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Insolvenzrecht A bis Z
Freigabe im Insolvenzverfahren
Man unterscheidet zwischen der echten, unechten, modifizierten und erkauften Freigabe.

Eine unechte Freigabe liegt vor, wenn der Insolvenzverwalter einen massefremden Gegenstand an den Aussonderungsberechtigten herausgibt.

Die echte Freigabe betrifft einen Gegenstand der Insolvenzmasse, der herausgelöst wird, so daß dieser wieder zum insolvenzfreien Vermögen gehört.

Der Insolvenzverwalter kann Gegenstände aus der Insolvenzmasse freigeben, vgl BGH, Urt. v.21.4.2005 IX ZR 281/03, WM 2005,1084 und BGH, Urt. v. 26.1.2006 - IX ZR 282/03 ZInsO 2006 S. 261 ff. ( andere Auffassung: Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Auflage 2006 §64 Rdnr. 62 )

Der Gegenstand wird in einem solchen Fall insolvenzfreies Vermögen des Schuldners. Die Freigabe erfolgt durch einseitige Willenserklärung des Verwalters. Die Freigabe ist unwiderruflich, vgl RG RGZ 60, 107.
Ist ein Gegenstand unverwertbar oder würden Verwaltung und Verwertung den zu erwartenden Verkaufserlös übersteigen, dann ist der Verwalter zur Freigabe verpflichtet, vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Auflage § 1 Rdnr. 5 Winter in ZVI 2005, S. 573 ff..

Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs.1 InsO. BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - IX ZB 112/06 (LG Heilbronn) NZI 2009, 382 = NJW-RR 2009, 923 = ZIP 2009, 818

BGH, Beschluss vom 9. 6. 2011 - IX ZB 175/10, NZI 2011, 633

Wird Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegeben, kann ein auf dieses Vermögen beschränktes zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden.


10.07.2014 Abführungspflicht des Schuldners nach Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO
Information

Die Fort­füh­rung ei­ner selb­stän­di­gen Tä­tig­keit des Schuld­ners in­ner­halb des In­sol­venz­ver­fah­rens birgt vie­le Ri­si­ken. Das Ver­mö­gen aus die­ser selb­stän­di­gen Tä­tig­keit kann da­her ge­mäß § 35 Abs. 2 In­sO frei­ge­ge­ben werden.

Wie be­rech­net sich dann das Ver­gleich­sein­kom­men i.S.v. § 295 Abs. 2 In­sO?
Was kann/muss der Ver­wal­ter ver­an­las­sen, wenn der Schuld­ner nicht zahlt?
Bis wann darf sich der Schuld­ner mit der Ab­füh­rung sei­ner Zah­lun­gen Zeit las­sen?
Muss er sich um ei­ne ab­hän­gi­ge Be­schäf­ti­gung be­mü­hen, wenn er aus sei­ner selb­stän­di­gen Tätigkeit nicht ge­nü­gend Ein­kom­men er­wirt­schaf­ten kann?

Der Bun­des­ge­richts­hof hat mit Ur­teil vom 13.03.2014 (IX ZR 43/12, ZinsO 2014, 824 über die frei­ge­ge­be­ne Tä­tig­keit eines Zahn­arztes ent­schie­den.
In­fol­ge der Frei­ga­be fiel der Neu­er­werb des Schuld­ners aus der frei­be­ruf­li­chen Tä­tig­keit nicht mehr in die Mas­se, son­dern stand die­ser nur noch den Neu­gläu­bi­gern, de­ren Forde­run­gen nach Wirk­sam­wer­den der Frei­ga­be­er­klä­rung ent­stan­den sind, als Haftungs­mas­se zur Ver­fü­gung. Führt der Schuld­ner kei­ne Be­trä­ge an die Mas­se ab, bleibt dem Ver­wal­ter nur der Kla­ge­weg.
Es ge­hört zu den vom Schuld­ner nach ei­ner Frei­ga­be ge­mäß § 35 Abs. 2 Satz 2 In­sO zu be­ach­ten­den Pflich­ten, dass er die nach § 295 Abs. 2 In­sO maß­ge­bli­chen Be­trä­ge schon im Lau­fe des In­sol­venz­ver­fah­rens an den In­sol­venz­verwalter ab­führt. Hier­bei han­delt es sich nicht le­dig­lich um ei­ne Ob­lie­gen­heit, son­dern um ei­nen vom In­sol­venz­verwalter ein­klag­ba­ren An­spruch (BGH Beschl. v. 13.06.2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612 Rn. 20). Sie ge­bie­tet im Re­gel­fall ei­ne jähr­li­che Zah­lung (BGH Beschl. v. 19.07.12 - IX ZB 188/09, Zin­sO 2012, 1488 Rn. 14). Die Fra­ge, ob und in wel­cher Hö­he den Schuld­ner ei­ne Ab­füh­rungs­pflicht trifft, ist nach ei­nem dreis­tu­fi­gen Prüfungsschema zu be­ant­wor­ten (über­sicht­lich da­zu: Sinz/Hie­bert/We­ge­ner, Verbraucher­in­sol­venz, 3. Aufl. 2014, Rn. 929).
Ob das In­sol­venz­ge­richt als Voll­stre­ckungs­ge­richt ge­mäß § 36 Abs. 4 In­sO oder das Pro­zess­ge­richt zu ent­schei­den hat, hängt da­von ab, ob die Auseinan­der­set­zung um die Mas­se­zu­ge­hö­rig­keit als sol­che ge­führt wird - dann ge­hört der Rechts­streit vor das Prozess­ge­richt - oder ob über die Zu­läs­sig­keit der Vollstreckung gestritten wird - dann ent­schei­det das In­sol­venz­ge­richt - im Rah­men des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 In­sO (BGH, Beschl. v. 05.06.12 - IX ZB 31/10, ZIP 2012, 1371). Zu­stän­dig ist da­nach das Pro­zess­ge­richt.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
17.04.2008 Haftung der Insolvenzmasse nach Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters
Information Der Insolvenzverwalter war auch vor der zum 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Änderung des § 35 InsO berechtigt, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einzelkaufmännisch tätigen Schuldners die unmittelbar für die selbständige Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigten Betriebsmittel aus dem Beschlag der Masse freizugeben. Wird im Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter eine den Erfordernissen des § 295 Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge geschlossen, haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung aus danach vom Schuldner begründeten Arbeitsverhältnissen. Diese hat allein der Schuldner zu erfüllen. Der Beklagte wurde am 11. März 2003 zum Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt. Dieser hatte bis November 2002 eine Druckerei betrieben, die er dann stilllegte. Ab Mitte Februar 2003 setzte er seinen Druckereibetrieb fort, wovon der Beklagte Mitte Mai 2003 Kenntnis erhielt. Am 22. Mai 2003 erteilte der Beklagte dem Schuldner mit Zustimmung der Gläubigerversammlung eine „Freigabeerklärung“ hinsichtlich der von diesem benötigten Betriebsmittel einschließlich des Neuerwerbs. Eine zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt getroffene Vereinbarung entsprechend § 295 Abs. 2 InsO sah außerdem vor, dass der Schuldner monatlich 130,00 Euro an die Masse abzuführen habe. Bereits im Februar 2003 hatte der Schuldner die Klägerin eingestellt. Ihr zunächst nur bis Ende Juni 2003 befristeter Arbeitsvertrag wurde am 30. Juni 2003 durch eine neue schriftliche Vereinbarung der Klägerin mit dem Schuldner verlängert. Nachdem der Schuldner für die Monate Dezember 2003 bis Februar 2004 keine Zahlungen leistete, begehrt die Klägerin nunmehr vom beklagten Insolvenzverwalter Zahlung ihrer Vergütung. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Senat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob die den Erfordernissen des § 295 Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung vor oder nach der Vertragsverlängerung vom 30. Juni 2003 zustande kam. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. April 2008 - 6 AZR 368/07 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 9. Mai 2006 - 8 Sa 1186/05 - insoinfo
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