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| Massenentlassung |
Nach § 17 I S. 1 KSchG ist ein Arbeitgeber, der mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er eine im Kündigungsschutzgesetz festgelegt Mindestzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Das Bundesarbeitsgericht hat bisher unter dem Begriff der Entlassung die tätsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden. Maßgeblich für die Anzeigepflicht war deshalb nicht der Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Vollziehung der Entlassung, vgl. BAG, NZA 2004, 375 ff.. Der Europäische Gerichtshof hat demgegenüber entschieden, dass Entlassung i. S. der Richtlinie 98/59/EG und damit auch des § 17 KSchG die Kündigungserklärung des Arbeitgebers ist. Demzufolge müssen das Beteiligungsverfahren des Betriebsrats nach § 17 KSchG als auch die Anzeige an die Arbeitsverwaltung vor Ausspruch der Kündigung abgeschossen sein, vgl EuGH, Urt. v. 27.1.2005 - C 188/03, NJW 2005, 1099 |
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