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Durchgriffshaftung |
Eine persönliche Haftung von GmbH-Gesellschaftern kommt nach der Rechtsprechung des BGH in Betracht, wenn die Abgrenzung zwischen Gesellschafts-und Privatvermögen durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist und deshalb die Kapitalerhaltungsvorschriften, deren Einhaltung in unverzichtbarer Ausgleich für die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ( § 13 Abs. 2 GmbHG )ist, nicht funktionieren können ( BGHZ 125, 366, 368=ZIP 1994, 867, 868 m.v.N.; ZIP 19/2006 S. 469.
Insoweit handelt es sich im Grundsatz um einen Durchgriffstatbestand, die sogenannte Durchgriffshaftung. |
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