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Verdeckte Sacheinlage |
1. Unzulässigkeit der Aufrechnung einer Einlageforderung
Aus § 19 Abs. 5 GmbHG wurde durch die Rechtsprechung und das Schrifttum der Grundsatz des Verbotes der verdeckten bzw verschleierten Sachgründung/ Sacheinlage entwickelt, vgl. BGHZ 28, 314, 319.
§ 19 Abs. 5 GmbHG verbietet nämlich die Aufrechnung einer Einlageforderung mit einem Zahlungsanspruch des Gesellschafters aus der Veräußerung von Gegenständen an die GmbH, wenn nicht ausdrücklich eine Sacheinlage vereinbart wurde.
2. Tatbestände der Umgehung
Gesellschaftern ist grundsätzlich nicht verboten Verkehrsgeschäfte mit der Gesellschaft zu machen. Ein verbotenes " Hin- und Herzahlen" liegt allerdings vor, wenn die Leistung der Bareinlage für den Erwerb einer Sache oder eines Rechts von dem Einbringenden verwendet wird, und zwar gleichgültig, ob die Bareinlage zuerst erbracht wird und dann als Vergütung für eine Sacheinlage zurückfließt oder ob umgekehrt zunächst ein Anschaffungsgeschäft vereinbart wird, aus dessen Erlös der Gesellschafter dann seine Einlage bestreitet, vgl BGHZ 132, 133, 135; ZIP 1996, 595.
Umgehungen in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 5 GmbHG können in nachfolgende Fällen vorliegen:
- Gewährung von Darlehen durch die Gesellschaft - Rückzahlung von Darlehnsanprüchen des Gesellschafters - Abtretung künfitger Gewinnansprüche - Verrechnung künftiger Gewinnansprüche - Geschäftsführervergütungen
vgl. BGHZ 132, 133, 134; ZIP 1996, 595; Baumbach/ Hueck GmbHG § 19 Rdnr. 30 ff.
3. Merksatz
Der Gesellschafter kann gegen die Einlageforderung der Gesellschaft niemals aufrechnen, auch nicht im Einverständnis der Gesellschaft. Gleichgültig ist aus welchem rechtlichen Grunde die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Gesellschafters stammt, gleichgültig, ob die Forderung gesellschaftsrechtlicher Natur ist, auf Schadensersatzansprüchen gegen die Gesellschaft beruht, Gehaltsansprüche eines geschäftsführerenden Gesellschafters oder Zahlungsansprüche aus einer erbrachten Nebenleistung sind, vgl Rowedder/Schmidt-Leithoff / Pentz GmbHG § 19 Rdnr. 66; Scholz/Schneider GmbHG § 19 Rdnr. 55
4. Voraussetzungen einer unzulässigen Umgehung
a) Zeitlicher Zusammenhang
Es muss eine zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einlageleistung und dem Erwerbsgeschäft bzw. seiner Erfüllung bestehen, vgl. BGH v. 4.3.1996, BGHZ 132, 133, 138.
b) Sachlicher Zusammenhang
Es muss ferner ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Einlageleistung und dem Erwerbsgeschäft bestehen. Ein sachlicher Zusammenhang besteht, wenn der an die Gesellschaft zu veräußernde Gegenstand bereits zur Verfügung stand als die Gesellschaft gegründet wurde.
5. Konsequenzen
Das Verfügungsgeschäft ist wirksam
Das Verpflichtungsgeschäft ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB unwirksam
Die Einlageverpflichtung des Gesellschafters bei Gründung gilt als nicht erfüllt, vgl BGHZ 28, 314; BGHZ 113, 335; ZIP 1991, 511
Der Gesellschafter hat nur eine Insolvenzforderung im Hinblick auf seinen Rückgewähranspruch aus Bereicherung
Ein Heilung verdeckter Sacheinlagen ist durch satzungsändernden Beschluss möglich, vgl BGHZ 132, 141; ZIP 1996, 668
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