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| Scheidung |
Teuere Scheidungen können die Existenz von Betrieben gefährden. Damit Ehekrisen nicht zu Unternehmenskrisen werden, ist Absicherung notwendig. |
| 02.12.2010 |
Unternehmerehe: Vorsorge für Scheidung, Krise, Unfall durch Ehevertrag ua. |
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Unternehmerehe: Vorsorge für Scheidung, Krise, Unfall oder: Mit Ehevertrag in die Sozialhilfe?
1. Scheidungen können Unternehmen gefährden Die Krise des Unternehmens stürzt manchmal auch die Unternehmer in eine finanzielle und existentielle Krise. Die Ehegatten sind mitbetroffen. Bei Unfällen haben Ehegatten keine Ahnung, wie alles weitergeht. Er gibt keine Notfallpläne und keine Vorsorgevollmachten. Mangels Vorsorge steht alles auf dem Spiel. Wie kann Frau/Mann vorsorgen? Hilft ein Ehevertrag und was sollte dieser enthalten und inwieweit sind sie rechtssicher? Was muss für den Fall einer Krise beachtet und wie vorgesorgt werden? Was ist hier zulässig und was ist rechtlich bedenklich? Was sollte der Unternehmer regeln für den Fall einer schweren Krankheit oder eines Unfalls? Manchmal führen Eheverträge aber auch direkt in die Sozialhilfe.
2. Gütertrennung - Heilmittel bei Scheidung und Krise? In Deutschland gibt es umfangreiche Rechtsprechungen zur Abfindung von ehemüden Unternehmerehegatten bzw -gattinen. Um zu verhindern, dass eine gescheiterte Beziehung das Unternehmen oder das Lebenswerk zerstört, regeln viele Unternehmer/ Manager schon vor der Heirat die späteren Scheidungsmodalitäten. Manchmal beginnt der gemeinsame Lebensweg mit der radikalen Trennung - was den Betrieb angeht. Die Gütertrennung wird für das Heilmittel gehalten. Die Hoffnung, durch eine Gütertrennung eine gütliche Trennung herbeizuführen, erfüllt sich aber längst nicht immer, da die Familiengerichte gern besonders strenge Eheverträge "aushebeln". Die Gerichte greifen immer dann ein, wenn der Ehevertrag ohne Korrektur unbillig wäre und einer der Partner unangemessene Nachteile erleiden würde. Auch dem scheidenden Ehegatten soll nach der Trennung ein angemessener Teil des Betriebsvermögens zustehen, auch wenn vor der Heirat in dem Ehevertrag anderes vereinbart wurde.
3. Gefahr für das Unternehmen - was kann man regeln? a) Manchmal können richterliche Nachbesserungen am Ehevertrag oder hohe Abfindungen in die Unternehmerinsolvenz führen. Wer daher auch bei einer Ehekrise oder Scheidung die Unternehmenskrise oder Insolvenz vermeiden will, muss den Gesamtzusammenhang betrachten, richtig vorsorgen und dies regelmäßig im Hinblick auf Änderungen anpassen (lassen). b) Was kann man regeln? – Ausschluss des Zugewinns im Scheidungsfall – genereller Ausschluss – Ausschluss für alle Gesellschaftsbeteiligungen – Ausschluss für eine einzelne Firmenbeteiligung – Zustimmung zu gemeinsamer Veranlagung – Zuwendung mit Rückforderungsrecht – keine Rückforderung, kein Ausgleich – Gütertrennung – keine Rückforderung – Gütertrennung – gesetzliche Lage – Erwerbsrecht der Kinder – Angebot auf Rückübertragung – Rückerwerb mit wahlweiser Übertragung auf Kinder – Unterhaltsverzicht mit Ausnahme §§ 1570, 1573 Abs. 2 ua. – Unterhaltsbeschränkung und -verzicht – rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft – Ausschluss Zugewinn außer bei Tod – Ausschluss Zugewinn außer bei Tod oder Ehevertrag – Vereinbarung der Gütertrennung – Wechsel in die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich – Ausschluss des Betriebsvermögens vom Zugewinn – abweichende Ausgleichsquote – Höchstbetrag Zugewinn wertgesichert – Höchstbetrag bemessen nach Ehejahren – kompletter Unterhaltsverzicht – Unterhaltsverzicht mit Ausnahme § 1570 BGB – differenzierte Unterhaltshöchstgrenzen – Höchstdauer der Unterhaltspflicht – Höchstdauer der Unterhaltspflicht nach Ehedauer – einseitiger Verzicht auf Versorgungsausgleich Wir können Ihnen zu allen aufgeführten Punkten - falls diese bei Ihnen sinnvoll wären - verständliche Erläuterungen und Formulierungsvorschläge übermitteln.
4. Nach Ehevertrag in die Sozialhilfe? Der Bundesgerichtshof hat erstmals ein Urteil gefällt, in dem ein Ehevertrag wegen Überforderung des Mannes für ungültig erklärt wurde. Danach ist ein Ehevertrag sittenwidrig, wenn der geschiedene Ehemann wegen hoher Zahlungen an die ehemalige Partnerin zwangsweise zum Sozialfall wird, vgl BGH Urteil AZ XII ZR 157/06 auszugsweise z.B. in Süddeutsche Zeitung vom 3./4.01.2009 S.5 und Pressemitteilung unter www.Bundesgerichtshof.de. In dem Fall hatte ein Ehepaar bei der Eheschließung vereinbart, sich nach einer Scheidung nicht den im Gesetz vorgesehenen nachehelichen Unterhalt zu zahlen.Stattdessen verpflichtete sich der Ehemann einseitig, seiner Ehefrau monatlich eine Leibrente von 650 Euro bis an ihr Lebensende zu zahlen. Die Vereinbarung hatte zur Folge, dass dem Ehemann von seinem Einkommen in Höhe von 1.600 Euro nur noch 870 Euro übrig blieben. Der Frau standen hingegen auf Grund ihres Halbtagsjobs und der Zahlungen ihres Mannes monatlich 1530 Euro zur Verfügung. Grundsätzlich kann man privatrechtlich alles vereinbaren, was man will. Dies habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs seine Grenze, wo sie zur einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führe.
5. Beispiele problematischer Eheverträge a) Beide Ehepartner arbeiten voll für das Unternehmen Nur einer von beiden erhält einen angemessenen Lohn. Nach dem Ehevertrag gehört das Unternehmen ausschließlich einem Ehepartner. Nach der Rechtsprechung gilt: Wenn beide Partner in gleichem Maß dazu beitragen, dass das Geschäft floriert, so ist auch der Vermögenszuwachs im Fall der Scheidung auf beide Eheleute zu verteilen - egal was der Ehevertrag bestimmt. Der BGH unterstellt in solchen Fällen, dass die Partner allein durch ihr Verhalten - ganz ohne schriftlichen Vertrag - eine Innengesellschaft gegründet haben, deren einziger Zweck darin besteht, das Familienvermögen zu mehren. Bei Scheidung wird die Gesellschaft beendet und der scheidende Partner muss ausbezahlt werden - im schlimmsten Fall mit der Hälfte des Unternehmenswertes, vgl. BGH XII ZR 189/02. Auch ein wirksamer Arbeitsvertrag ändert daran nichts.
b) Ehevertrag bei kinderloser Ehe Der 1942 geborene Ehemann und die 1944 geborene Ehefrau hatten 1988 geheiratet; für beide war es die zweite Ehe. Der Ehemann praktizierte bis zu seiner Erwerbsunfähigkeit 1996 als Zahnarzt. Die Ehefrau – eine gelernte Rechtsanwaltsgehilfin – hatte mit ihrem ersten Ehemann zeitweilig ein Bekleidungsgeschäft betrieben und schon vor der Eheschließung gegen Entgelt in der Praxis des Ehemannes kaufmännische Arbeiten übernommen. In einem vor der Heirat geschlossenen Ehevertrag vereinbarten beide Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Der Ehemann verpflichtete sich für den Fall der Scheidung, an die Ehefrau für jedes vollendete Ehejahr eine „Unterhaltsabfindung“ in Höhe von 10.000 DM, insgesamt jedoch nicht mehr als 80.000 DM, zu zahlen. Außerdem verpflichtete er sich, ab Rechtskraft der Scheidung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs der Ehefrau für diese Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nach einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.000 DM zu entrichten, falls die Ehefrau unverschuldet keine Erwerbstätigkeit ausüben könne. Das Berufungsgericht hatte den Ehevertrag für wirksam und das Versorgungsausgleichsverlangen der Ehefrau für unbegründet erachtet. Der Senat hat die Revision der Ehefrau zurückgewiesen. Der Senat hatte bereits in einem Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 (siehe dazu Pressemitteilung 12/2004) - die Grundsätze für die Wirksamkeit von Eheverträgen aufgestellt. Diese dürfen den Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht beliebig unterlaufen. Das wäre dann der Fall, wenn durch den Ehevertrag eine evident einseitige und von der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Dabei hat der Tatrichter zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob der Ehevertrag schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihm losgelöst von der künftigen Entwicklung der Lebensverhältnisse wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung mit der Folge zu versagen ist, daß an seine Stelle die gesetzlichen Regelungen treten. Das hat der Senat für den vorliegenden Fall verneint. Der vertragliche Ausschluß des Betreuungsunterhalts konnte dabei unberücksichtigt bleiben, da im maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit gemeinsamen Kindern der Parteien nicht mehr zu rechnen war. Auch der Umstand, daß die Ehegatten den Altersunterhalt wegen Alters ausgeschlossen hatten, führt nach Ansicht des Senats hier nicht zu Sittenwidrigkeit. Die Parteien waren im Zeitpunkt der Eheschließung bereits 44 und 46 Jahre alt, mithin in einem Alter, in dem ein nicht unwesentlicher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist. Die Ehefrau hatte in der Praxis des Ehemannes - gegen teilweise hohes Entgelt - mitgearbeitet und damit eine eigenständige Altersversorgung erworben; zudem hatte sich der Ehemann verpflichtet, für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung den weiteren Ausbau der Altersversorgung der Ehefrau durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Auch der Ausschluß des Unterhalts wegen Krankheit rechtfertigt die Annahme der Sittenwidrigkeit nach Ansicht des Senats nicht, da der Ehemann mit dem Ehevertrag eine nacheheliche Verantwortung für die Ehefrau nicht schlechthin abbedungen, sondern lediglich auf eine Kapitalzahlung von 80.000 DM begrenzt hat. Der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gehört nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen; sein Ausschluß war hier auch deshalb unbedenklich, weil ehebedingte Nachteile der Ehefrau, die durch diesen Unterhalt im Einzelfall ausgeglichen werden können, nicht zu erwarten waren. Die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung läßt einen Ehevertrag grundsätzlich nicht sittenwidrig erscheinen. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs, der – ähnlich wie der Unterhalt wegen Alters – zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört, war nach Auffassung des Senats namentlich deshalb hinzunehmen, weil die Lebensplanung der Parteien vorsah, daß die Ehefrau aufgrund ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Praxis des Ehemannes auch in der Ehe ihre Altersversorgung weiter ausbauen konnte. Da der Ehevertrag danach Bestand hatte, war im Rahmen einer sog. Ausübungskontrolle zu prüfen, ob sich der Ehemann gegenüber dem Versorgungsausgleichsbegehren der Ehefrau nunmehr auf den - im Ehevertrag wirksam vereinbarten - Ausschluß dieser Scheidungsfolge nach Treu und Glauben berufen kann. Dies hat der Senat bejaht, da sich die Versorgungssituation der Ehefrau gegenüber den bei Abschluß des Ehevertrags bestehenden Verhältnissen nicht in einer Weise verändert hat, welche die Berufung des Ehemannes auf den Ehevertrag als treuwidrig erscheinen läßt, vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 – XII ZR 238/03; Vorinstanzen: AG Freiburg - 45 F 412/02 ; OLG Karlsruhe in Freiburg - 18 UF 28/03
c) Ausschluss von Unterhalt und Zugewinnausgleich Die seit 2001 geschiedenen Parteien hatten 1985 geheiratet. Der 1948 geborene Ehemann ist Unternehmensberater. Seine sieben Jahre jüngere Ehefrau hatte vor der Ehe ein Hochschulstudium abgeschlossen und war als Archäologin tätig gewesen. 1988, zwei Jahre nach Geburt ihres ersten und rund ein Jahr vor Geburt ihres zweiten Kindes, vereinbarten sie Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kindesbetreuung. Der Ehemann verpflichtete sich im übrigen, durch laufende Prämienzahlungen für seine Ehefrau auf deren 60. Lebensjahr eine Kapitallebensversicherung mit einer erwarteten Ablaufleistung von rund 172.000 DM zu begründen. Das Oberlandesgericht hat den Ehevertrag unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen als unwirksam angesehen und der Klage der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt und Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs teilweise stattgegeben. Der Senat hat dieses Urteil, soweit es mit der Revision angefochten ist, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zwecks neuer Feststellungen zurückverwiesen. Nach Auffassung des Senats steht es Ehegatten grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich auszuschließen. Allerdings darf der Schutzzweck dieser Regelungen nicht beliebig unterlaufen werden. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Das ist um so eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Insoweit ist eine Abstufung vorzunehmen. Zum Kernbereich gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen (z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt) zukommt. Der Versorgungsausgleich steht als vorweggenommener Altersunterhalt auf gleicher Stufe wie dieser selbst und ist daher nicht uneingeschränkt abdingbar. Der Ausschluß des Zugewinnausgleichs schließlich unterliegt - für sich allein genommen - angesichts der Wahlfreiheit des Güterstandes keiner Beschränkung. Der Tatrichter hat daher in einem ersten Schritt gemäß § 138 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages anhand einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten vorzunehmen, insbesondere also hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihres geplanten oder bereits verwirklichten Lebenszuschnitts. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Ergibt diese Prüfung, daß der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen. Andernfalls ist in einem zweiten Schritt im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu prüfen, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluß gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr mißbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist. In einem solchen Fall hat der Richter die Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Der Senat hat die Annahme des Oberlandesgerichts, die von den Eheleuten getroffenen Abreden seien unwirksam, nicht gebilligt. Für einen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB, Wirksamkeitskontrolle) fehle es an tatsächlichen Feststellungen, insbesondere was die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke, ihre Lebensplanung und ihre sonstigen Beweggründe betreffe. Eine vom Ehemann ausgenutzte Unterlegenheit der Ehefrau sei nicht erkennbar. Für die Zeit der Kinderbetreuung sei der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau schon nach dem erklärten Parteiwillen nicht ausgeschlossen; für die Zeit nach der Kinderbetreuung könne sich eine - wenn auch nicht notwendig auf den vollen eheangemessenen Unterhalt gerichtete - Unterhaltspflicht des Ehemannes im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) ergeben. Einer solchen Kontrolle unterliege zwar auch der vereinbarte Ausschluß des Zugewinnausgleichs; die vom Oberlandesgericht hierzu bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigten jedoch nicht die Annahme, daß der Ehemann nach § 242 BGB gehindert werde, sich auf die von den Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen, vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02. d) Herabsetzung des Unterhalts und Verzicht auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt im Ehevertrag Eine Unterschreitung des gesetzlichen Trennungsunterhalts um etwa 1/3 ist grundsätzlich wegen § 1614 BGB unwirksam. Dagegen ist ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt im Regelfall vom Unterhaltsberechtigten hinzunehmen, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2006 - 11 WF 47/06 NJW 41/2006 S. 3012 ff.
e) Modifizierte Güterstandsvereinbarung Bei Unternehmern, die nicht von vornherein Gütertrennung vereinbart haben, besteht, um die Existenz des Unternehmens zu sichern, die Möglichkeit, ehevertraglich eine modifizierte Güterstandsvereinbarung zu treffen. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen ist es möglich, die vom Gesetz geregelten Güterstände auch teilweise durch abweichende Vereinbarungen abzuändern, wenn sich diese im übrigen noch am entsprechenden gesetzlichen Modell orientieren. Wenn nur ein Teil des Vermögens aus dem Zugewinn herausgenommen wird und im übrigen der Zugewinnausgleich durchgeführt werden soll, begegnet die vertragliche Vereinbarung keinen rechtlichen Bedenken, vgl. Urteil des BGH vom 26.03.1997, XII ZR 250/95; FamRZ 1997.
6. Formulierungsvorschläge und weitere Hinweise
http://www.bmev.de/fileadmin/downloads/spektrum/sonderdruck_sdm25.pdf Für weitere Fragen und Ihre Absicherung stehen wir Ihnen gerne mit einer Fachanwältin für Familienrecht und einem Fachanwalt für Insolvenzrecht zur Verfügung.
7. Stichworte
Unternehmer, Unternehmerehe, Ehevertrag, Scheidung, Unterhaltsberechnung, Unternehmensbewertung, Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich, Anfangsvermögen, Endvermögen, Freiberufler, Ehegatteninnengesellschaft, Gemeinschaftskonto, Vemögensverteilung, Vermögensverlagerung, Unterhaltsanspruch, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt, Billigkeitsunterhalt, Einkommen (prägendes, fiktives), Lebensverhältnisse (eheliche) , Lebensbedarf, Erwerbsobliegenheiten, Leistungsfähigkeit, Betriebsvermögensvergleich, Zusammenveranlagung, Realsplitting, Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Unterhaltsbegrenzung, Totalverzicht, Scheidungsvereinbarung, Vorsorgevollmacht, Ehegattenaußengesellschaft, Unternehmerehevertrag, Sittenwidrigkeit des Ehevertrages |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt |
| 25.10.2010 |
Scheidung: Was passiert mit der gemeinsamen Haus? |
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Scheidung: Was passiert mit der gemeinsamen Haus?
Eine Scheidung verursacht bei Vorhandensein eines Hauses oft erhebliche Probleme
- im schlimmsten Fall kann es beide Eheleute in die Insolvenz stürzen.
Eine Kündigung des Finanzierungskredits und die zwangsweise Verwertung des Hauses sollte vermieden werden. Der Einsatz eines Mediators kann hierzu Hilfestellung leisten.
Nachfolgend einige rechtliche Informationen.
1. Wer nutzt, der zahlt Nutzungsgeld?
Es bleibt den Ehegatten überlassen, übergangsweise eine einvernehmliche Regelung dahingehend zu finden, wer in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben darf.
Derjenige, der aus dem gemeinsam Haus auszieht, kann ein Nutzungsentgelt von demjenigen verlangen, welcher in der Immobilie verbleibt.
Der Vorteil, den derjenige dadurch hat, dass er in der gemeinsamen Immobilie verbleibt, kann auf verschiedene Art und Weise ausgeglichen werden:
- Zahlung eines Geldbetrages an den aus dem Haus Ausgezogenen gezahlt werden.
- Ausgleich Wohnvorteil mit Unterhaltsanspruch der Kinder und Ehegatten durch Ermittlung des Wohnwertes
- Verreichung Wohnwert mit ggf. bestehenden Zins- und Tilgungsleistungen desjenigen, der in der Immobilie verbleibt.
Hinweis: Der Wohnwert wird bei dem Verbleibenden bedarfsmindernd fiktiv wie eigenes Einkommen angerechnet.
2. Wie berechnet man den Wohnwert?
Vom Zeitpunkt des Getrenntlebens an, bis zur Rechtskraft der Scheidung entspricht der Wohnwert dem persönlichen Wohnbedarf desjenigen, der in der Immobilie verbleibt.
Beispiel: Die Ehegatten, die drei gemeinsame Kinder haben, lassen sich scheiden.
Sie haben zuvor ein Haus mit 200 qm bewohnt. Die Frau verbleibt allein in dem Haus, der Mann zieht mit den Kindern aus. Die Immobilie hat einen ermittelten Marktwert von 1.500,00 EUR. Hierbei ist der Wert der Kaltmiete zu Grunde zu legen. Der Frau ist nun nicht bei der Berechnung ihres fiktiven Einkommens der Wert von 1.500,00 EUR anzurechnen, sondern vielmehr muss ermittelt werden, welchen sie als Einzelperson entsprechend ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hätte.
Hinweis: Nach der Scheidung wird dem im Haus Verbleibenden der ortsübliche Wert der Kaltmiete als Einkommen zugerechnet. Im obigen Beispiel würde das bedeuten, dass dem Mann 1.500,00 EUR einkommenserhöhend angerechnet werden.
3. Regelungen bei Auszug: wann muss wer bezahlen?
Verbleibt die Frau mit den gemeinsamen Kindern in der Immobilie und zieht der Ehemann aus, so kann das Haus oder die Wohnung oft nicht wirtschaftlich verwertet werden.
Auch das Kapital, welches in das Haus investiert wurde, ist auf unbestimmte Zeit unverwertbar, wenn der Verbleibende den Ausgezogenen nicht ausbezahlen kann.
Hinweis: Für diesen Fall empfiehlt sich eine Vereinbarung, in welcher Sie gemeinsam einen Zeitpunkt festlegen, ab dem die Immobilie verkauft werden, so dass die Nutzung folglich befristet ist. Mögliche Zeitpunkte wären z.B. wenn die gemeinsamen Kinder einen Schulabschnitt beendet haben und ein Schulwechsel bevorsteht oder wenn die Ausbildung beendet ist.
Gemeinsam muss eine Regelung getroffen werden, wer die laufenden Kosten der Immobilie zu tragen hat und wie dies unter Umständen verrechnet werden kann.
Empfehlenswert ist es, in einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen, dass beide Partner ab einem bestimmten Zeitpunkt notariell und unwiderruflich ihre Zustimmung zum Verkauf der Immobilie vorab erteilen. Die notarielle Form ist erforderlich, da die Vereinbarung ansonsten nichtig ist. Die Vorbereitung kann von einem Rechtsanwalt/Mediator vorgenommen werden
4. Wer trägt die Kosten der Instandhaltung des Hauses?
Zu den Kosten der Instandhaltung gehören Kosten, die dem Erhalt der Immobilie dienen (Heizungsreparatur) und keine Wertsteigerung darstellen.
Sofern die Ehegatten Miteigentümer des Hauses sind, haften sie hälftig für die Instand-haltungskosten.
Sofern nur einer der Ehegatten über laufendes Einkommen oder Vermögen verfügt, um teuere Reparatur bezahlen zu können, empfiehlt es sich, dass dieser die Reparatur zunächst finanziert, sich die Kosten dann aber zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt, bzw. bei der später erfolgenden Vermögensauseinandersetzung verrechnet.
Einfache Instandhaltungsarbeiten, wie z.B. die Dichtungsfugen nachbessern obliegen allein demjenigen, der in der Immobilie verbleibt. Er kann hierfür auch keine Entschädigung verlangen.
5. Was passiert mit den Forderungen der Bank auf Zins und Tilgung?
Für die Frage, wer die Zinsen und Belastungen der Immobilie zu tragen hat, ist zwischen verschiedenen Fallkonstellationen zu unterscheiden.
a. Ein Ehegatte ist Alleineigentümer und alleiniger Schuldner der Kredite
Hier haftet der Eigentümer alleine für den Kredit. Ein Regressanspruch besteht nicht, weil er die Zahlungen im eigenen Interesse leistet. Seine Belastungen sind aber bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
b. Ein Ehegatte ist Alleineigentümer, aber beide Ehegatten sind Schuldner der Kredite
Als Beispiel soll der Fall gelten, in dem der Alleineigentümer eine Immobilie vererbt oder geschenkt bekommen hat. Beide Ehegatten haben sodann einen gemeinsamen Kredit zum Umbau der Immobilie aufgenommen.
In einer solchen Konstellation ist dem Eigentümer des Hauses der Kredit alleine zugeflossen. Daher ist er auch verpflichtet, nach der Trennung den Kredit alleine abzuzahlen. Derjenige, der nicht der Eigentümer ist, hat einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Ehegatten.
c. Ein Ehegatte ist Alleineigentümer, der andere Ehegatte ist Schuldner der Kredite
In einem solchen Fall ist der Kreditnehmer verpflichtet, den Kredit allein abzubezahlen. Ein Ausgleich kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs und der Vermögensauseinandersetzung erfolgen. Es liegt hier eine Zuwendung des einen Ehegatten an den anderen vor. Es können jedoch gesonderte Regelungen bei der Kreditaufnahme getroffen werden.
Durch Hilfe eines Mediators können die wesentlichen Eckpunkte der vorstehenden Punke abgearbeitet und Vereinbarungen getroffen werden.
Es sollte das Interesse beider Parteien sein, alle Verbindlichkeiten zu tilgen und einen möglichst hohen Überschuss zu erzielen, der dann aufgeteilt werden kann.
Kulzer MBA
Rechtsanwalt, Mediator
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Dresden, Berlin
kulzer@pkl.com
www.schlichten-ist-besser.de
www.pkl.com
zusätzlicher Fragenkatalog:
Scheidungsantrag: ja nein- wann- durch wen?
Trennung auf Zeit oder übergangsweise?
Umgang Kinder
Laufender Unterhalt
Nutzung Haus: wer ist wann und wie im Haus oder nicht?
Trennung von Tisch und Bett:
Was passiert mit Wäsche; was passiert Essen
Perspektive Haus: Zeitfenster, Verwertung, Verkauf
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt Mediator |
| 15.05.2009 |
Schulden Scheidung Schiebung : Neues zum Zugewinnausgleich |
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Schulden Scheidung Schiebung
Die meisten Ehen werden heute in Form der Zugewinngemeinschaft geschlossen, das heißt, jeder behält sein eingebrachtes Vermögen und nur der Vermögenszuwachs wird im Fall einer Scheidung ausgeglichen. Jede dritte Ehe wird heute irgendwann einmal geschieden. Das Vermögen der Eheleute muss auseinandergesetzt werden. Der Deutsche Bundestag hat im Mai 2009 einer Änderungen des Zugewinnausgleichsrechts zugestimmt. Das reformierte Zugewinnausgleichsrecht soll im Scheidungsfall für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung sorgen. Das Grundprinzip des Zugewinnausgleich besteht darin, das der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs hälftig geteilt wird.
Die bisherige Rechtslage führte jedoch zu Ungerechtigkeiten. Künftig sollen auch Schulden berücksichtigt werden, die ein Ehepartner mit in die Ehe eingebracht hat und die dann innerhalb der Ehe getilgt werden. Schulden wurden bisher nicht berücksichtigt. Weiterhin sollen Vermögensverschiebungen besser verhindert werden, damit die Ausgleichsansprüche nicht- wie häufig in der Vergangenheit- vereitelt werden.
Fragen und Beispiele:
1. Was passiert jetzt mit Altschulden vor der Ehe?
Nach bisheriger Rechtslage blieben Schulden unberücksichtigt. Es gab kein negativen Anfangsvermögen. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier blieb nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte musste auch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Dies ist nach der Reform nicht mehr so. Negatives Anfangsvermögen wird in Zukunft berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt.
2. Beispiel mit Altschulden: vor und nach der Refom Heinz und Hilde S. lassen sich nach 10jähriger Ehe scheiden. Heinz S. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 300.000 Euro Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 500.000 Euro. Das Endvermögen von Heinz S. beträgt also 200.000 Euro. Seine Frau Hilde S. hatte bei Eheschließung kein Vermögen und keine Schulden und hat ein Endvermögen von 300.000 Euro erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Heinz S. imstande, seine Schulden zu bezahlen und einen Gewinn zu erzielen. Bislang musste Hilde S. ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50.000 Euro zahlen, weil seine Schulden bei Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach neuer Rechtslage, die eine Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens vorsieht, haben Regina und Thomas K. jeweils einen Zugewinn von 400.000 Euro erzielt. Deshalb muss Hilde S. keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen, sondern erhält viel Geld.
3. Wie können künftig Vermögensverschiebungen und Manipulationen verhindert werden?
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Diese Gefahr ist künftig gebannt.
4. Beispiel für eine Vermögensverschiebung Als Mustermann Link die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 Euro erzielt. Musterfrau Verona hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Mustermann Link 8.000 Euro für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Geliebten aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 Euro mit einer Aktienspekulation verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstandes durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Mustermann Link kein Vermögen nachzuweisen. Verona stehen zwar rechnerisch 10.000 Euro zu. Da das Vermögen des Mustermann Link nach dem Scheidungsantrag aber verschoben wurde, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.
Vor solchen Manipulationen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt. Die Güterrechtsreform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt "Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages" nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt. Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bleiben damit bestehen.
5. Ist der Auskunftsanspruch gestärkt worden? Eine weitere Neuerung ist ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. Das Gesetz geht aber noch weiter: Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.
6. Wie kann der Rechtschutz für Ehegatten verbessert werden?
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird aber nicht nur durch den neuen Auskunftsanspruch gestärkt, sondern auch durch eine Modernisierung des vorläufigen Rechtsschutzes.
7. Beispiel zum verbesserten Rechtsschutz Susi Q. ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Alfred Q., einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Alfred Q.befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.
Solchen Fällen wird künftig ein Riegel vorgeschoben. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.
8. Wann tritt das Gesetz in kraft?
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten.
Wir stehen Ihnen mit Fachanwälten für Insolvenzrecht und Familienrecht gerne für Auskünfte, Beratungen und Vertretungen zur Verfügung.
pkl Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht kulzer@pkl.com www.pkl.com Telefon 0351 8110233 |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt |
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