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| Verwertung der Insolvenzmasse |
Der Insolvenzverwalter muss die vorhandene Insolvenzmasse nach dem Berichtstermin unverzüglich verwerten, § 159 InsO. Grundsätzlich gilt, dass der Insolvenzverwalter mit der Verwertung bis nach dem Berichtstermin zu warten hat. Der Gläubigerversammlung stehen in §§ 160,161 InsO für die Verwertung des Betriebes weitreichende Mitspracherechte zu, wenn ein Gläubigerausschuss nicht bestellt ist. Im Berichtstermin haben die Gläubiger auch über eine mögliche oder erforderliche Einstellung des Geschäftsbetriebes zu entscheiden, § 157 S. 1 InsO. Die Gläubigerversammlung kann aber auch den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, § 218 Abs. 2 InsO. Im Insolvenzplan können verschiedene Verwertungsmöglichkeiten vorgesehen werden: Fortführung, Schließung von Teilbereichen, Betriebsfortführung auf Zeit, Liquidation.
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| 21.04.2006 |
Verzinsungspflicht des Insolvenzverwalters bei noch nicht erfolgter Verwertung |
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Gemäß § 169 InsO ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, dem Gläubiger vom Berichtstermin an Zinsen zu zahlen, solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung er berechtigt ist, nicht verwertet wird. Mit Urteil vom 16.2.2006 IX ZR 26/05 hat der BGH ua. zum Ausschluss und zur Höhe dieser Verzinsungspflicht sowie zur Beweislastverteilung Stellung genommen.
ZIP 16/2006 A 31 |
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| Verfasser: krs |
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