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Amtsermittlungsgrundsatz im Insolvenzverfahren |
Die Insolvenzordnung verfolgt das Ziel, möglichst schnell im Antragsverfahren ( nach Einreichung des Insolvenzantrages und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens )zu klären, ob über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist und ob ggf. mögliche Sicherungsmaßnahmen während dieser Zeit erforderlich sind.
Welche Ermittlungen bzw. Sicherungsmaßnahmen anzustellen bzw. anzuordnen sind, ergibt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Zu den Ermittlungsaufgaben gehört z.B die Anhörung des Schuldners. Wenn der Schuldner nicht erscheint, kann das Gericht die zwangsweise Vorführung verfügen.
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 InsO kann das Insolvenzgericht im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch Zeugen vernehmen. Für die Zeugenvernehmung gelten die §§ 373 ff. ZPO.
Zeugen, die sich durch ihre Aussage selbst strafrechtlich belasten würden, steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, § 384 Ziff. 2 ZPO. Dieses gilt nicht für den Gemeinschuldner oder Organe der Gemeinschuldnerin.
Diese müssen auch strafbare Handlungen offenbaren. ohne dass ihnen eine Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
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