insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Scheidung

Teuere Scheidungen können die Existenz von Betrieben gefährden. Damit Ehekrisen nicht zu Unternehmenskrisen werden, ist Absicherung notwendig. 


01.01.2021 Zugewinnausgleich - Berechnung: Anfangsvermögen, Endvermögen, Schulden, Schenkung, Versicherung der Richtigkeit
Information


I. Allgemeines
Die meisten Ehen werden heute in Form der Zugewinngemeinschaft geschlossen, das heißt, jeder behält sein eingebrachtes Vermögen und nur der Vermögenszuwachs wird im Fall einer Scheidung ausgeglichen.
Jede dritte Ehe wird heute irgendwann einmal geschieden.

Das Vermögen der Eheleute muss auseinandergesetzt werden.
Das Grundprinzip des Zugewinnausgleich besteht darin, das während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs hälftig zu teilen. 
Soweit Immobilien oder Unternehmen vorhanden sind, setzt die Auseinandersetzung der Zugewinns neben dem normalen Familienrecht Spezialkenntnisse der Berater/Rechtsanwälte im kaufmännischen Bereich und im Immobilien-, Gesellschafts- und Steuerrecht voraus. 

2009 wurde das Zugewinnausgleichsrechts reformiert, um im Scheidungsfall für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung zu sorgen.
Seit 2009 werden auch Schulden berücksichtigt, die ein Ehepartner mit in die Ehe eingebracht hat und die innerhalb der Ehe getilgt werden. Weiterhin wurde der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert/verhindert, damit die Ausgleichsansprüche nicht - wie häufig in der Vergangenheit- vereitelt werden. Maßgeblich beim Vermögensvergleich ist seit 2009 nicht mehr der Tag der Scheidung, sondern der Scheidungsantrag.

II. BERECHNUNG
Beim Zugewinnausgleich vergleicht man das Vermögen der beiden Ehegatten, in dem bei jedem Teil der Vermögenszuwachs während der Ehe ermittelt wird.
Der Vermögenszuwachs bei jedem Teil ist die Differenz zwischen seinem End- und seinem Anfangsvermögen. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das bei Eheschließung vorhanden war.
Das Endvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat, maßgeblich ist (seit 2009) der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten, § 1384 BGB.

Der Zugewinn jedes Ehegatten wird verglichen.

Wer mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des saldierten Zugewinns an den anderen Ehegatten zahlen.

Beispiel: 

Mann
Anfangsvermögen (§ 1374 BGB): 10.000
Endvermögen (§ 1375 BGB): 25.000
Zugewinn Mann (§ 1373 BGB): 15.000

Frau
Anfangsvermögen (§ 1374 BGB): 5.000
Endvermögen (§ 1375 BGB): 6.000
Zugewinn Frau ( § 1373 BGB): 1.000

Ausgleich Zugewinn: 
Überschuss Zugewinn Mann: 14.000
Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs.1 BGB): 7.000 Zahlung an die Frau
Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs.1 BGB): 7.000 Zahlung vom Mann

III. Erläuterungen

1. Was passiert mit Altschulden vor der Ehe?
1.1. Alte Rechtslage:
Nach der Rechtslage bis 2009 blieben Schulden unberücksichtigt. Es gab kein negativen Anfangsvermögen. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, musste diesen Vermögenszuwachs nicht ausgleichen.
Noch stärker betroffen war der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgte und zusätzlich eigenes Vermögen erwarb. Hier blieb nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte musste auch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. 

1.2. Aktuelle Rechtslage
Dies ist seit 2009 nicht mehr so. Negatives Anfangsvermögen wird berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt.
Hatte ein Ehegatte bei Eheschließung nur Schulden oder waren seine Schulden höher als sein Vermögen, so werden diese berücksichtigt. Es wird gemäß § 1374 Abs.3 BGB ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen angesetzt.

1.3 Kenntnis über die Schulden
Ohne genaue Kenntnis und Nachweis des Vermögens bei Eheschließung wird das Anfangsvermögen gemäß § 1377 Abs.3 BGB jeweils mit 0 Euro angesetzt. Wer anderes geltend macht, muss es beweisen. Wer keine Aufzeichnungen, Bankbelege, Quittungen oder Zeugen etc hat, kann Pech haben.

Beispiel mit Altschulden: 
Heinz und Hilde S. lassen sich nach 10jähriger Ehe scheiden. Heinz S. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 300.000 Euro Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 500.000 Euro. Das Endvermögen von Heinz S.  beträgt also 200.000 Euro. Seine Frau Hilde S. hatte bei Eheschließung kein Vermögen und keine Schulden und hat ein Endvermögen von 300.000 Euro erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Heinz S. imstande, seine Schulden zu bezahlen und einen Gewinn zu erzielen. Nach der alten Rechtslage bis 2009 musste Hilde S. ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50.000 Euro zahlen, weil seine Schulden bei Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach Rechtslage ab 2009, die eine Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens vorsieht, haben Regina und Thomas K. jeweils einen Zugewinn von 400.000 Euro erzielt. Deshalb muss Hilde S. keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen, sondern erhält viel Geld.

2. Was passiert mit Schenkungen und Erbschaften? 
Von der Erbschaften und Schenkung soll der andere Ehegatte also grundsätzlich nicht profitieren.
Erbschaften und Schenkungen sollen nicht zu einem Zugewinnausgleich führen.
Es wird technisch so umgesetzt, dass man so tut, als ob die Erbschaft schon bei der Eheschließung vorhanden war. Sie werden daher zum Anfangsvermögen addiert  (§ 1374 BGB), auch wenn sie erst nach der der Eheschließung erworben wurden. Dadurch wird der Zugewinnausgleich auf das beschränkt, was gemeinsam während der Ehe erwirtschaftet wurden. 

Privilegierter Erwerb eines Ehegatten wird nach § 1374 Abs.2 BGB dem Anfangsvermögen des Empfängers hinzugerechnet. Privilegierte Erwerbstatbestände sind der ehezeitige ("während der Ehe") Erwerb :

  • von Todes wegen
  • mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht
  • durch Schenkung
  • als Ausstattung, § 1624 BGB

Beispiel: Die Ehefrau besitzt zum Zeitpunkt der Heirat 30.000 Euro. Während der Ehe stirbt die Mutter, sie erbt 150.000 Euro. Diese 150.000 Euro werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, das Anfangsvermögen beträgt also 180.000 Euro.

Was passiert aber mit Wertsteigerung von geerbten Immoblien?
Ein geerbtes Haus wird dem Anfangsvermögen zu seinem Wert bei der Erbschaft hinzugerechnet. Behält man das Haus auch während der Ehe, gehört es zum Endvermögen und zwar mit dem Wert bei der Zustellung des Scheidungsantrags. Eine mögliche Wertsteigerung erhöht somit Zugewinn.

Es spielt keine Rolle, wie der Wertzuwachs erfolgte, also z.B. durch Erhöhung der Grundstückspreise oder duch eine Sanierung.

3. Was gehört zum Endvermögen?
Zum Endvermögen zählt das gesamte Vermögen, das bei Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner vorhanden ist. Woher das Vermögen stammt, ist nicht relevant.
Beim Endvermögen werden berücksichtigt: 

  • Vermögen, das bereits bei der Heirat vorhanden war
  • Schenkungen und Erbschaften 
  • Vermögen, das mit geschenktem oder geerbten Geld erworben wurde
  • Gewinne, Schmerzensgeld, vermögensbildenden Versicherungen
  • Schmerzensgeld (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981, Az. IVb ZR 577/80) und
  • Anteil am gemeinsamen Haus (Beispiel: Haben die Parteien  gemeinsam ein Haus mit einem Wert von 200.000 Euro während der Ehe erworben, so findet dieses Haus jeweils mit einem Betrag von 100.000 Euro im Endvermögen beider Personen Berücksichtigung).
  • Negatives Endvermögen:  Das Endvermögen auch negativ sein, wenn ein Partner bei Zustellung des Scheidungsantrags Schulden hat, vgl. § 1375 Abs.1 S.2 BGB.
  • Vermögensverschwendung: Falls ein Ehepartner Vermögen verschwendet hat, wird der Betrag, der (leichfertig)verschwendet wurde dem Endvermögen zugerechnet, vgl. § 1375 Abs. 2 BGB. Beweisbelastet hierfür ist der andere Ehepartner. Das muss allerdings bewiesen werden, was nicht leicht ist. Nicht ausreichend ist, wenn man über seine Verhältnisse lebt. 
  • Geerbte Immobilien erfolgen mit dem Wertanssatz bei Zustellung des Scheidungsantrags unter Berücksichtigung möglicher Wertsteigerungen, vgl Erläuterung oben.
  • Unternehmen, kleine Gewerbebetriebe freiberufliche Praxen müssen bewertet werden- meist auf Grundlage der IDW Standards S1und IDW S 13 (Palandt 80. Auflage 2021 § 1376 Rdnr. 43).

4. Berücksichtigung der Kaufkraftverlustes
Damit die Werte vergleichbar sind, muss das Anfangsvermögen auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens umgerechnet werden. Der inflationsbedingte Kaufkraftverlust wird mithilfe der sogenannten Indexierung aus dem Zugewinnausgleich herausgerechnet. Zugrunde gelegt werden dabei die Verbrauchpreisindizides Statistischen Bundesamts.

Folgende Formel gilt: Anfangsvermögen x Index zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages / Index bei Heirat = indexiertes Anfangsvermögen.

5. Wie werden Vermögensverschiebungen und Manipulationen verhindert?
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde früher durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit bestand die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. 

Diese Gefahr ist durch die Neuregelung in 2009 gebannt. Natürlich werden von einzelnen Ehepartner immer noch Versuch zu Tricksen vorgenommen. Dies muss der Anwalt der Gegenseite aufklären und unterbinden.

6. Auskunftsanspruch und Sanktionen 
Jeder Ehegatte hat einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt. Diese Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist.

Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichs-pflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.

Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO ist der die Auskunft schuldende Ehegatte zur Abgabe vollständiger und wahrer Erklärungen verpflichtet. 

Ist die Auskunft  durch einen Ehegatten unpräzise, ausweichend, widersprüchlich oder unübersichtlich, so kann eine Versicherung an Eides statt gefordert werden. 

Wenn die eidesstattliche Versicherung falsch ist und die Erklärung vorsätzlich bzw. fahrlässig falsch vor Gericht abgegeben wird, so kann der Ehegatte gemäß § 156 bzw. § 161 StGB wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger falscher Versicherung an Eides strafrechtlich belangt werden. 

Tricksen und Lügen lohnen sich daher meist nicht. 

7. Rechtschutz für Ehegatten 
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten erfolgt durch den Auskunftsanspruch und/oder einen vorläufigen Rechtsschutz.

Beispiel: Susi Q. ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswo-hnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Alfred Q., einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Alfred Q.befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.

Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.

8. Teilungsversteigerung
Können sich die Scheidungsparteien hinsichtlich einer gemeinem Immobilie nicht auf einen Wertausgleich oder eine gemeinsame Verwertung verständigen, kommt als Ausweg eine Teilungsversteigerung in Betracht, bei der ein unteilbares Gut (Immobilie) in teilbares Gut (Geld) umgewandelt wird. Sie kann von jedem der Eigentümer beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet werden.

Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt
Fachanwalt 
Mediator (DIU)


www.pkl.com
kulzer@pkl.com 

 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt
11.07.2014 Wie können Unternehmer ihr Unternehmen schützen bei Scheidung mit hohen Ausgleichszahlungen
Information 1. Unternehmer sind im Falle einer Scheidung besonderen Gefahren ausgesetzt:
  • in den meisten Fällen ist der normale (gesetzliche) Ehestand der Zugewinngemeinschaft geregelt.
  • ein Ehevertrag mit einem Ausschluss des Zugewinns ist meist nicht vereinbart.
  • die Bewertung des Unternehmenswertes ist meist nicht geregelt. Allein die Bewertung kann schon erhebliches Konfliktpotential mit sich bringen.
  • Zugewinnausgleich ist gesetzlich nur in Geld vorgesehen nicht als Sachausgleich
  • Liquidität ist oft in erheblichen Umfang für den Zugewinnausgleich erforderlich
  • Liquidität ist in den meisten Fällen in der erforderlichen Höhe gar nicht vorhanden
  • Zugewinnausgleich muss/müsste finanziert werden
  • Finanzierung ist sehr problematisch und wird von vielen Banken abgelehnt, da diese Investition der Firma und dem Unternehmer keine zusätzliche Rendite oder Erträge bringen.
  • Ausgleichzahlung sind keine Betriebsausgaben und können ertragssteuerlich nicht geltend gemacht werden
  • Ausgleichsansprüche sind oft soforft fälllig und damit mögliche Liquiditätskiller und können das Unternehmen gefährden
2. Beispiel
Unternehmerin F baut nach der Heirat erfolgreich ein Modehandelsunternehmen auf, das einen Jahresgewinn von 300.000 Euro und eine günstige Zukunftsprognose hat. Nach 7 Jahren hat das Unternehmen einen realistisch geschätzten Firmenwert von 2 Millionen Euro.
Der Mann ist angestellter Techniker.
Das Paar lebte in Zugewinngemeinschaft und lebte sich auseinander und will sich scheiden lassen.
Der Ehemann hat einen Ausgleichsanspruch von 1 Million Euro.
Wie soll die Unternehmerin dies erfüllen?

3. Was kann man regeln?
3.1. Gütertrennung
  • Vereinbarung der Gütertrennung
  • Gütertrennung  mit Erwerbsrecht der Kinder
  • Gütertrennung aber mit großzügiger Unterhaltsregelung
Problem: Eine Erbschaft im Falle des Todes der Unternehmers hat steuerliche Nachteile für den Ehepartner gegenüber der Erbschaft bei vereinbartem Zugewinnausgleich

3.2. Zugewinnausgleich ausschließen oder beschränken
  • Ausschluss des Zugewinns im Scheidungsfall
  • Ausschluss des Betriebsvermögens vom Zugewinn
  • Ausschluss Zugewinn außer bei Tod  
  • Höchstbetrag Zugewinn wertgesichert
  • Bewertung des Unternehmens wird vorher geregelt
  • Regelung der Ausgleichspflicht in Raten
  • Regelung der Ausgleichspflicht aus Gewinnen
  • Regelung der Ausgleichspflicht unter Berücksichtigung der vorhandenen Liquidität
4. Konfliktklärung
Keinem der Ehepartner nützt es, wenn das Unternehmen in die Krise gerät. Wir erlebten leider auch zahlreiche Fälle, bei denen die Konflikte zu einer Insolvenz des  Unternehmens führten mit fatalen Folgen für beide Eheleute und die Kinder.
Erhebliche Werte, die geschäffen wurden, können durch eine Ehescheidung mit unkontrolliertem Liquiditätsabzug gefährdet werden. Die Konfliktklärung ist eine Möglichkeit der einvernehmlichen außergerichtlichen  Klärung der Konflikte rund um den Ausgleich des Zugewinns.
Im worst case kann man auch einen Insolvenzplan in Erwägung ziehen zur Sicherstellung des Erhaltes des Unternehmens.
Sie setzt die Hilfe von umfassenden ausgebildeten Beratern und Generalisten oder von einem Kompetenzteam voraus.
Nachfolgende Kompetenzen und Kenntnisse werden für eine Klärung benötigt:
  • kaufmännische Kenntnisse und Erfahrungen
  • betriebswirtschaftliche Kenntnisse
  • besondere Verhandlungstechnik
  • allgemeines Scheidungsrecht
  • allgemeines Vertragsrecht
  • Unternehmensrecht
  • Insolvenzrecht
  • Steuerrecht
  • Mediation
  • Taktik
  • Mut
Wir stehen bei komplizierten Fällen gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer
Rechtsanwalt
Master of Business and Administration
Fachanwalt für Gesellschafts- und Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (uni)

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer
25.10.2010 Scheidung: Was passiert mit der gemeinsamen Haus?
Information Scheidung: Was passiert mit der gemeinsamen Haus? Eine Scheidung verursacht bei Vorhandensein eines Hauses oft erhebliche Probleme - im schlimmsten Fall kann es beide Eheleute in die Insolvenz stürzen. Eine Kündigung des Finanzierungskredits und die zwangsweise Verwertung des Hauses sollte vermieden werden. Der Einsatz eines Mediators kann hierzu Hilfestellung leisten. Nachfolgend einige rechtliche Informationen. 1. Wer nutzt, der zahlt Nutzungsgeld? Es bleibt den Ehegatten überlassen, übergangsweise eine einvernehmliche Regelung dahingehend zu finden, wer in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben darf. Derjenige, der aus dem gemeinsam Haus auszieht, kann ein Nutzungsentgelt von demjenigen verlangen, welcher in der Immobilie verbleibt. Der Vorteil, den derjenige dadurch hat, dass er in der gemeinsamen Immobilie verbleibt, kann auf verschiedene Art und Weise ausgeglichen werden: - Zahlung eines Geldbetrages an den aus dem Haus Ausgezogenen gezahlt werden. - Ausgleich Wohnvorteil mit Unterhaltsanspruch der Kinder und Ehegatten durch Ermittlung des Wohnwertes - Verreichung Wohnwert mit ggf. bestehenden Zins- und Tilgungsleistungen desjenigen, der in der Immobilie verbleibt. Hinweis: Der Wohnwert wird bei dem Verbleibenden bedarfsmindernd fiktiv wie eigenes Einkommen angerechnet. 2. Wie berechnet man den Wohnwert? Vom Zeitpunkt des Getrenntlebens an, bis zur Rechtskraft der Scheidung entspricht der Wohnwert dem persönlichen Wohnbedarf desjenigen, der in der Immobilie verbleibt. Beispiel: Die Ehegatten, die drei gemeinsame Kinder haben, lassen sich scheiden. Sie haben zuvor ein Haus mit 200 qm bewohnt. Die Frau verbleibt allein in dem Haus, der Mann zieht mit den Kindern aus. Die Immobilie hat einen ermittelten Marktwert von 1.500,00 EUR. Hierbei ist der Wert der Kaltmiete zu Grunde zu legen. Der Frau ist nun nicht bei der Berechnung ihres fiktiven Einkommens der Wert von 1.500,00 EUR anzurechnen, sondern vielmehr muss ermittelt werden, welchen sie als Einzelperson entsprechend ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hätte. Hinweis: Nach der Scheidung wird dem im Haus Verbleibenden der ortsübliche Wert der Kaltmiete als Einkommen zugerechnet. Im obigen Beispiel würde das bedeuten, dass dem Mann 1.500,00 EUR einkommenserhöhend angerechnet werden. 3. Regelungen bei Auszug: wann muss wer bezahlen? Verbleibt die Frau mit den gemeinsamen Kindern in der Immobilie und zieht der Ehemann aus, so kann das Haus oder die Wohnung oft nicht wirtschaftlich verwertet werden. Auch das Kapital, welches in das Haus investiert wurde, ist auf unbestimmte Zeit unverwertbar, wenn der Verbleibende den Ausgezogenen nicht ausbezahlen kann. Hinweis: Für diesen Fall empfiehlt sich eine Vereinbarung, in welcher Sie gemeinsam einen Zeitpunkt festlegen, ab dem die Immobilie verkauft werden, so dass die Nutzung folglich befristet ist. Mögliche Zeitpunkte wären z.B. wenn die gemeinsamen Kinder einen Schulabschnitt beendet haben und ein Schulwechsel bevorsteht oder wenn die Ausbildung beendet ist. Gemeinsam muss eine Regelung getroffen werden, wer die laufenden Kosten der Immobilie zu tragen hat und wie dies unter Umständen verrechnet werden kann. Empfehlenswert ist es, in einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen, dass beide Partner ab einem bestimmten Zeitpunkt notariell und unwiderruflich ihre Zustimmung zum Verkauf der Immobilie vorab erteilen. Die notarielle Form ist erforderlich, da die Vereinbarung ansonsten nichtig ist. Die Vorbereitung kann von einem Rechtsanwalt/Mediator vorgenommen werden 4. Wer trägt die Kosten der Instandhaltung des Hauses? Zu den Kosten der Instandhaltung gehören Kosten, die dem Erhalt der Immobilie dienen (Heizungsreparatur) und keine Wertsteigerung darstellen. Sofern die Ehegatten Miteigentümer des Hauses sind, haften sie hälftig für die Instand-haltungskosten. Sofern nur einer der Ehegatten über laufendes Einkommen oder Vermögen verfügt, um teuere Reparatur bezahlen zu können, empfiehlt es sich, dass dieser die Reparatur zunächst finanziert, sich die Kosten dann aber zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt, bzw. bei der später erfolgenden Vermögensauseinandersetzung verrechnet. Einfache Instandhaltungsarbeiten, wie z.B. die Dichtungsfugen nachbessern obliegen allein demjenigen, der in der Immobilie verbleibt. Er kann hierfür auch keine Entschädigung verlangen. 5. Was passiert mit den Forderungen der Bank auf Zins und Tilgung? Für die Frage, wer die Zinsen und Belastungen der Immobilie zu tragen hat, ist zwischen verschiedenen Fallkonstellationen zu unterscheiden. a. Ein Ehegatte ist Alleineigentümer und alleiniger Schuldner der Kredite Hier haftet der Eigentümer alleine für den Kredit. Ein Regressanspruch besteht nicht, weil er die Zahlungen im eigenen Interesse leistet. Seine Belastungen sind aber bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. b. Ein Ehegatte ist Alleineigentümer, aber beide Ehegatten sind Schuldner der Kredite Als Beispiel soll der Fall gelten, in dem der Alleineigentümer eine Immobilie vererbt oder geschenkt bekommen hat. Beide Ehegatten haben sodann einen gemeinsamen Kredit zum Umbau der Immobilie aufgenommen. In einer solchen Konstellation ist dem Eigentümer des Hauses der Kredit alleine zugeflossen. Daher ist er auch verpflichtet, nach der Trennung den Kredit alleine abzuzahlen. Derjenige, der nicht der Eigentümer ist, hat einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Ehegatten. c. Ein Ehegatte ist Alleineigentümer, der andere Ehegatte ist Schuldner der Kredite In einem solchen Fall ist der Kreditnehmer verpflichtet, den Kredit allein abzubezahlen. Ein Ausgleich kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs und der Vermögensauseinandersetzung erfolgen. Es liegt hier eine Zuwendung des einen Ehegatten an den anderen vor. Es können jedoch gesonderte Regelungen bei der Kreditaufnahme getroffen werden. Durch Hilfe eines Mediators können die wesentlichen Eckpunkte der vorstehenden Punke abgearbeitet und Vereinbarungen getroffen werden. Es sollte das Interesse beider Parteien sein, alle Verbindlichkeiten zu tilgen und einen möglichst hohen Überschuss zu erzielen, der dann aufgeteilt werden kann. Kulzer MBA Rechtsanwalt, Mediator Fachanwalt für Insolvenzrecht Dresden, Berlin kulzer@pkl.com www.schlichten-ist-besser.de www.pkl.com zusätzlicher Fragenkatalog: Scheidungsantrag: ja nein- wann- durch wen? Trennung auf Zeit oder übergangsweise? Umgang Kinder Laufender Unterhalt Nutzung Haus: wer ist wann und wie im Haus oder nicht? Trennung von Tisch und Bett: Was passiert mit Wäsche; was passiert Essen Perspektive Haus: Zeitfenster, Verwertung, Verkauf insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt Mediator

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11