Geschäftsbücher |
Geschäftsbücher fallen nach § 36 II Nr. 1 InsO in die Insolvenzmasse, obwohl sie nach § 811 Nr. 11 ZPO unpfändbar sind. Zu den Geschäftsbüchern gehören auch Konto- und Arbeitsbücher, EDV- Daten und Bildträger, Akten, Rechnungen, Quittungen und Geschäftskorrespondenzen. |
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