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Nachrangabrede |
Nachrangabreden und Rangrücktritt nach § 39 Abs. 2 InsO werden getroffen, um die Überschuldungssituation nach § 19 InsO zu vermeiden bzw abzuwenden. Rangrücktrittsvereinbarungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nur als sogenannte nachrangige Forderungen i.S.v. § 39 Abs. 2 InsO anzusehen sein, vgl. Ausführungen hier unter nachrangigen Forderungen. In der Praxis werden die Nachrangabreden oft falsch formuliert und entsprechen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Sie helfen dann nicht und können erhebliche strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben.
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