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| GmbH |
In Deutschland gibt es über 1 Million GmbHs. Die GmbH ist die meist gewählte Rechtsform des deutschen Mittelstandes. Durch das MoMiG ist die größte Reform des GmbH-Rechts seit 1980 geplant. |
| 10.01.2011 |
Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen in der Krise |
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1. Wie lautet der maßgebliche Gesetzestext des § 64 GmbHG (neue Fassung)?
§ 64 S.1 GmbHG Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden.
§ 64 S.2 GmbHG Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.
§ 64 S.3 GmbHG Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar.
2. Was ist der Schutzzweck?
Zweck der Norm ist der Schutz der Gläubigergesamtheit
3. Wer ist Schuldner?
Schuldner ist der Geschäftsführer oder der Liquidator und der faktische Geschäftsführer
4. Was bedeutet "Überschuldung" nach aktueller Definition?
Ab 18.10.2008 liegt keine Überschuldung vor bei positiver Fortführungsprognose. Es gilt Übergangsweise der alte modifizierte Überschuldungsbegriff. Nur bei negativer Fortführungsprognose muss daher in Prüfungsstufe 2 eingestiegen werden und eine Überschuldungsbilanz nach Liquidationswerten erstellt werden.
5. Was sind Zahlungen im Sinne des § 64 GmbHG?
Bei Zahlungen handelt es sich um Weggabe von Aktivvermögen, nicht jedoch um Erhöhung der Passiva Der Zahlungsbegriff in § 64 S.3 entspricht demjenigen in § 64 S.1 GmbHG (RegE-MoMiG, S.106)
6. Gibt es privilegierte Zahlungen oder: darf der Geschäftsführer Zahlungen leisten ohne dass die Haftung greift?
Ja, wenn die Zahlungen im Interesse der Gläubiger sind. Dabei gilt die ex ante Betrachtung, das heißt die Betrachtung aus Sicht des Geschäftsführers zum Zeitpunkt der Zahlung.Beachte: unterschiedliche Rechtsprechung der Straf- und Zivilgerichte bei Pflichtenkollision.
7. Wann muss der Geschäfsführer für Zahlungen haften?
Für Zahlungen (Zahlungen ist weit auszulegen) an Gesellschafter (auch weit auszulegen) die zur Illiquidität führen mussten, wobei die Erkennbarkeit vermutet wird.
8. Voraussetzung der Haftung?
Voraussetzung für die Haftung nach § 64 GmbHG ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
9. Resümee?
Haftungsgefahren des GmbH-Geschäftsführers nach MoMiG für Zahlungen nach Insolvenzreife bleiben- wurden sogar verschärft. Zur Haftungsvermeidung ist die permanente Prüfung der Zahlungsfähigkeit und der Fortführungsprognose erforderlich.
Wir stehen Ihnen mit Steuerberatern und Fachanwälten für Insolvenz- und Gesellschaftsrecht gerne für weitere Fragen, Schulungen, Gutachten etc. zur Geschäftsführerhaftung, Insolvenzverschleppung, privilegierte Zahlungen etc. zur Verfügung.
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht |
| 30.10.2008 |
GmbH-Reform (MOMIG) ab 01.11.2008 in Kraft - Schwerpunkte |
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Am 1. November 2008 trat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Damit ist die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbH-Gesetzes von 1892 abgeschlossen. 1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen
1.1. Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen · Das Mindeststammkapital der GmbH sollte von 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt werden. Von diesem Vorhaben ist man aber zurückgetreten. Dafür gibt es jetzt die Unternehmensgesellschaft als Alternative, bei der man nur ein Mindestkapital von 1 Euro benötigt. Jeder Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten -Geschäftsanteile können leichter aufgeteilt und übertragen werden. -Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“ im Gesetz klar geregelt wird.
1.2. Einführung eines Mustergesellschaftsvertrags Für einfache Fälle wird ein Mustergesellschaftsvertrag zur Verfügung gestellt. Es ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Der Mustervertrag wird durch Muster für die Handelsregisteranmeldung ergänzt (Gründungs-Set). Mein
Rechtstipp zur Mustersatzung: Die Verwendung des Musterprotokolls hat seine Tücken. Gerade für erfahrene Gesellschaftsrechtler zeigt sich oft, dass die Beziehungen unter den Gesellschaftern exakt geregelt sein sollten, um Streit, Handlungsunfähigkeit oder Schaden zu vermeiden. Doch gerade für die Zusammenarbeit der Gesellschafter hält das Musterprotokoll keine ausreichenden Regelungen bereit. Es eignet sich daher wirklich nur für einfache Standardfälle. Das Muster sieht maximal drei Gesellschafter vor und max. einen Geschäftsführer. Das vier-Augen-Prinzip, das sich in der Praxis oft bewährt hat, gibt es im Mustervertrag nicht. In einem ausführlichen Gesellschaftsvertrag kann dagegen Mehrheits- und Zustimmungserfordernisse, die Willensbildung und der Ausschluss aus der Gesellschaft vorher ordentlich geregelt werden. Diese Regelungen fehlen jedoch in der Mustersatzung. Sinnvoll ist die Mustersatzung daher meines Erachtens nur bei der Einmann-GmbH. Hier kann man sich ein paar hundert Euro sparen. Meines Erachtens würde von Gründern hier an der falschen Stelle gespart werden. Ich rate daher von der Verwendung dieser Mustersatzung ab.
1.3. Beschleunigung der Registereintragung Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter: -das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. -bei der Ein-Personen-GmbHs wird künftig auf die Stellung von Sicherheitsleistungen verzichtet. -bei der Gründungsprüfung Vorlage von Einzahlungsbelegen nur bei erheblichen Zweifeln
2. Steigerung der Attraktivität der GmbH Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen sollten ausgeglichen werden
2.1. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen.
2.2. Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen Nur derjenige soll als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Geschäftspartner der GmbH können einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten.
2.3. Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig.
2.4. Sicherung des Cash-Pooling Das Cash-Pooling soll gesichert und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden.
2.5. Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts Der Eigenkapitalersatz mit seiner ausufernden Rechtsprechung wurde vereinfacht und dereguliert. Dazu werden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im Insolvenzrecht neu geordnet; die Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG werden aufgehoben.
3. Bekämpfung von Missbräuchen Missbrauchsfälle sollen effektiver bekämpft werden: -in das Handelsregister muss eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden -bei Führungslosigkeit wird der Gesellschafter verpflichtet bei Insolvenz einen Insolvenzantrag zu stellen -Geschäftsführer haften bei Ausplünderung. Das Zahlungsverbot in § 64 GmbHG erweitert. -Die Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG) werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 265b, 266 oder § 266a StGB) erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen diese Normen verstoßen hat.
Wir weitere Fragen zum MoMiG stehen wir gerne zur Verfügung. |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
| 03.10.2008 |
Neue Gefahr für Gesellschafter durch das MoMiG: die führungslose GmbH |
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Gesellschafter von juristischen Personen (GmbH, AG) müssen durch die Neuregelung des MoMIG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen)künftig genau kontrollieren, ob die Gesellschaft noch ordnungsgemäß durch einen Geschäftsführer geleitet wird oder führungslos ist.
Wird die Gesellschaft nämlich führungslos, z.B durch Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer, geht die Pflicht (und das Recht) zur Insolvenzantragsstellung auf ihre Gesellschafter über, vgl. 15 a Abs. 3 InsO n.F.
Dies ist mit neuen Haftungsrisiken verbunden, da die Nichtstellung des Antrags bei Insolvenzreife haftungsbewährt und strafbar ist. Strafbar kann man sich aber nur bei Verschulden machen, d.h. bei Kenntnis der Insolvenzreife und der Führungslosigkeit der Gesellschaft. Das bewußte Verschließen der Augen wird jedoch den Gesellschafter nicht von der Haftung befreien.
Wann ist die Gesellschaft führungslos?
Führungslos ist die Gesellschaft, wenn kein Geschäftsführer mehr vorhanden ist. Dies setzt voraus, dass die Amtsniederlegung des ehemaligen Geschäftsführers wirksam ist. Zu prüfen ist daher auch, ob die Niederlegung unter Umständen zur Unzeit geschah.
Für Gesellschafter eröffnen sich auf jeden Fall neue erhebliche Haftungsrisiken.
Aufklärung und Kontrolle ist daher erforderlich.
Über weitere Neuerungen des MoMiG und Auswirkungen auf Sie informieren wir Sie gerne.
Kontakt:
Hermann Kulzer, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Berlin Dresden
Königstrasse 25
01097 Dresden
0351/8110233 |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
| 10.09.2006 |
GmbH-Reform mit Macken |
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1. Einleitung In Deutschland gibt es über 1 Million GmbHs. Die GmbH ist die meist gewählte Rechtsform des deutschen Mittelstandes. Seit langem ist eine Reform des GmbH-Rechts geplant, da die GmbH international nicht mehr konkurrenzfähig ist. Handlungsbedarf ergab sich unter anderem aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Insbesondere seit dem Urteil in der Rechtssache Inspire Art vom 30. September 2003 (Rs. C-167/01) steht die Rechtsform der deutschen GmbH in Konkurrenz zu GmbH-verwandten Gesellschaften aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der EU-weiten Niederlassungsfreiheit auch in Deutschland tätig werden dürfen. Die Maxime eines Reformentwurfs ist: Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite steht die Bekämpfung der Missbrauchgefahr auf der anderen gegenüber
2. Referentenentwurf und Ziele Das Bundesjustizministerium hat am 29.05.2006 den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) den Bundesressorts zur Stellungnahme zugeleitet. Die Ziele des Gesetzes:
die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen
den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken
die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Deutschland zu erleichter und zu beschleunigen
die Unternehmensform der GmbH für den internationalen Wettbewerb zu wappnen
die GmbH besser gegen Missbräuche zu schützen, insbesondere im Insolvenzfall
3. Wesentliche Neuerungen:
Um Unternehmungsgründungen zu erleichtern, wird das Mindestkapital einer GmbH künftig von 25.000 auf 10.000 € abgesenkt.
Die Eintragungsverfahren werden beschleunigt, indem sie vom Verfahren um die verwaltungsrechtliche Genehmigung abgekoppelt werden
Weiter schlägt der Entwurf vor, eine Art gutgläubigen Erwerb der Geschäftsanteile einzuführen.
Missbräuche der GmbH in der Krise durch so genannte „Firmenbestatter“, die angeschlagene GmbHs durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz zu entziehen suchen, sollen verhindert werden.
4. Kritik Übernahmen von Geschäftsanteilen sollten vereinfacht werden. Die Pflichtprüfung vor Erwerb wird allerdings nach Auffassung der Kritiker nicht einfacher. Es ist weiterhin der lückenlose Nachweis aller Vorbesitzer und Anteilskäufer erforderlich, auch wenn diese Verpflichtung mit dem neuen Gesetz offiziell fallen soll. Nach bisherigem GmbH-Recht war der Käüfer gezwungen herauszufinden, wem welcher Anteil an dem Unternehmen gehört, wenn z.B einer der Gesellschafter einen Anteil zwischenzeitlich veräußert hat, ohne dass der neue Gesellschafter auf der Liste hinzugekommen ist.Die Prüfung musste notfalls Jahrzehnte zurückgehen. Künftig soll sich dagegen ein möglicher Käufer im Wesentlichen auf die Gesellschafterliste verlassen können: Ein Eintrag in der Liste gilt vor dem Gesetz als richtig, wenn drei Jahre lang niemand etwas daran auszusetzen hatte. Daher muss der Käufer die Echtheit der Einträge nur für die vorangegangenen drei Jahre prüfen. Kritiker rügen, dass- wie bisher- zurück bis zur Gründungsurkunde nachgeprüft werden müsse, wem welche Anteile an dem Übernahmeobjekt wirklich gehören, um zu verhindern, dass der Anteilskäufer den Vertrag mit dem Falschen abschließt.
5. Schwerpunkte der geplanten Änderungen im Einzelnen: a. Beschleunigung von Unternehmensgründungen Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt) b. Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen Der Entwurf schlägt vor, das Mindeststammkapital der GmbH von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabzusetzen, um Gründungen insbesondere für Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern. Als Stammkapital bezeichnet man die bei Gründung einer GmbH von den Gesellschaftern zu erbringende Einlage. Mit der Absenkung des Mindeststammkapitals wird dem Wandel des Wirtschaftslebens Rechnung getragen: Die Mehrzahl der Neugründungen sind nicht mehr Produktionsunternehmen, sondern Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor, die oft weniger Startkapital benötigen. Gerade Kleinunternehmen und Existenzgründer können durch das Gesetz leichter eine Gesellschaft gründen als bisher. Ein Mindeststammkapital von 10.000 Euro ist andererseits als Seriösitätsschwelle sinnvoll. Die Gesellschafter können künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Bislang muss die Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen und darf nur in Einheiten von mindestens 50 Euro aufgeteilt werden. Der Entwurf sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss. Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt werden. Die Flexibilisierung setzt sich bei der Übertragung von Geschäftsanteilen fort. Das Verbot, bei der Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 5 Abs. 2 GmbHG), wird aufgehoben. Dieses Verbot stellt ein unnötiges bürokratisches Hemmnis dar. Auch das Verbot, mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen (§ 17 GmbHG), soll fallen. c. Beschleunigung der Registereintragung Um die Handelsregistereintragung von Gesellschaften zu erleichtern, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang kann eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Das langsamste Verfahren bestimmt also das Tempo. Zukünftig soll anstelle der Genehmigung die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Damit keine Gesellschaften ohne Betriebsgenehmigung dauerhaft im Handelsregister verzeichnet sind, muss die Erteilung der Genehmigung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Eintragung beim Registergericht nachgewiesen werden. Andernfalls ist die Gesellschaft von Amts wegen zu löschen. Beschleunigt wird insbesondere die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet. Nach geltendem Recht darf eine Ein-Personen-GmbH erst dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn der Gesellschafter für den noch nicht erbrachten Teil seiner Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat. Diese besonderen Sicherungen sind verzichtbar und bedeuten lediglich eine unnötige Komplizierung der Gründung einer Ein-Personen-GmbH. Die bisherigen Anforderungen gehen auch über die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Ein-Personen-GmbH von 1989 hinaus.
d. Zusammenspiel mit dem EHUG Die Erleichterungen für Gründer durch das MoMiG müssen im Zusammenhang mit der Modernisierung des Handelsregisters gesehen werden, die durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) eingeleitet wurde. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 14. Dezember 2005 beschlossen.
e. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als „werbendes“, also am Markt tätiges Unternehmen erhöht und Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen werden.
f. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in Deutschland – wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuer-kennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deshalb deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.
g. Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden. Weil die Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche wie zum Beispiel Geld-wäsche besser verhindern. Das hierdurch geschaffene Vertrauen wirkt sich positiv auf die Geschäftsaussichten der Gesellschaft aus.
h. Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen Die rechtliche Bedeutung der Gesellschafterliste wird noch in anderer Hinsicht erheblich ausgebaut: Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine Eintragung in die Gesellschafter-liste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Das schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört. Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs.
i. Sicherung des Cash-Pooling Ferner soll das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling gesichert und auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden. Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, ist auf Grund der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der Praxis eine Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Der Entwurf trägt der Rechtsprechung Rechnung und gibt der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit; die Kapitalerhaltungsgrundsätze werden beibehalten. Es wird eine Regelung vorgeschlagen, die über das Cash-Pooling hinausreicht und alle Fälle von Krediten der Gesellschaft an ihre Gesellschafter erfasst.
k. Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 30 ff. GmbhG) wird erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu werden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im Insolvenzrecht neu geordnet; die Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG werden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafter-darlehen wird es nicht mehr geben.
l. Bekämpfung von Missbräuchen Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH sollen durch verschiedene Maßnahmen bekämpft werden: Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften soll beschleunigt werden. Das setzt voraus, dass die Gläubiger wissen, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche wenden können. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken. Dies bringt eine ganz erhebliche Deregulierung für die Gläubiger der GmbHs, die bisher mit den Kosten und Problemen der Zustellung (insb. auch Auslandszustellungen) zu kämpfen hatten. Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund und von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Die Insolvenzantrags-pflicht soll durch Abtauchen der Geschäftsführer nicht umgangen werden können. Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsun-fähigkeit der Gesellschafter herbeiführen, sollen stärker in die Pflicht genommen werden. Dazu wird das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG geringfügig erweitert. Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen der Straftatbestände der §§ 399 bis 401 Abs. 1 AktG und §§ 82, 84 Abs. 1 GmbHG erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat.
HK/PAP/HB/23/11/2006/227/26 |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt ,Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht |
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