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Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenzstrafrecht / Insolvenzstraftaten

Das Insolvenzstrafrecht

I. Insolvenzdelikte
1. Im engeren Sinne
Bankrott
Besonders schwerer Fall des Bankrotts
Verletzung der Buchführungspflicht
Gläubigerbegünstigung
Schuldnerbegünstigung
2. Im weiteren Sinne
Insolvenzverschleppung
Betriug
Kreditbetrug
Untreue
Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Steuerhinterziehung
3. Normen
§§ 283-283 d StGB; 266a; § 266 StGB; § 263 StGB; § 265 b StGB; § 369 ff AO

II. Historische Entwicklung
Insolvenzstrafrecht gibt es seit mehreren Jahrhunderten.
1. Schon im römischen Recht wurde die schuldhafte Herbeiführung einer Insolvenz strafrechtlich geandet.
2. Im preußischen Landrecht von 1794 findet sich bereits eine strafrechtliche Differenzierung zwischen einfachen und betrügerischen, mutwilligen und unbesonnenen Bankrott.
3. Im preußischen Strafgesetzbuch von 1851 und das daraus hervorgegangen Reichsstrafgesetzbuch von 1871 bestrafte Fabrikbesitzer, Handelsleute und Reeder, die ihre Zahlungen eingestellt haben, wegen betrügerischen Bankrotts, wenn Vermögen beiseite geschafft oder verheimlicht wurde.
4. In der Konkursordnung von 1877 wurden diese Straftatbestände komplett übernommen und erweiterte die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Organe von juristischen Personen.
5. Im Jahre 1976 wurden mit dem ersten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität die Bankrotttatbestände aus dem Konkursrecht in das Strafgesetzbuch überführt und in den §§ 283 ff. StGB verankert.
6. Am 05.10.1994 wurde die neue Insolvenzordnung verkündet, die am 1.1.1999 in Kraft trat.

III. Die insolvenzstrafrechtlichen Kardinalsbegriffe

  • Zahlungsunfáhigkeit
    Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenz- und Strafrecht ist identisch. Es besteht eine strenge Zivilrechtsakzessorietät, vgl.Bieneck, in Müller-Gugenbergter/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht § 75 Rn.48; Nickert Lamberti Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht 2. Auflage Randnummer 1033. Es wäre im Hiinblick auf die Einheit der Rechtsordnung systemwidrig, wenn das Strafrecht die Zahlungsunfähigkeit anders beurteilen würde als das Zivilrecht.
  • drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung

    IV. Kriminalstatistik
    Im Jahr 2099 gab es laut polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) 5.152 Fälle von Insolvenzstraftaten nach dem StGB, vgl. www.bundeskriminalamt.de

    V. Strafhöhen
    Welche Strafhöhen möglich sind, soll nachfolgende tatsächliche Verurteilung veranschaulichen:
    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts, Betruges in dreizehn Fällen, versuchten Betruges, Untreue, Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung, veruntreuender Unterschlagung und uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die Ausübung seines Berufes als Bauträger und Baubetreuer für die Dauer von drei Jahren untersagt. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.

    VI. Folgen für die Restschuldbefreiung:
    Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlußtermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtkräftig verurteilt wird, § 297 Abs.1 InsO.

    Andere Straftaten als Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis 283c StGB - etwa eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 84 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG - fallen unzweifelhaft nicht unter § 297 InsO (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 297 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Stephan, InsO 2. Aufl. § 297 Rn. 8; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 297 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Auf. § 17 Rn. 56; vgl. auch OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416; LG Hamburg ZVI 2002, 33; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, § 290 Rn. 9 jeweils für die entsprechende Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

  • 28.02.2012 Bankrott und Gläubigerbegünstigung durch (vordatierte) Abtretung von Leistungen
    Information Wird der künftige Zufluss liquider Mittel aus einer privaten Rentenversicherung zur Befriedigung von Vorschuss- oder Honorarforderungen in der Krise durch eine Forderungsabtretung bewußt in Richtung des Gläubigers umgelenkt, um das Ausfallrisiko zu verringern, so liegt darin eine inkongruente Deckung  im Sinne von § 283 c Abs.1 StGB.

    Soweit eine inhaltlich unrichtige, weil bewusst vordatierte, Abtretungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter vorgelegt wird,  um die mögliche Anfechtung durch den Insolvenzverwalter zu erschweren, liegt darin ein Bankrott gemäß § 283 Abs.1 Nr. 8 StGB.

    AG Nürnberg, Urt. vom 15.02.2011 - 47 Cs 501 Js 247/ 09
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    Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Fachanwalt für Insolvenz

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