat sollte eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung abschließen. Die Kosten muss die Gesellschaft tragen.
e) Klage gegen Aufsichtsrat
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) im November 2005 können Aktionäre unter bestimmten Bedingungen gegen einen Aufsichtsrat klagen.
7. Vergütung des Aufsichtsrats
Aufsichtsratsmitglieder haben im Gegensatz zum Vorstand keinen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung. Eine Vergütung ist allerdings allgemein üblich. Nach einer Aufsichtsratsstudie 2006/2007, bei der 13.000 Aufsichtsratspositionen in 1.500 Unternehmen analysiert wurden, verdient ein Aufsichtsrat in Deutschland jährlich durchschnittlich 18.000 Euro. 25 % der Unternehmen zahlen ihren Aufsichtsräten maximal 5.000 Euro/Jahr. Dax-Unternehmen zahlen im Schnitt 114.500 Euro. Früher verdiente ein Aufsichtsrat noch ca. 13 Prozent der Vorstandsbezüge. Heute sind es durchschnittlich noch 4 %. Die niedrige Vergütung steht der notwendigen Professionalisierung entgegen. Vorallem sind hohe Haftungsrisiken bei der Vergütung angemessen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass qualifizierte Aufsichtsräte tatsächlich Aufsicht üben müssen und dafür auch angemessen entlohnt werden sollen.
8. Fachanwalt als Aufsichtsrat?
Wir empfehlen Aufsichtsratspositionen mit kritischen Aufsichtsräten zu besetzen. Der Aufsichtsrat sollte nicht gut gemischt sein. Auch kaufmännisch geschulte fachkundige Rechtsanwälte/Fachanwälte sind auf Grund ihrer Rechtskenntnisse, Erfahrungen, Verschwiegenheitsverpflichtung als professionelle Aufsichtsräte/Compliance Officers geeignet. Der Unterzeichnete übernimmt als Rechtsanwalt mit der Zusatzqualifikation eines Managementaufbaustudiums zum Master of Business (MBA) gerne Aufsichtsratstätigkeiten bei entsprechender Risikoversicherung und Entlohnung.
Gerne stehe ich für eine Beratung oder ein Kennenlernen zur Verfügung.
Hermann Kulzer MBA, Rechtsanwalt Fachanwalt für Handel- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
| 23.05.2011 |
Die Pflicht des Aufsichtsrats in der Krise |
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Die Hauptverpflichtung des Aufsichtsrats in der Krise der AG ist die Kontrolle des Vorstands.
Was sollte der Aufsichtsrat fragen und kontrollieren?
* Besteht eine laufende Liquidtätskontrolle?
Wenn nein - sofort veranlassen.
* Gibt es einen Liquiditätsstatus?
Wenn kein Status vorhanden ist, muss dieser sofort erstellt werden.
* Sind alle fälligen Verbindlichkeiten bekannt und im Status erfasst?
Wenn nein- sofortige Ermittlung der Verbindlichkeiten.
* Bestehen schriftliche Stundungsvereinbarungen, Rangrücktritterklärungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen mit Gläubigern?
Wenn nein- sofort veranlassen.
* Besteht eine Liquiditätslücke?
Wenn ja, gibt es einen positiven Finanzplan innerhalb der nächsten drei Wochen?
* Falls die Lücke innerhalb von drei Wochen nicht geschlossen werden kann, besteht eine sichere positive Prognose innerhalb der nächsten 3 Monate?
* Sind im Finanzplan alle Kosten enthalten und bei den Erträgen keine unrealistischen unsicheren Positionen angesetzt?
* Kennt der Vorstand seine Verpflichtungen in der Krise?
Falls der Aufsichtsrat feststellt, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er daraufhinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind, vgl BGH, Urteil vom 16.03.2009 II ZR 280/07 (OLG Dresden) = NJW 2009, 2454 = ZIP 2009, 860.
Meine Erfahrungen aus Insolvenz- und Gesellschaftsrechtler zeigen, dass viele Vorstände die Risiken in der Krise falsch einschätzen und sie völlig unterschätzen. Der Vorstand haftet persönlich für Zahlungen nach Insolvenzreife und macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar, wenn er zu spät den Insolvenzantrag stellt. Der Vorstand muss zwar Sanierungsschritte ergreifen, diese müssen jedoch kurzfristig zum Erfolg führen. Meist wird der Insolvenzantrag zu spät gestellt, da die Sanierungsmaßnahmen keine kurzfristigen Erfolgschancen haben. Die Bundesregierung hat den Insolvenztatbestand der Überschuldung übergangsweise unternehmerfreundlich definiert. Keine Änderungen gab es jedoch bezüglich des zweiten Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit. Hier muss der Vorstand alle fälligen Verbindlichkeiten erfüllen können. Lücken müssen grundsätzlich innerhalb von drei Wochen ausgeglichen werden können. Nur in besonderen Ausnahmefällen gibt es eine Dreimonatsfrist. In der Finanzkrise erfüllen viele Vorstände den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung und begehen oft gleichzeitig die Tatbestände der verspäteten Erstellung der Bilanz und dem nicht rechtzeitigen Abführen der Sozialversicherungsbeiträge. Die Höhe der persönlichen Haftung kann zur persönlichen Insolvenz des Vorstands führen. Der Restschuldbefreiung stehen dann jedoch Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entgegen. Nachfolgend zeigt ein Beispiel einer tatsächlich erfolgten strafrechtlichen Verurteilung welche Verurteilungen bei Insolvenzstraftaten erfolgen können: "Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts, Betruges in dreizehn Fällen, versuchten Betruges, Untreue, Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung, veruntreuender Unterschlagung und uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die Ausübung seines Berufes als Bauträger und Baubetreuer für die Dauer von drei Jahren untersagt. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen".
Wie kann man abhelfen und die Haftung vermeiden?
Vorstände und Aufsichtsräte müssen in Krisenzeiten sich umfassend über die Pflichten und Risiken informieren und sich laufend fortbilden. Ferner benötigen sie eine laufende insolvenzrechtliche Beratung und ein perfektes Controlling. In Krisensituationen müssen regelmäßige Treffen stattfinden zwischen Aufsichtsrat, Vorstand, Controller, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und dem Krisen- und Insolvenzberater. bedarf eines perfekten Kommunikationssystems. Der Aufsichtsrat muss wirklich Aufsicht üben. Aufsicht ist in Krisenzeiten notwendig.
Für Fragen und Hilfe stehe ich gerne zur Verfügung.
Hermann Kulzer (pkl) Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Berlin, Dresden
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
| 08.04.2010 |
Sonderprüfung zur Aufklärung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstände |
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Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft Sonderprüfer bestellen, die die tatsächlichen Grundlagen für Ersatzansprüche im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats aufklären. Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag von Aktionären auf Bestellung von Sonderprüfern ab, kann nach § 142 Abs. 2 AktG* das Landgericht am Sitz der Gesellschaft auf Antrag von Aktionären mit einem bestimmten Mindestanteil am Grundkapital anstelle der Hauptversammlung Sonderprüfer bestellen. Gleiches gilt, wenn die Hauptversammlung einen eigenen Beschluss über die Bestellung von Sonderprüfern nachträglich aufhebt. Das Gericht entscheidet in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem von der Zivilprozessordnung abweichende Grundsätze gelten.
Der Vorstand der IKB, einer Bank, deren wesentliche Aufgabe es war, den Mittelstand mit Krediten zu versorgen, entschied im Geschäftsjahr 2001/2002, in Geldmarktpapiere zu investieren, die mit US-amerikanischen Konsumentenkrediten besichert waren. Außerdem räumte die IKB so genannten Zweckgesellschaften, die Forderungen aus solchen Krediten aufkauften und als Sicherheiten für die eigene Refinanzierung am Kapitalmarkt einsetzten, Liquiditätslinien ein. Dieses Geschäftsmodell führte die IKB im Juli 2007 in eine schwere Krise, weil sich der Markt für mit US-amerikanischen Konsumentenkrediten besicherte Geldmarktpapiere verschlechterte, die IKB aus den Liquiditätslinien in erheblichem Maß in Anspruch genommen wurde und sich über den Interbankenmarkt nicht mehr refinanzieren konnte.
Die Hauptversammlung der IKB beschloss im März 2008 mit den Stimmen ihrer damaligen Hauptaktionärin, der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), einen Sonderprüfer zu bestellen, um mögliche Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats im Vorfeld der Krise vom Juli 2007 aufzuklären. Nach Veräußerung der Aktien der KfW an eine US-amerikanische Beteiligungsgesellschaft hob eine außerordentliche Hauptversammlung der IKB am 25. März 2009 auf Initiative der neuen Hauptaktionärin den Beschluss über die Sonderprüfung auf und widerrief die Bestellung des Sonderprüfers. Gegen diese Entscheidung wehren sich Minderheitsaktionäre mit einer bei dem Landgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage.
Unabhängig davon haben die Antragsteller des Ausgangsverfahrens, Aktionäre der IKB, im Juni 2009 bei dem Landgericht Düsseldorf die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers beantragt, um die Prüfung möglicher Pflichtverletzungen zu einem Abschluss zu bringen. Das Landgericht hat dem Antrag im August 2009 entsprochen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die landgerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 9. Dezember 2009 bestätigt; eine Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde enthält der Beschluss nicht. Dagegen hat die IKB Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt und formularmäßig um Verlängerung der Begründungsfrist gebeten. Später haben ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Rücksicht darauf, dass ihnen die umfangreichen Gerichtsakten für die zu erstellende Rechtsbeschwerdebegründung noch nicht zugänglich gemacht werden konnten, beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts über die Bestellung des Sonderprüfers so lange außer Vollzug zu setzen, bis die Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt worden ist.
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat diesen Antrag verworfen, weil der Antrag der IKB unzulässig ist. Wie schon im Instanzenzug so findet auch auf das von der IKB nunmehr eingeleitete Rechtsmittelverfahren das zum 1. September 2009 durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzte Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) Anwendung. Nach diesem Gesetz ist gegen eine Endentscheidung des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittelverfahren nicht eröffnet. Nach dem neuen Recht ist dies anders - nach § 70 FamFG ist unter den dort näher genannten Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde gegen Endentscheidungen des Oberlandesgerichts statthaft. Die in Artikel 111 Abs. 1 des FGG-Reformgesetzes (FGG-RG)** vorgesehene Übergangsvorschrift bestimmt jedoch, dass Gerichtsverfahren instanzübergreifend nach altem Verfahrens- und Rechtsmittelrecht zu Ende geführt werden, wenn der Antrag in erster Instanz vor dem 1. September 2009 gestellt worden ist. Aus der engen Definition des "gerichtlichen Verfahrens" in Artikel 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts anderes, weil diese Bestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Klarstellung für so genannte Bestandsverfahren (Vormundschaft, Betreuung oder Beistandschaft) enthält. Die Zulässigkeit einer (sofortigen weiteren) Beschwerde zum Bundesgerichtshof lässt sich dem Aktiengesetz nicht entnehmen. Da mithin schon das Rechtsbeschwerdeverfahren unstatthaft ist, ist für den - allenfalls in dessen Rahmen denkbaren - Eilantrag kein Raum.
BGH, Beschluss vom 01.03.2010 – II ZB 1/10
LG Düsseldorf – 31 O 38/09 [AktE] – Beschluss vom 14. August 2009
OLG Düsseldorf – I-6 W 45/09 – Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 und 4. Februar 2010
*§ 142 AktG (Auszug):
(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlussfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.
(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.
[…]
**Artikel 111 FGG-RG (Auszug):
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. |
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| Verfasser: |
| 16.12.2009 |
Doloses Handeln von Vorstand oder Aufsichtsrat |
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Die zivil- und strafrechtliche Haftung für Pflichtverletzungen der Geschäftsleitung (GL) und Aufsichtsorganen (AR) spiegelt sich in einer zunehmenden Zahl von Gerichtsentscheidungen wieder. Nachfolgend werden 5 strafrechtliche Fälle mit besonderer Bedeutung dargestellt:
1. Aufsichtsrat und Betriebsrat erhielt Sonderboni
Das Landgericht Braunschweig hat den ehemaligen Vorsitzenden des Volkswagen- Gesamtbetriebsrats Dr. h.c. Klaus Volkert, der zugleich Vorsitzender des Konzernbe-triebsrats, des Eurokonzernbetriebsrats und des Weltkonzernbetriebsrats und als Arbeitnehmervertreter Mitglied des Aufsichtsrats war, wegen Untreuehandlungen zum Nachteil seines Arbeitgebers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte Dr. h.c. Volkert, dessen Betriebsratstätigkeit ab 1991 nach der zweithöchsten, ab 2001 nach der höchsten für VW-Arbeitnehmer geltenden Gehaltsgruppe vergütet wurde, vereinbarte 1994 mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied und Arbeitsdirektor Dr. h.c. Peter Hartz unter Verletzung von dessen Vermögensbetreuungspflicht eine Sonderbonusregelung, deren Höhe sich an der Vergütung für VW-Markenvorstände orientierte; ihre Gewährung an Betriebsratsmitglieder, die wie Arbeitnehmer zu entlohnen sind, war gesetzlich verboten. Unter Geheimhaltung und Umgehung des für die Vergütung von Betriebsräten eigentlich zuständigen Gremiums wurden an Dr. h.c. Volkert bis 2004 insgesamt über 1,9 Mio. € bezahlt. Dr. h.c. Hartz stellte ferner die Geliebte des Angeklagten Dr. h.c. Volkert auf dessen Drängen bei VW an und akzeptierte zwischen Oktober 2000 und Oktober 2004 die Bezahlung von Rechnungen für in Wahrheit bei VW nicht geleistete Arbeit über insgesamt fast 400.000 €. Seit 1994 wurden die Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses auf Weisung des Personalvorstands Dr. h.c. Hartz von dem für die Betreuung der Betriebsräte zuständigen, als Abteilungsleiter tätigen Angeklagten Klaus-Joachim Gebauer "großzügig" behandelt. Von Februar 2001 bis März 2005 buchte Gebauer private Reisen für Dr. h.c. Volkert, dessen Geliebte, aber auch für sich selbst, seine Lebensgefährtin und weitere Nichtbetriebsratsmitglieder und rechnete mittels nicht kontrollierbarer Eigenbelege verauslagte Bargeldzuwendungen an Betriebsratsmit-glieder, Kosten für Bordellbesuche und Prostituierte, für Maßanzüge, Mobiltelefone und eine Mietwohnung für Prostituiertenbesuche in Gesamthöhe von etwa 1,2 Mio. € ab. Das Landgericht hat Gebauer wegen 40 solcher Abrechnungen jeweils wegen Untreue verurteilt; Dr. h.c. Volkert lag Anstiftung hierzu (ihm im Umfang von 230.000 € persönlich zugute gekommene Zuwendungen) zur Last. Auch Gebauer wurde wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt, da er im Frühjahr 2003 die Übernahme von Lohnkosten für eine Scheinanstellung seiner Lebensgefährtin bei der Skoda Deutschland GmbH bis Ende 2004 über insgesamt rund 50.000 € veranlasst hatte. Das Landgericht hat gegen Gebauer auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten erzielten nach der Revisionshauptverhandlung vor dem 5. (Leipziger) Strafsenat lediglich einen geringen Teilerfolg. Von ihrer Verurteilung wurde das teilweise tateinheitlich ausgeurteilte Vergehen der Betriebsratsbegünstigung ausgenommen, da es insoweit an einem formgerechten Strafantrag der VW-AG gefehlt hatte. Die Strafen blieben von dieser Urteilskorrektur unberührt. Erfolglos blieb insbesondere die Beanstandung der Revision von Dr. h.c. Volkert, das Landgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe bei ihm daran orientieren müssen, dass es zuvor Dr. h.c. Hartz als Haupttäter – der indes keine beträchtlichen eigenen Vorteile aus den Taten gezogen hatte – lediglich zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung und einer hohen Geldstrafe verurteilt hatte. Da auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine strengere Verurteilung des Angeklagten Dr. h.c. Volkert erstrebt hatte, erfolglos blieb, ist das Verfahren gegen Dr. h.c. Volkert und Gebauer damit rechtskräftig abgeschlossen. BGH, Urteil vom 17. September 2009 – 5 StR 521/08 ( Vorinstanz: Landgericht Braunschweig – Urteil vom 22. Februar 2008 – 6 KLs 20/07)
2. Untreue des Vorstands wegen unzureichender Kreditvergabe
Das Landgericht Berlin hat fünf ehemalige Vorstandsmitglieder der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG, darunter den früheren Berliner CDU-Fraktionsvorsitzenden Klaus-Rüdiger Landowsky, wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr vier Monaten bzw. einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Untreuevorwürfen sind die vorgenannten Angeklagten ebenso wie andere Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie leitende Angestellte freigesprochen worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die fünf Vorstandsmitglieder im Herbst 1996 für die Vergabe eines Kredits über rund 19,5 Mio. DM an eine Gesellschaft aus der Aubis-Unternehmensgruppe zum Erwerb von "Plattenbauten" in Plauen verantwortlich. Diese Kreditentscheidung, vor und nach der die Bank mehrere weitere Kredite an Gesellschaften der Unternehmensgruppe zum Erwerb und zur Modernisierung von Plattenbauten gewährt hatte, wertete das Landgericht nach einer Gesamtschau der den Angeklagten bekannten Risiken und ihrer dem Aufsichtsrat erteilten unzulänglichen Informationen als unvertretbar und pflichtwidrig. Die Bank habe auch einen Vermögensnachteil erlitten: Der Kredit sei durch die gewährten Sicherheiten (insbesondere Grundpfandrechte) nicht vollständig gedeckt gewesen. Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die Revisionen der fünf Vorstandsmitglieder gegen ihre Verurteilungen auf Antrag des Generalbundesanwalts im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, da das angefochtene Urteil einschließlich der Bestimmung des Umfangs des eingetretenen Vermögensnachteils jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu deren Nachteil enthielt. Die umfangreichen Verfahrensrügen sind ebenfalls erfolglos geblieben. Die Staatsanwaltschaft hat ihre nur die vorgenannten und zwei weitere Angeklagte betreffenden Revisionen, mit denen sie einen Teil der Freisprüche angegriffen hatte, am 9.3.2009 zurückgenommen. Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 5 StR 260/08 ( Vorinstanz: LG Berlin - (536) 2 StB Js 215/01 (13/04) - Urteil vom 21. März 2007)
3. Verdeckte Zahlungen an Spieler sind Steuerhinterziehungen
Das Landgericht Kaiserslautern hat drei ehemalige Angehörige der Führungsspitze des 1. FC Kaiserslautern e. V. wegen Steuerdelikten zu Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt. Den früheren Vorstandsvorsitzenden des Vereins Jürgen Friedrich hat es der Steuerhinterziehung in sechs Fällen schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagten H. und Dr. W. hat es wegen Steuerhinterziehung in einem Fall bzw. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen Geldstrafen von 39.000 € bzw. 130.000 € verhängt. Vom Vorwurf weiterer Taten, die nicht Gegen-stand des Revisionsverfahrens sind, hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen. Die Verurteilungen betreffen unrichtige Lohnsteueranmeldungen des 1. FC Kaiserslautern, in denen im Zeitraum von Juli 1999 bis Juli 2002 den Profifußballspielern Strasser, Bjelica, Lincoln und West gewährte Sonderzahlungen nicht berücksichtigt wurden. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Gehaltsforderungen der Fußballspieler so hoch, dass der 1. FC Kaiserslautern unter Berücksichtigung der zusätzlich anfallenden Lohnsteuerlast diese Spieler nicht hätte verpflichten können. Um die Spieler gleichwohl für den 1. FC Kaiserslautern zu gewinnen, ließ der Angeklagte Friedrich den Fußballspielern neben den in den Spielerverträgen vereinbarten Gehältern weitere als Gehalt zu qualifizierende Beträge zukommen. Zu diesem Zweck schloss er mit angeblichen Rechteinhabern (ausländischen Briefkastenfirmen) Scheinverträge über den entgeltlichen Erwerb der Vermarktungsrechte der Spieler bzw. in einem Fall einen wertlosen "Scouting-Vertrag" ab. Auf diese Weise gelang es dem Angeklagten Friedrich, mehrere Zuwendungen zwischen 350.000 DM und 760.000 € als Zahlungen zur Erfüllung der Zusatzverträge zu deklarieren und damit das Finanzamt über den Gehaltscharakter dieser Sonderzahlungen, die in Wirklichkeit den Spielern zuflossen, zu täuschen. Indem er diese Zahlungen bei den Lohnsteueranmeldungen des Vereins nicht in Ansatz brachte, verkürzte der Angeklagte Friedrich Lohnsteuern in Höhe von mehr als 1,1 Mio. €. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte Friedrich in einem Fall gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied H. handelte und in zwei Fällen von dem Aufsichtsratsvorsitzenden, dem Angeklagten Dr. W., unterstützt wurde. Im Revisionsverfahren wandten sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen gegen ihre Verurteilungen. Die Staatsanwaltschaft erstrebte die Verurteilung des Angeklagten Dr. W. als Mittäter und nicht nur als Gehilfe und beanstandete im Übrigen die Strafzumessung hinsichtlich aller drei Angeklagter. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Revisionen verworfen und damit das Urteil des Landgerichts bestätigt. Er hat lediglich den Angeklagten Dr. W. auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt. Auswirkungen auf den Strafausspruch hatte dies nicht. Mit seinem Urteil hat der 5. Strafsenat seine Rechtsprechung aus der Entscheidung vom 20. März 2002 – 5 StR 448/01 – ("Yeboah") zur Abgrenzung steuerlich wirksamer Verträge von Scheinverträgen bei der (angeblichen) Veräußerung von Vermarktungsrechten bestätigt. Im vorliegenden Fall hatte sich das Landgericht fehlerfrei davon überzeugt, dass die entgeltlichen Zusatzverträge bei der Verpflichtung der vier genannten Fußballspieler nur zum Schein geschlossen worden waren. Da es sich bei den den Spielern zugeflossenen Geldbeträgen damit um Lohnzahlungen und nicht um Einkünfte aus Gewerbetrieb handelte, hatte der Verein die darauf anfallende Lohnsteuer einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Dies begründete die Strafbarkeit der Angeklagten wegen Steuerhinterziehung. Der Angeklagte Dr. W. war Mittäter; er trug in beiden Fällen entscheidend zum Taterfolg bei. Die Staatsanwaltschaft, die die vom Landgericht verhängten Strafen als zu niedrig erachtete, drang mit ihren Strafmaßrevisionen nicht durch. Insbesondere erreichte der Umfang der verkürzten Lohnsteuern noch nicht ein solches Ausmaß, dass die Einzel- und Gesamtstrafen als unvertretbar mild zu beanstanden waren, zumal der 1. FC Kaiserslautern unter neuer Führung erhebliche Lohnsteuernachzahlungen geleistet hatte. Ein Eingriff in die dem Tatrichter obliegende Strafzumessung war dem Senat danach verwehrt. Urteil vom 7. November 2006 – 5 StR 164/06 ( Vorinstanz: Landgericht Kaiserslautern – Urteil vom 13. Oktober 2005 - 4005 Js 12753/02. (Wi) 2 KLs -)
4. Anerkennungsprämien an Vorstände im Fall Mannesmann AG
Das Landgericht Düsseldorf hat die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann, Zwickel und L. vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der früheren Mannesmann AG sowie die Angeklagten Dr. Esser und Dr. D. vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Freisprüche aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Es muss daher über die Anklagevorwürfe neu verhandelt und entschieden werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses für Vorstandsangelegenheiten (Präsidium) der Mannesmann AG Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel kurz nach der vereinbarten Übernahme durch das britische Telekommunikationsunternehmen Vodafone, freiwillige Anerkennungsprämien auszuschütten, und zwar an den Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser in Höhe von ca. 16 Mio. € und an vier weitere Vorstandsmitglieder in der Gesamthöhe von über 5 Mio. €. Diese wurden im Hinblick auf ihre in der Vergangenheit erbrachten Leistungen bei der Steigerung des Aktien- und Unternehmenswertes zusätzlich zu den dienstvertraglichen Bezügen und Abfindungsansprüchen - beim Angeklagten Dr. Esser in Höhe von ca. 15 Mio. € - gezahlt. Weiterhin entschied das Präsidium unter Beteiligung der Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel, dem früheren Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Funk ebenfalls eine freiwillige Sonderzahlung in Höhe von ca. 3 Mio. € zuzuwenden, wobei das Motiv allein der Wunsch des Begünstigten war, wie die aktiven Vorstandsmitglieder eine Anerkennungsprämie zu erhalten. Außerdem beschloss das Präsidium mit den Angeklagten Dr. Ackermann, Zwickel und L. auf Vorschlag des Angeklagten Prof. Dr. Funk, die Ansprüche von 18 Pensionären auf Zahlung der sogenannten Alternativpension mit über 32 Mio. € abzufinden, obwohl sie erkannten, dass diese langfristig ihren wirtschaftlichen Wert verlieren würde. Zu den Anerkennungsprämien hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats (Präsidiums) die Pflicht haben, sich auch bei Entscheidungen über die Bezüge von Vorstandsmitgliedern ausschließlich am Unternehmensinteresse zu orientieren. Diese Vermögensbetreuungspflicht haben sie in der Übernahmesituation durch die Bewilligung der Sonderzahlungen im Sinne des Untreuetatbestandes verletzt, weil diese der Mannesmann AG keinen Vorteil brachten und die honorierten Leistungen bereits durch die dienstvertraglichen Vergütungen abgegolten waren. Keinen Bestand haben kann auch die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel hätten sich bei der Bewilligung der an Prof. Dr. Funk gezahlten Anerkennungsprämie in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Denn die Rechtswidrigkeit einer willkürlichen Sonderzahlung in Millionenhöhe allein aufgrund des Wunsches des Begünstigten musste sich ihnen als offensichtlich aufdrängen. Die Freisprüche hinsichtlich der Abgeltung der Pensionsansprüche wurden aufgehoben, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen so lückenhaft sind, dass nicht überprüft werden kann, ob die Präsidiumsmitglieder die Grenzen des unternehmerischen Ermessens überschritten und deshalb die Mannesmann AG pflichtwidrig geschädigt haben. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04 ( Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2004 - XIV 5/03 (28 Js 159/00 Staatsanwaltschaft Düsseldorf)
5. Kinwowelt-Vorstand wegen Untreue und Insolvenzverschleppung verurteilt
Das Landgericht München I hat den Angeklagten Dr. Michael Kölmel wegen Untreue in vier Fällen und wegen Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen der Untreue, des Betruges und des Bankrottes hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte war Gründungsaktionär und späteres Vorstandsmitglied der Kinowelt Medien AG, deren Kerngeschäft der Erwerb und die Vermarktung von Verwertungsrechten an Filmen bildete. Zugleich war er Gründer und Geschäftsführer der Sportwelt Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsziel es war, den Spielbetrieb von notleidend gewordenen Traditionsvereinen in den Ligen des Deutschen Fußballbundes mit Krediten zu fördern und im Gegenzug Einnahmen aus abgetretenen Verwertungs- und Lizenzrechten zu erzielen. Der Aufsichtsrat der Kinowelt Medien AG stimmte im Januar 2000 dem Kauf der Sportwelt Beteiligungs GmbH zu; die förmliche Übernahme wurde jedoch verschoben. Im Frühjahr 2001 geriet die Kinowelt Medien AG nach dem Börsencrash am Neuen Markt in finanzielle Schwierigkeiten. Obwohl im August 2001 Sanierungsbemühungen endgültig scheiterten, überwies der Angeklagte zwischen September und November 2001 von einem Konto der Kinowelt Medien AG drei Geldbeträge in einer Gesamthöhe von ca. einer Million DM an die Sportwelt Beteiligungs GmbH. In einem weiteren Fall überwies der Angeklagte im Juni 2001 nach dem Verkauf einer Unternehmensbeteiligung ca. zweieinhalb Millionen DM von einer Tochtergesellschaft der Kinowelt Medien AG auf sein Privatkonto. Im Zusammenhang mit weiteren von dem Angeklagten veranlassten Zahlungen der Kinowelt Medien AG an die Sportwelt Beteiligungs GmbH und mit der Beteiligung der Kinowelt Medien AG an Multiplex-Kino-Ketten hat das Landgericht ein pflichtwidriges Verhalten verneint. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen Untreue. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Strafzumessung und erstrebt eine Aufhebung des Urteiles, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde. Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen verworfen und das landgerichtliche Urteil damit vollumfänglich bestätigt. Er betont, dass dem Angeklagten bei der Leitung der Kinowelt Medien AG ein weiter unternehmerischer Handlungsspielraum zugestanden habe, der auch Zuwendungen an die Sportwelt Beteiligungs GmbH im Hinblick auf deren beabsichtigte Übernahme einschloss. Weitere Zahlungen seien aber nicht mehr zu rechtfertigen gewesen, nachdem die Kinowelt Medien AG in eine derartige Krise geraten war, dass Zukäufe weiterer Unternehmen ersichtlich ausschieden. Rechtsfehlerfrei sei auch die Bewertung des Landgerichts, dass es an einer rechtlichen Grundlage für die Eigenüberweisung im Juni 2001 gefehlt habe. Demgegenüber seien weitere Zahlungen aus dem Vermögen der Kinowelt Medien AG dem Angeklagten nicht vorzuwerfen, da der Angeklagte damit der Kinowelt Medien AG Vorteile verschafft habe; die Freisprüche des Landgerichts seien insoweit nicht zu beanstanden. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. BGH, Urteil vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04 ( Vorinstanz: LG München I – Entscheidung vom 22. Juli 2004 – 1 KLs 316 Js 46261/02)
Für Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht stehen wir Ihnen - im Team mit erfahrenen Strafverteidigern- gerne in Berlin und Dresden zur Verfügung:
Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 0351 8110233 kulzer@pkl.com www.pkl.com
Kai Bruno Westen Fachanwalt für Strafrecht http://www.kanzlei-westen.de/insolvenzstrafrecht.htm |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt aus Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs |
| 21.01.2009 |
Wann müssen Vorstände haften und wann sparen? |
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Wann müssen Vorstände haften und wann sparen?
I. Einleitung Globalisierung, Vernetzung und wachsende Märkte und Konkurrenz bringen gestiegene Gehälter aber auch Anforderungen für Geschäftsleiter und Manager mit sich. Gestiegen sind auch persönliche Haftungsrisiken. Verstärkt wurde dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Aufsichtsräte ihre Vorstände nach fehlerhaften Entscheidungen in Regress nehmen müssen. Nach einer wissenschaftlichen Untersuchung der Euler Hermes und dem Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.V. beruhen die häufigsten Insolvenzgründe auf Managementfehlern. In jedem Insolvenzverfahren wird immer von der Staatsanwaltschaft überprüft, ob strafbare Handlungen vorliegen. Bei hohen Ausfällen lassen manche Gläubiger Ansprüche gegen die Handlungsverantwortlichen prüfen und durchsetzten. Durch die Banken- und Finanzkrise stehen die Vergütung und Haftung der Manager im neuen Lichte. Auch die Haftung von Bankvorständen wird von namhaften Juraprofessoren diskutiert.
II. Manager müssen sparen Die Weltwirtschaftskrise hat eine Vorschrift im Aktienrecht ins Licht gerückt. Nach § 87Abs.2 AktG darf ein Aufsichtsrat die Vergütung von Vorstandsmitgliedern herabsetzen, wenn sich die Verhältnisse des Unternehmens "wesentlich verschlechtert" haben und die ungekürzte Weiterzahlung eine "schwere Unbilligkeit" darstellen würde. Dies gilt auch für GmbH-Geschäftsführer befand das Oberlandesgericht Köln, da die Vorschrift aus dem Aktiengesetz entsprechend anwendbar sei (AZ.: 18 U 131/07).
III. Wann begeht ein Manager/Geschäftsführer eine Untreue? Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht der Geschäftsführer z.B. eine Untreue zu Lasten der GmbH, wenn er das zur Erhaltung des Stammkapitals, das der Verfügungsmacht der Gesellschafter im Interesse der Gläubiger entzogen ist, erforderliche Vermögen an die Gesell-schafter auszahlt (BGHSt 35, 333, 337 f.; 9, 203, 216; 3, 32, 40; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 37, 45; BGH wistra 2003, 385, 387; Schaal in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. vor § 82 Rdn. 17 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn das Stammkapital bereits verloren und die GmbH überschuldet ist (BGH 5 StR 34/08 vom Mai 2008).
IV. Haftung von Bankvorständen? Bankvorstände, welche durch Kauf unsicherer amerikanischer Wertpapiere ihre Banken in große Finanznot gebracht haben, müssen nach Auffassung von Professor Marcus Lutter, einem bekannten Bonner Aktienrechtler, ihren Unternehmen Schadensersatz leisten. Nach Ansicht von Lutter in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 21. Januar 2009 S. 19 liegen mehrere Sorgfaltspflichtverletzungen vor. Einige Bankvorstände hätten außer Acht gelassen, dass bei diesen Subprimegeschäften Zweckgesellschaften und die Endkreditnehmer gar nicht selbst hafteten. Es wurden in den USA Tausende von Darlehn privater Hausbesitzer zusammengefasst und an spezielle Zweckgesellschaften abgetreten, die sich über die Ausgabe eigener hypothekenbesicherter Wertpapiere finanzierten.
Bei Geldnot können die Darlehnsnehmer jetzt den Schlüssel für das Objekt abgegeben. Sie haften jedoch nicht persönlich. Nach Auffassung von Lutter hätte den Vorständen die leichtfertige Vergabe von Bonitätsnoten durch die Ratingagenturen auffallen müssen. Dafür müssten die Vorstände haften und die Aufsichtsräte müssten die Vorstände verklagen. Gegen eine schärfere Managerhaftung richtet sich Wulf Goette, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof. Es fehle-nach seiner Ansicht- nicht an strengeren Haftungsnormen, sondern an deren Durchsetzung.
V. Haftpflichtversicherung ua. 1. Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und Manager können Vorsorge treffen gegen Fehlentscheidungen und Schadensersatzansprüche durch Abschluss einer D&O Versicherung (Directors &Officers-Versicherung). Die meisten Versicherungen werden nur für ein Jahr abgeschlossen und dann jedes Jahr verlängert. Der Versicherungsschutz besteht nur für Handlungen, die nach Abschluss der Versicherung vorgenommen werden. Ratsam ist neben der normalen Haftpflichtversicherung auch der Abschluss einer Vermögensschadensrechtsschutzversicherung, die helfen soll, erhobene Schadensersatzansprüche abzuwehren. Sinnvoll ist auch eine Strafrechtsschutzversicherung, die die Strafverteidiger- und Prozesskosten übernimmt. Wie hoch Schäden sein können, zeigen z.B. die regulierten Fälle in Sachen Philip-Holzmann-Pleite: 50 Millionen und die 15 Millionen Schadensersatz beim Ex-West LB-Manager Jürgen Sengera. Die Statistik zeigt jedoch, dass die Versicherungen nur in jedem vierten Fall die Schadensregulierung vornehmen. 2. Nachfolgende Versicherungen haben sich auf D&O spezialisiert:Chuub, AIG, Allianz, Zürich, HDI Gerling, R+V, Victoria. 3. Es gibt Fallstricke bei D&O-Versicherungen: · jeder Manager sollte eine Kopie der Versicherungspolice aufbewahren. Die Bezahlung der Versicherungsprämie muss gesichert sein · bei Verstössen gegen Gesetze, Verordnungen oder Satzungen kann die Versicherung die Schadensregulierung verweigern. Oft sind nicht mal die Verteidigerkosten gedeckt. Der Manager muss die Verteidigung selbst finanzieren und haftet ohne Rückversicherung · wenn der Manager im operativen Tagesgeschäft Fehler macht, wird dies nicht als Managementfehler anerkannt, bei dem das Organ eine Kontroll- oder Leitungspflicht verletzen müsste · viele Versicherungsbedingungen enthalten Haftungsausschlüsse · es bestehen meist Anzeigepflichten bei wesentlichen Änderungen gegen die die Manager oft verstoßen und dadurch die Regulierung gefährden, z.B fehlende Info wegen einer Kapitalerhöhung oder Änderung des Geschäftsgegenstandes · bei unerlaubten Handlungen (z.B. Untreue, Betrug Bestechung, Preisabsprache) erfolgt ein Haftungsausschluss · bei Familienunternehmen kann eine Regulierung abgelehnt werden, wenn Opfer und Täter verwandt sind. Unter Umständen muss erst einmal der Verwandte verklagt werden. 4. Haftungsgefährdet sind auch Aufsichtsräte! Die Vorstände sind bei Krisensituationen oder Insolvenzen nicht die Hauptschuldigen. Sie verhalten sich meist so, wie es die Kapitalgeber oder der Aufsichtsrat vorgeben. Die Aufsichtsräte üben oft keine oder nicht ausreichend Kontrolle. Im Aufsichtsrat sitzen immer noch meist ehemalige Vorstände, Familienangehörige oder Vertreter politischer Parteien. Böse Zungen behaupten in Deutschland gelte der Grundsatz: nichts gehört, nichts gesehen, nichts gewusst. Im Gegensatz zu vielen Aufsichtsräten in Deutschland gibt es im britischen Corporate-Governance-System Aufsichtsräte, die genau wissen wollen, wo sie im Vergleich zu anderen stehen und die wirklich Aufsicht üben- also kontrollieren. Dies wird auch von Aufsichtsräten in Deutschland erwartet. Die Rechtsprechung wird sich dahingehend weiterentwickeln. Kontrolle durch die Aufsichtsräte ist daher erforderlich, um Haftungsrisiken zu vermeiden. 5. Das sollten Manager tun und was ist gutes Management? Viele Manager sind hochqualifiziert. Sie haben im Ausland studiert und oft MBA-Abschüsse von Eliteuniversitäten erlangt. Manche hatten wenig oder gar keinen Umgang mit "normalen Studenten" und "normalen Leuten"- immer nur mit "Eliten". Mit 45 oder 50 sind einige Manager oben angekommen- sie haben alles erreicht und verdienen sehr gut, haben großen Einfluss und werden bewundert . Manche namhafte Personalberater beobachteten, dass gerade Männer dazu neigen, sich plötzlich für sehr bedeutsam und mächtig zu halten. Sie heben ab oder haben die Bodenhaftung verloren. Die Finanzkrise zeigte zudem, dass viele Manager Spieler sind, die auf hohem Level pokern. Ein Korrektiv können der Ehepartner, gute Freunde oder Berater sein. Sie haben die Aufgabe, die Abhebenden einzufangen.
Einige Risiken lassen sich frühzeitig erkennen. Die Rechtsprechung zur Geschäftsleiterhaftung ist umfassend und wird ständig erweitert. Berater in Sachen Haftungsrisiken und Risikovorsorge sind erforderlich. Gutes Management ist die Kunst zu führen, ethische Grundsätze zu wahren, Mitarbeiter zu motivieren, Kunden zu begeistern, einen innovativen Weitblick und perfektes handwerkliches Geschick zu haben, bei gleichzeitiger Erkennung und Vermeidung von Risiken und Fallstricken.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hermann Kulzer, Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Risikomanager |
| 29.09.2006 |
Managementfehler sind oft Ursachen für Insolvenzen: Studie von Hermes |
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1. Managementfehler, Insolvenzen und persönliche Haftung
Managementfehler können gegenüber Dritten zur persönlichen Haftung der Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte führen. Auch die eigene Gesellschaft kann unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen Ihre Lenker und Beaufsichtiger geltend machen.
Managementfehler verursachen oft Insolvenzen. Dies ergab eine Untersuchung des Kreditversicherers Euler Hermes und des Zentrums für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim im Rahmen einer Befragung von 125 Insolvenzverwaltern in Deutschland, die allein ca 19.000 Insolvenzverfahren betreuen.
2. Hauptursachen der Insolvenzen
Fehlendes Controlling ( 79 % der Befragten )
Finanzierungslücken ( 76 % )
unzureichendes Debitorenmanagement ( 64 % )
Managementfehler
Die befragten Insolvenzverwalter sind sich einig, dass in der Regel nicht nur ein Faktor, sondern ein ganzes Bündel an Ursachen für den Zusammenbruch eines Unternehmens verantwortlich ist.
Bei Managementfehlern wurde hauptsächlich benannt :
autoritäre, rigide Führung (57 Prozent)
ungenügende Transparenz und Kommunikation (44 Prozent)
Investitionsfehler (42 Prozent)
falsche Produktionsplanung (41 Prozent).
3. Lösungsansatz
Unternehmer müssen die Themen
Aufsicht
Risikomanagement
persönliche Absicherung vor zivil- und strafrechtlichen persönlichen Inspruchnahmen
Forderungsmanagement
strategische Ausrichtung, Planung und Führung
noch ernster nehmen - und dies unabhängig von der jeweils aktuellen konjunkturellen Entwicklung.
Das Einsetzen von unabhängigen Experten kann viele Probleme und Schaden vermeiden. Wir helfen und beraten Sie gerne, um Haftungsfälle und Insolvenzrisiken zu vermeiden.
Weitere Informationen zur Studie unter www.eulerhermes.de unter und unter www.zis.uni-mannheim.de
Ansehen |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt, zertifizierter Risikomanager |
| 01.12.2005 |
Insolvenzverwalter holt Beraterhonorare zurück |
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Beratungsverträge zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Beratungs-GmbH bedürfen laut Gesetz der Zustimmung des Aufsichtsrats. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied zu 50 Prozent an der Beratungs-GmbH beteiligt ist, der Aufsichtsrat aber davon nichts weiss, müssen die Beratungshonorare an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden, wenn die Aktiengesellschaft später in die Insolvenz gerät. Im Fall entschiedenen Fall waren das 126.000 Euro.
OLG Frankfurt, Az.: 1 U 14/05 |
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| Verfasser: Kulzer Hermann, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
| 16.07.2005 |
Firmenlenker können der Haftungs- und Strafrechtsfalle entgehen |
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Vorsorge gegen die Tücken unternehmerischer Entscheidungen
Täglich neue Berichte von - angeblichen Verfehlungen von Managern - Ermittlungen von Staatsanwaltschaften ( Volkswagen, ua. ) - Verurteilungen zu Haftstrafen ( Infomatec, EM.TV, u.v.m.).
Die Gefahr für Firmenlenker wächst, sich durch unternehmerische Entscheidungen strafbar zu machen. In vielen Bundesländern sind inzwischen Spezialdezernate bei der Polizei und zentralen Ermittlungsstellen der Staatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität eingerichtet worden. Bei Insolvenzverfahren wird in vielen Bundesländern grundsätzlich geprüft, ob durch die Firmenlenker Straftatbestände verwirklicht wurden. Werden förmliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und wird dies in den Schlagzeilen bekannt, ist der Ruf des Unternehmens oft "ramponiert", selbst wenn sich die Unschuld herausstellt. Diejenigen, die die Folgen auf Grund ihres Berufs täglich erleben, also Strafverteidiger, Insolvenzverwalter, Haftungsexperten und vormals betroffene Firmenlenker, raten daher dringend zur präventiven juristischen Beratung, wenn wichtige Entscheidungen anstehen. Die Frage der Strafbarkeit oder persönlichen Haftung für Entscheidungen - erst recht in Krisensituationen - hängt oft von juristischen Feinheiten ab, die für Nichtexperten manchmal unverständlich sind. Das gilt etwa für Insolvenzstraftatbestände, Untreue, Kursbetrug, Bilanzdelikte uvm. Im Fall der insolventen Bremer Vulkan Verbund AG wurden Manager wegen eines konzerninternen Cash-Managment-Systems zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt, die der Bundesgerichtshof ( BGH ) wieder aufhob. Eine Konkretisierung der offenen Fragen im Zusammenhang mit § 266 StGB gab es im Rahmen der Revisionsinstanz des BHG auch im Mannesmannprozess, wo geprüft wurde, ob Prämienzahlungen eine Untreue der Herren Ackermann, Zwickel, Esser und Funk darstellten, vgl BGH Urteil v.21.12.2005 - 3 StR 470/04, ZIP 2006, 72; dazu EWiR 2006, 187; Jahn in ZIP 16/2006 S. 738. Tückisch für die unternehmerischen Entscheidungen sind häufig Bestimmungen des Nebenstrafrechts, die außerhalb des StGB im GmbHG, AktG, InsO, HGB ua.geregelt sind.
Wir beraten Firmenlenker vorausschauend innerhalb eines Verbundes von Experten in verschiedenen Städten. Gegen die Tücken unternehmerischer Entscheidungen hilft vorbeugende Beratung durch externe, unabhängige und erfahrene Spezialisten.
Pap/HB/HK/13/07/05/133 |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolenzrecht |
| 22.03.2005 |
BFI-Bank AG- Pleite in Dresden / Entlassung der geprellten Anleger aus ihren Darlehnsverpflichtungen ? |
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Herr Karl-Heinz Wehner, der Gründer der Dresdner Bank für Immobilieneigentum AG ( BFI ), die im Sommer 2003 Insolvenz anmelden musste, wurde am 21.3.2005 vom Würzburger Landgericht wegen fünffachem Betrug und Anstiftung zur Untreue zu eine Haftstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Der 57-Jährige hatte als Drahtzieher gemeinsam mit anderen Partnern 500 Fonds-Anleger um 13 Millionen Euro geprellt. Der ehemalige Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hatte ein Geständnis abgelegt. Er war der Konzeptionär für eine Vielzahl von Fonds-Modellen mit Namen wie " Rentenvermögensplan ", "Vorsorge-Plus-Plan" oder "Sachwert-Plus". Den Anlegern versprachen Herr Wehner und seine Geschäftspartner in den Emissionsprojekten hohe Renditen bei niedrigen Kosten. Den Anlegern wurde allerdings verschwiegen, dass verdeckte Innenprovisionen gezahlt und überhöhte Immobilienbewertungen vorgenommen wurden. |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht |
| 20.03.2005 |
Strafverfahren gegen frühere Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan AG |
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Im Strafverfahren gegen frühere Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan AG hielt der 5. Strafsenat der BGH den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB für gegeben, wenn diese in existenzgefährdender Weise die Interessen der von ihnen verwalteten Gesellschaft verletzen. Im Gleichlauf mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung führte er aus, dass die dafür erforderliche Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht gegenüber einer abhängigen Gesellschaft jedenfalls dann anzunehmen sei, wenn die Vorstandsmitglieder einer beherrschenden AG die Vermögenswerte der beherrschten Gesellschaft in einem solchen Umfang ungesichert im Konzern anlegen, dass im Fall ihres Verlustes die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft oder deren Existenz gefährdet wären, BGHST 49, 147 = ZIP 2004, 1200,1205 = NJW 2004, 2248 und Fleischer in NJW 2004, 2867.
Was war dem vorausgegangen ?
Das Landgericht Bremen hat die drei Angeklagten, die Mitglieder des Vorstands der mittlerweile in Konkurs gegangenen Bremer Vulkan Verbund AG (BVV AG) waren, jeweils wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.
Die BVV AG hatte über zwischengeschaltete Tochterunternehmen im Jahr 1992 von der Treuhandanstalt die MTW-Schiffswerft in Wismar sowie die Volkswerft in Stralsund übernommen, die zu Zeiten der ehemaligen DDR in einem Kombinat zusammengefaßt waren. Um die nicht kostendeckend arbeitenden Werften zu erhalten, wurden in den Verträgen über den Verkauf der Werften Zuschüsse in der Größenordnung von insgesamt über 1 Mrd. DM vereinbart. Damit sollte zum einen ein Ausgleich geschaffen werden für zu erwartende Aufwendungen aus Sozialplänen und für Verluste aus bereits abgeschlossenen Geschäften. Weiterhin waren in dem Subventionsbetrag auch Investitionsbeihilfen in Höhe von über 600 Mio. DM vorgesehen, mit denen grundlegende Maßnahmen zur Modernisierung der Ostwerften bezuschußt werden sollten.
Die BVV AG, die im Zuge der Werftenkrise zunehmend in wirtschaftliche Probleme geriet, richtete ein konzerninternes Cash-Management-System ein. Dieses System stellte sicher, daß Guthaben in einem Tochterunternehmen innerhalb des Konzerns zugleich zum Ausgleich etwaiger Schuldsalden anderer Unternehmenseinheiten verwandt werden konnten. Mit einem solchen – im übrigen auch in anderen Konzernen verbreiteten – internen Ausgleichssystem wurde die Finanzlage der BVV AG optimiert und insbesondere die Zinsbelastung des Gesamtkonzerns vermindert. Nachdem die beiden Ostwerften mit Rücksicht auf Bedenken der EU-Kommission zunächst ausgeklammert waren, wurden sie später in das Cash-Management-System einbezogen, zumal sie infolge der Zuschüsse in erheblichem Umfang über freie Finanzmittel verfügten. Dadurch kam es in der Folgezeit zu Kapitalumschichtungen von den Ostwerften zu den übrigen Tochterunternehmen. Betroffen waren davon Geldanlagen der beiden Ostwerften in Höhe von über 800 Mio. DM. Die finanzielle Situation des Gesamtkonzerns verschlechterte sich trotz weiterer Kreditgewährungen ständig. Im Februar 1996 wurde schließlich Vergleichsantrag gestellt und später das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der BVV AG eröffnet.
Nach Auffassung des Landgerichts hätten die Angeklagten als Verantwortliche der BVV AG die Vermögenswerte der Ostwerften nicht in das Konzernvermögen überführen dürfen. Indem sie diese Pflicht verletzten, hätten sie gegenüber den beiden Tochterunternehmen jeweils eine Untreue begangen. Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen die Verurteilung insgesamt angegriffen, die Staatsanwaltschaft hat höhere Strafen erstrebt.
Beide Revisionen haben in vollem Umfang Erfolg.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Auffassung des Landgerichts nicht geteilt, wonach sich aus den jeweiligen Verträgen über den Erwerb der Ostwerften ein Verbot herleiten ließe, keinerlei Transferzahlungen an die Konzernmutter zu leisten. Eine solche Auslegung läßt sich weder mit konzernrechtlichen Grundsätzen vereinbaren, noch enthalten die Erwerbsverträge hierfür entsprechende Anhaltspunkte. Vielmehr sehen die Verträge jeweils ein ausdrückliches Gewinnbezugsrecht zugunsten der BVV AG vor. Da es mithin bereits an einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung fehlte, konnten schon aus diesem Grunde die Verurteilungen wegen Untreue keinen Bestand haben.
Der Senat hat auch – im Anschluß an frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – eine für den Untreuetatbestand nach § 266 StGB erforderliche Vermögensbetreuungspflicht der Angeklagten hinsichtlich der den Ostwerften gewährten Investitionsbeihilfen verneint. Er hat jedoch das Verfahren an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, weil geprüft werden muß, ob die Angeklagten sich unter dem Gesichtspunkt eines existenzgefährdenden Eingriffs wegen Untreue strafbar gemacht haben.
Alle Angeklagte waren als Organe der Muttergesellschaft (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verpflichtet, den Tochtergesellschaften diejenigen Mittel zu belassen, die diese für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigten. Insoweit traf sie eine den Untreuetatbestand begründende Vermögensbetreuungspflicht jedenfalls im Hinblick auf die im Gesamtkonzern angelegten Gelder. Der 5. Strafsenat knüpft dabei an das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2001 - II ZR 178/99 (PM Nr. 65/2001) an, das einen Teilkomplex des auch hier zu beurteilenden Sachverhalts betraf. In der neuen Hauptverhandlung wird deshalb zu prüfen sein, in welchem Umfang die Angeklagten wissentlich Gelder der Ostwerften in den Gesamtkonzern trotz dessen wirtschaftlicher Notlage überführt haben und ob die Angeklagten damit im Falle einer – dann später auch eingetretenen – Insolvenz der Konzernmutter den wirtschaftlichen Fortbestand der Ostwerften gefährdeten. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat wegen eines Wertungsfehlers zugleich den Strafausspruch aufgehoben, so daß in dem neuen Durchgang vor dem Landgericht die gegebenenfalls zu bildenden Strafen ohne Bindung an das Verschlechterungsverbot festgesetzt werden können.
Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 StR 73/03 |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt f. InsR |
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