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Insolvenzrecht A bis Z
Prüfungstermin
Im Prüfungstermin, der eine besondere Gläuberversammlung darstellt, werden die angemeldeten Insolvenzforderungen auf ihren Betrag und bei nachrangigen Insolvenzforderungen zusätzlich auf ihren Rang geprüft (  § 176 S.1  InsO ).
Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben ( §§ 179 Abs. 1, 180 InsO ).
Verfügt ein Gläubiger über Sicherungsrechte, hat er auch diese gegenüber dem Insolvenzverwalter anzumelden und zu bezeichnen.

Zur materiellen Prüfung zählt auch die Verjährung. Ansprüche aus unerlaubten Handlungen unterliegen der allgemeinen dreijährigen Verjährung aus § 194 BGB. Vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge verjähren ebenfalls nach Deliktsrecht, mithin 3 Jahre nach Kenntnis des Tatbestandes, vgl. auch InsBüro 6/2004 S. 220 ff.


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