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Insolvenzrecht A bis Z
Sachwalter
Auswahl, Aufsicht, Haftung, Vergütung, § 274 Abs. 1 InsO

Bei der Eigenverwaltung übernimmt der Schuldner an Stelle eines Insolvenzverwalters die Aufgaben der Verwaltung und Verfügung über die Insolvenzmasse. Dabei wird der Schuldner durch einen Sachwalter beaufsichtigt. Zu den Aufgaben des Sachwalters während einer Eigenverwaltung (vgl.gesondertes Stichwort) zählen gemäß §§ 270 Abs. 3 Satz 2, 274 Abs. 2 InsO:

  • Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners
  • dessen Geschäftsführung und
  • seine Ausgaben für die Lebensführung
    Bei einem Verstoß des Schuldners gegen die Entnahmegrenzen des § 278 muss der Sachwalter nach § 274 II durch eine Anzeige nach § 274 III oder durch Übernahme der Kassenführung gemäß § 275 tätig werden, vgl. auch Stichpunkt "bescheidene Lebensführung"
  • Entgegennahme der Forderungsanmeldungen

    Der Schuldner ist  veranwortlich für die Erstellung des Verzeichnisses der Massegegenstände, des Gläubigerverzeichnisses, der Vermögensübersicht und der Schlussrechnung sowie der Berichterstattung, der Verwertung von Absonderungsgut und der Verteilung der Masse.

    Der maßgebliche Gesetzeswortlaut: § 274 InsO

    (1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 54 Nr. 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.

    (2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

    (3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.



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