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Insolvenzrecht A bis Z
Ausfallforderung
Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 InsO vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist, § 190 I S. 1 InsO.

Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt, § 190 I S. 2 InsO.

Im Insolvenzplanverfahren werden §§ 189 bzw 190 von der Spezialvorschrift 256 InsO verdrängt, Braun in Braun,  Insolvenzordnung, 2. Auflage § 256 Rdnr. 3( str.).
Der Anwendungsbereich des §  256 InsO ist eröffnet bei Forderungen, deren Bestand oder deren Höhe noch nicht feststehen. § 256 I S. 1 InsO entzieht diese Forderungen den Wirkungen des § 255 InsO, sofern der Schuldner wenigstens denjenigen Betrag vorläufig berücksichtigt, der der Festsetzung des Stimmrechts nach §§ 237, 238 zugrunde gelegt wurde.
 




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