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Unterbilanz |
Eine Unterbilanz liegt schon vor, wenn das Reinvermögen der Gesellschaft geringer ist als das gezeichnete Kapital, das Stammkapital also nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung steht.
Dagegen liegt eine Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr abdeckt, das Stammkapital also gänzlich verbraucht ist.
Verluste schmälern das Eigenkapital; auf der Aktivseite ist ein Fehlbetrag auszuweisen ( Aktiva./.Schulden < EK ) - Bewertung der Aktiva zu Buchwerten - Anzeigepflicht der organschaftlichen Vertreter ( § 92 Abs. 1 AktG )
T/Fischer Rdnr. 11 vor § 283 StGB Harz ZInsO 2001, 193, 197 Bittmann Insolvenzstrafrecht Handbuch für die Praxis § 11 Rdnr. 81 |
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