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Das Bankrecht spielt bei Krise und Insolvenz eine große Rolle.

10.12.2011 Wenn Banken gegen die Geheimhaltungsplicht verstoßen: Ansprüche des Kunden bei Verletzung
Information

Geheimhaltungsplichten von Kreditinstituten  und Folgen von Verstößen

1. Besteht eine Verschwiegenheitsverpflichtung der Banken?

Die Banken sind auf Grund des Bankgeheimnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt geworden sind, geheimhalten.
 
2. Wo ist das Bankgeheimnis gesetzlich geregelt?

a) Gewohnheitsrecht

Im Unterschied zu der Schweiz und anderen Staaten ist das Bankgeheimnis in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Es wird von der Rechtsprechung als bestehend vorausgesetzt und als Gewohnheitsrecht (seit 1619) anerkannt. 

b) Grundrechte

Der Schutz des Bankkunden folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Ausnahmen vom Bankgeheimnis werden durch Spezialgesetze geregelt.

c) Datenschutzrecht

Auch aus dem Datenschutzrecht ergibt sich eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung der Kreditinstitute.
Das bedeutet, dass die Weitergabe von kundenbezogenen Daten mit dem Bankgeheimnis und mit dem Datenschutzrecht vereinbar sein muss.

d) BGB

Schließlich ergibt sich aus dem bürgerlichen Gesetzbuch, § 241 Abs.2 BGB, eine allgemeine Interessenwahrungs-, Schutz und Loyalitätsplicht gegenüber dem Kunden, vgl BGH ZIP 2006 , 317, 320.

3. Umfang und Dauer des Bankgeheimnisses

Unter das Bankgeheimnis fallen nicht nur Vermögensangelegenheiten, sondern auch private Umstände des Kunden, wie Scheidung, Ermittlungsverfahren ua.
Die Geheimhaltungspflicht beginnt bereits im Stadium der Vertragsanbahnung und endet auch nicht automatisch mit Beendigung der Vertragsbeendigung, vgl. OLG Köln, WM 1993, 289.

4. Gibt es Ausnahmen vom Bankgeheimnis?

Kreditinstitute müssen dem Bundeszentralamt für Steuern die Höhe der angemeldeten Freibeträge für Kapitalerträge melden.
Finanzbehörden können nach § 30a AO Auskunftsersuchen an die Kreditinstitute stellen.
Nach dem Tod eines Kunden müssen Banken die jeweiligen Guthaben und Schließfächer der Erbschaftssteuerstelle melden.
Im Strafermittlungsverfahren/Strafprozess sind Mitarbeiter der Bank zur Aussage vor der Staatsanwaltschaft verpflichtet. Der Staatsanwalt darf auch Geschäftsunterlagen beschlagnahmen ( §§ 94 Abs.2, 98 StPO), sofern diese als Beweismittel erforderlich sind.
Durchsuchung in der Bank und Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen des Kunden dürfen nur mit richterlichem Beschluss erfolgen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug.

5. Welche Auskünfte sind unproblematisch?

Im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs bestehen keine Bedenken, wenn Bankauskünfte erteilt werden: " teilen wir mit dass wir eine Geschäftsverbindung unterhalten". Dies ist meist gedeckt durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (Nr.2 AGB Banken).
Jedoch dürfen keine sonstigen Auskünfte erteilt werden, erst Recht keine Detailauskünfte. 

6. Gibt es den gläsernen Firmenkunden?

Seit Januar 2005 ist das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit in Kraft.
Alle Finanzämter und sämtliche anderen Behörden, díe sich mit dem Einkommen des Bürger beschäftigen, können bundesweit Bankdaten aller Kontoinhaber abfragen. Dadurch sollen Geldflüsse rekonstruiert und die Geldwäsche der organisierten Kriminalität unterbunden werden. Jedoch darf nicht auf Daten über Kontostände  zugegriffen werden, sondern nur auf Kontostammdaten der Kunden und über die sonstigen Verfügungsberechtigten wie Name, Geburtsname und auf Kontonummern.

7. Datendesaster gefährden Unternehmen

Das Bankgeheimnis wird häufig verletzt, ohne dass eine entsprechende Ausnahmeregelung den Eingriff rechtfertigt.
Einige Banken geben vorschnell Auskünfte- sogar schon auf telefonische Anfragen. Viele betroffene Bankkunden bekommen die Preisgabe von kundenbezogenen Daten gar nicht mit. Manche verstehen daher auch nicht, wenn Kontoverbindungen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Die unzulässige Weitergabe von Daten stellt ein Datendesaster dar und kann in Einzelfällen zur Gefährdung von Unternehmen,  erheblichem Schaden oder sogar einer Insolvenz führen.

8. Machen sich Bankenmitarbeiter oder der Vorstand bei Verstößen strafbar?

§ 203 Abs.2 StGB regelt den strafrechtlichen Schutz von Geheimnissen, die Amtsträgern ( §11 Nr.2c StGB) und „für öffentlichen Dienst besonders verpflichteten Personen (§ 11 Nr.4a StGB) anvertraut worden sind. Hierunter fallen Mitarbeiter von Sparkassen und Landesbanken, vgl Schönke/Schröder/Lencker, StGB, 27. Auflage § 203 Rn.44. Die unberechtigte Weitergabe von Daten ist also für Mitarbeiter von Sparkassen und Landesbanken strafbar.

Mitarbeiter von privaten Banken können sich bei Verstößen gegen das Bankgeheimnis unter dem Gesichtspunkt der Untreue, sowie § 17 UWG, 55a, 55b KWG strafbar machen.

9. Ansprüche des betroffenen Kunden

a) Berichtigung/ Löschung

Dem Kunden steht bei unzulässiger Übermittlung von kundenbezogenen Daten an einen Auskunftei oder einen anderen Datenpool ein Berichtigungsanspruch gemäß § 35 I BDSG zu. Der Kunde hat auch direkt einen Anspruch auf Löschung  bzw Sperrung gemäß § 35 Abs.2 und 3 BDSG.
Unterlassungsansprüche lassen sich auch auf §§ 1004, 823 BGB stützten.

b) Unterlassung

Soweit die (weitere) unzulässige Weitergabe von Daten droht, besteht ein Unterlassungsanspruch, vgl. Rotter, Placzek Bankrecht Ansprüche, Verfahren, Strategie S. 198.
Der Unterlassungsanspruch kann bei Gefahr auch durch einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO gesichert werden.

c) Schadensersatz

Die Grundlage für  Schadensersatzansprüche besteht in der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gemäß §§ 280, 241 Abs.2, 311 Abs.2 BGB, vgl BGH, NJW 2003, 1046;  BGH ZIP 2006, 310 ff..
Daneben bestehen deliktische Ansprüche gemäß § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit 28 BDSG.
Das Bankgeheimnis stellt nach herrschender Meinung jedoch kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs.2 BGB dar. Die Verletzung des Bankgeheimnisses kann auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder bei Geschäftskunden einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (NJW 2003, 1046) darstellen, so dass auch ein Anspruch aus § 823 I BGB denkbar ist.

Ein Schadensersatzanspruch kann sich des Weiteren aus § 823 II i.V.m. §§ 28, 41 BDSG wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes ergeben.

Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Kunde gegen das Kreditinstitut auch einen Schadensersatzanspruch wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) geltend machen.

Das Kreditinstitut haftet für das Verhalten seiner Angestellten (§§ 278, 831 BGB) und für das Verhalten seiner Organe (§§ 31, 89 BGB).

Der Haftungsmaßstab ergibt sich aus § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes), wonach der betroffene Kunde im Ergebnis so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht erfolgt wäre.

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der Differenzhypothese gemäß § 249 BGB.  Das Kreditinstitut haftet für den Schaden , der sich im Vergleich zur hypothetischen Situation des Kunden ohne die unzulässige Weitergabe der Daten ergibt.  


Wir stehen für Fragen gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer
Rechtsanwalt
Fachanwalt
Master of Business and administration

Dresden, Berlin

kulzer@pkl.com

 

 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt
13.08.2011 Forderungsverkauf durch Banken contra Bankgeheimnis?
Information Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2009, dass der Verkauf von Forderungen an Dritte und die Abretung wirksam sind.

Streitpunkt war die Darlehnsforderung einer Sparkasse.

Der Kläger klagte auf Feststellung, dass die Abtretung der Darlehnsforderung wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis und wegen Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger) unwirksam sein, und dass das alte Darlehnsverhältnis fortbestehe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück.

In Bezug auf einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis hat der Senat seine Grundsatzentscheidung vom 27. Februar 2007 (BGHZ 171, 180) bestätigt, dass die Wirksamkeit der Forderungsabtretung durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts - wie auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen - nicht berührt wird.

In Ergänzung zu dieser Entscheidung hat der Senat nunmehr entschieden, dass eine Forderungsabtretung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse auch keine - unter Strafe gestellte - Verletzung eines Privatgeheimnisses im Sinne des § 203 StGB darstellt. Dabei hat der Senat offengelassen, ob die Mitarbeiter einer öffentlichrechtlich organisierten Sparkasse trotz des Wegfalls der Gewährsträgerhaftung und der zunehmend erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Sparkassen überhaupt noch als Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind oder ob insoweit eine funktionsbezogene Unterscheidung vorzunehmen ist.

Vielmehr ist das Bankgeheimnis generell kein von § 203 StGB geschütztes "Geheimnis". Da das von privaten Kreditinstituten und Genossenschaftsbanken zu wahrende Bankgeheimnis nicht in den Schutzbereich des § 203 StGB fällt, muss diese gesetzgeberische Grundentscheidung mangels erkennbarer Sachgründe für eine Differenzierung und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs auch für öffentlichrechtlich organisierte Sparkassen gelten. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 225/08 (Vorinstanzen: LG Itzehoe – Urteil vom 16. Januar 2007 – 7 O 103/06; OLG Schleswig – Urteil vom 18. Oktober 2007 – 5 U 19/07)
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
01.04.2011 Clerical Medical - Zurechnung bei Falschberatung von (un-)abhängigen Anlagevermittlern
Information

 

Der BGH hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 darüber entscheiden, dass eine Versicherungsgesellschaft sich das Handeln von Vermittlern zurechnen lassen muss, auch wenn diese nicht vertraglich in das Vertriebssystem eingegliedert sind. In der Entscheidung (BGH, Urteil vom 09.07.1998- III ZR 158/97) heißt es:

"Sie konnte jedoch die Verantwortung für die Vertragsverhandlungen nicht durch die Einschaltung eines selbstständigen Vermittlers entgehen. Auch musste sie damit rechnen, dass der Vermittler nicht nur eigene Mitarbeiter, sondern selbstständige Untervermittler -...- einsetzt. Deren Verhalten bei den Vertragsverhandlungen muss sie sich deshalb ebenfalls gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (...).
Eine solche Zurechnung scheitert nicht daran, dass das in der Kapitalanlage angelegte Risiko nicht unmittelbar die von der Beklagten angebotene Lebensversicherung als solche betraf, sondern sich aus deren Finanzierung mittels eines Bankkredits ergab. Der Senat verweist insoweit auf die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zum engen sachlichen Zusammenhang zwischen den getroffenen Vereinbarungen, der diese insgesamt als einheitlichen Geschäftsvorgang erscheinen ließ. Der Beklagten war das Zusammenwirken der einzelnen Elemente der Kapitalanlage und damit das Verlustrisko auch bekannt. Wie den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, wusste sie jedenfalls aufgrund eines von der früheren Streithelferin herausgegebenen Prospekts und ihrer Verhandlungen mit der Schweizer Bank, dass die ihr von der früheren Streithelferin vermittelten Kunden, also auch der Ehemann der Klägerin, die Lebensversicherung nicht aus vorhandenen Vermögen bezahlen, sondern ein fremdfinanziertes Anlagemodell eingehen wollten, dessen Rentabilität auf dem prospektierten Zinsgefälle zwischen der von ihr gewährten Effektivverzinsung der Versicherungsbeiträge und dem Schweizer Kreditszins beruhte."


Dieser Auffassung haben sich mehrere Gerichte in Verfahren gegen die englische Versicherungsgesellschaft Clerical Medical angeschlossen. Diese hatte durch selbständige Untervermittler Lebensversicherungsverträge mit deutschen Kunden abgeschlossen. Dabei hatte sie teils konkrete, teils abstrakte Kenntnis darüber, dass die einzuzahlenden Einmalbeträge aus einer Kreditaufnahme herrühren. Die Kunden erhofften sich aufgrund der in den Prospekten dargelegten Renditeerwartungen, die Zinstilgung aus den Kursgewinnen der Lebensversicherung vornehmen zu können. Mangels positiver Marktentwicklung mussten jedoch viele Kunden die Bankzinsen z.B. durch Anteilsverkäufe ausgleichen und erlitten dadurch erhebliche Verluste. Über die enormen Risiken, die solchen Hebelgeschäften zugrunde liegen, wurden die Kunden durch ihre Anlagevermittler vielfach nicht aufgeklärt. Clerical Medical machte sich in Gerichtsverfahren die Tatsache zunutze, dass sie die Anlegeberater nicht selbst eingeschalten habe und ihr deshalb deren Verhalten nicht zurechenbar sei.
Mehrere Gerichte haben Clerical Medical dennoch verurteilt. Neben dem LG Bamberg, Urteile vom 28.01.2009, Az.: 2 O 82/08 und 2 O 88/08 hat sich nun auch das Oberlandesgericht Dresden in seiner Entscheidung vom 19.11.2010, Aktenzeichen 7 U 1358/09 der Auffassung des BGH aus dem Jahr 1997 angeschlossen. In dieser heißt es:
"Denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur VersR 1997, 877) steht die selbstständige Stellung des Maklers einer Einordnung als Erfüllungsgehilfe nicht grundsätzlich entgegen. Übernimmt er vielmehr mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird er auch in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist daher zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten (vgl. nur BGH a.a.O.; ...). Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des BGH nur aufgrund einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden; maßgeblich ist dabei nicht, ob dem Makler für den Vertrag Vertretungsmacht eingeräumt worden ist (BGH a.a.O.).
Übrigens hat der BGH erst kürzlich am 01.03.2011, Az.: XI ZR 96/09, entscheiden, dass Steuervorteile, welche mit der Kapitalanlage erzielt worden sind, nicht mehr auf Schadensersatzansprüche gegen die Versicherung anzurechnen sind. Zur Begründung wurde auf die Versteuerung des zu zahlenden Schadensersatzes verwiesen. Diese anlegerfreundliche Entscheidung des BGH betraf zwar einen Fall zu sog. Schrottimmobilien. Es ist jedoch anzunehmen, dass sich diese Entscheidung auch auf andere Fälle der Vermittlung steuerbegünstigender Anlagen erstrecken wird.
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Verfasser: Rechtsanwältin Susanne Hase
17.03.2011 Beraterpflichten von Banken bei risikoreichen Swap-Geschäften
Information Der Bundesgerichtshof (XI. Zivilsenat) hat entschieden, dass die beklagte Bank  schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages verletzt hat.

In zwei Beratungsgesprächen empfahl die Beklagte, die davon ausging, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, der Klägerin den Abschluss eines Swap-Vertrages, den die Parteien in Folge abschlossen.

Danach verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin aus einem Bezugsbetrag von 2.000.000 € für die Laufzeit von fünf Jahren halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Klägerin verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abhängig von der Entwicklung des "Spreads" zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR-Basis (CMS10 - CMS 2) nach der Formel "Zinssatz der Vorperiode + 3 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)]" berechnet. Die Höhe des "Strike" lag anfänglich bei 1,0% und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,85%, 0,70% und 0,55% ab. Nach dem am selben Tag zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Eine einseitige Vertragsbeendigung war ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide Parteien erstmals nach dreijähriger Laufzeit und nur gegen Ausgleichszahlung in Höhe des aktuellen Marktwertes des Vertrages möglich.

In den beim Beratungsgespräch verwendeten Präsentationsunterlagen hatte die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der "Risiken" unter anderem darauf hingewiesen, dass die Klägerin dann, wenn die Zinsdifferenz stark absinkt, höhere Zinszahlungen zu leisten hat als sie empfängt. Das Verlustrisiko der Klägerin bezeichnete die Beklagte als "theoretisch unbegrenzt". Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der CMS Spread Ladder Swap-Vertrag einen von der Beklagten bewusst einstrukturierten negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €), worauf die Beklagte die Klägerin nicht hinwies.

Ab Herbst 2005 nahm die für die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Klägerin relevante Zinsdifferenz - entgegen der Prognose der Beklagten - fortlaufend ab, so dass sich der Vertrag nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres für die Klägerin als Verlustgeschäft erwies. Am 26. Januar 2007 wurde das Swapgeschäft gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von 566.850 € aufgelöst.

Die - unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen - im Wesentlichen auf Rückzahlung von 541.074 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat hiervon abweichend entschieden, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat, und dem Zahlungsantrag stattgegeben.

Nach den bisherigen Feststellungen war nicht abschließend zu klären, ob die Beklagte ihrer Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung der Klägerin nachgekommen ist. Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor Abgabe der Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfiel eine dahingehende Erkundigungspflicht der Beklagten nicht allein deshalb, weil an der Beratung auf Seiten der Klägerin deren Prokuristin - eine Diplom-Volkswirtin - teilgenommen hat. Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden.

Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Klärung der noch offenen Risikobereitschaft der Klägerin bedurfte es indessen nicht, weil aus anderen Gründen bereits feststand, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat.

Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank - abgesehen von den "Hedge-Geschäften" - ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine "negative Zinszahlungspflicht" des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.

Ob die Beklagte diesen hohen Anforderungen an die Darstellung der Risiken des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages gerecht geworden ist, konnte offen bleiben, weil sie ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt hat, dass sie nicht auf den zum Abschlusszeitpunkt für die Klägerin negativen Marktwert des Vertrages in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €) hingewiesen hat.

Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Beklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten Anlageberatung zu einer dahingehenden Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, weil der von ihr bewusst strukturierte negative Marktwert Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist. Bei der in Rede stehenden Zinswette ist der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite. Für die Beklagte als Partnerin der Zinswette erweist sich der "Tausch" (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und die Klägerin Verlust erleidet.

Als Beraterin ist die Beklagte hingegen verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren.

Diesen Interessenkonflikt hat die Beklagte nicht dadurch gelöst, dass sie ihre Rolle als "Wettgegnerin" der Klägerin nicht für die vertraglich vereinbarte Laufzeit beibehalten hat, sondern ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch "Hedge-Geschäfte" an andere Marktteilnehmer weitergegeben hat. Die weitere Entwicklung des "Spreads" über die Laufzeit des Vertrages konnte der Beklagten nur deshalb gleichgültig sein, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt hat. Dies hat die Beklagte dadurch ermöglicht, dass sie die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert hat, dass der Markt das Risiko, das die Klägerin übernimmt, in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme negativ und die Chancen der Beklagten in dieser Höhe positiv bewertete, so dass sie sich diesen Vorteil durch die "Hedge-Geschäfte" abkaufen lassen konnte. Der Pflicht zur Aufklärung über den negativen Anfangswert des Vertrages steht nicht entgegen, dass eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist offenkundig. Er ist jedoch dann aufklärungspflichtig, wenn - wie hier - über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus besondere Umstände hinzutreten. Diese besonderen Umstände bestehen bei der Empfehlung eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages darin, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages das Risiko gewinnbringend verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.

BGH, Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10 (LG Hanau - Urteil vom 4. August 2008 - 9 O 1501/07 OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. Dezember 2009 - 23 U 175/08)
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Verfasser: Pressemitteilung Bundesgerichtshof
15.08.2010 Aufklärungspflicht der Kreditinstitute über sogenannte Rückvergütungen
Information Schuldhafte Pflichtverletzung ab dem Jahr 1990 Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Frage zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft. Eine Rückvergütung liegt vor, wenn die beratende Bank, die Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse daran hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. In dem zugrunde liegenden Fall begehrt der Kläger von der beklagten Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete auf Empfehlung der Beklagten in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen, wobei die Beklagte den Kläger nicht im Einzelnen darüber aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als sog. Rückvergütungen zurückflossen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war. Es war rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht einen unvermeidbaren Rechtsirrtum der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten über Bestehen und Umfang einer Aufklärungspflicht über die Zahlung von Rückvergütungen und deren Höhe für den hier maßgeblichen Zeitpunkt verneint hat. Vielmehr war für Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar, so dass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft anzusehen ist. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
07.10.2008 Herr Raiffeisen- Ideengeber der Genossenschaftsbanken: Hilfe zur Selbsthilfe
Information Friedrich Wilhelm Raiffeisen, geboren 1818 in Hamm, gestorben 1888 in Neuwied, war Mitgründer der genossenschaftlichen Bewegung in Deutschland. Raiffeisen erkannte das Leid armer Landwirte, die bei Missernten auf Wucherdarlehn angewiesen waren und dadurch abhängig wurden. Zur Verhinderung der Verelendung der Landbevölkerung gründete er 1864 einen Darlehnskassenverein. Die Bauern konnten Geld ansparen und sich zum Ankauf von Saat , Vieh und Geräten Geld günstig leihen. Der Grundgedanke war also: Hilfe zur Selbsthilfe. Der Darlehnsverein wurde Beispiel für viele Genossenbanken. Heute gibt es über 300.000 Genossenschaftsbanken in der Welt. Raiffeisen war überzeugter evangelischer Christ. Die Motivation für sein Handeln war sein in der Bibel gegründeter Glaube. insoinfo
Verfasser: Kulzer Hermann
16.03.2008 Lastschriftverfahren in der Insolvenz
Information 1. Verhalten des Schuldners Der zahlungsunfähige Schuldner handelt in der Regel weder recht- noch sittenwidrig, wenn er bewusst davon absieht, die nicht bevorrechtigte Forderung eines Gläubigers zu befriedigen. 2.Erfüllungszeitpunkt Die Genehmigungstheorie gilt im Rechtsverhältnis des Schuldners sowohl zu seiner Bank als auch zum Gläubiger. Die Gläubigerforderung ist vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. 3. Die Widerspruchsbefugnis des vorläufigen Verwalters Der Anspruch des Gläubigers bildet vor der Genehmigung eine einfache Insolvenzforderung, daher besteht eine generelle Widerspruchsbefugnis des vorläufigen Verwalters. 4. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken Die Klausel wirkt nicht gegenüber dem schwachen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. 5. Genehmigung durch den Insolvenzverwalter Es erfolgt keine Genehmigung durch bloßes Schweigen. Veranlasst der Insolvenzverwalter unter Weiterbenutzung des Kontos mehrere Wochen lang nichts hinsichtlich der Lastschriften, so ist dies grundsätzlich als Genehmigung zu werten. BGH IX ZR 217/06 vom 25. Oktober 2007, ZIP 2007, 2273 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt
01.07.2007 Bankgeheimnis und Bundesdatenschutz hindern nicht die Abtretung von Forderungen
Information Bei der Abtretung von Forderungen können Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.
Ist eine Abretung unwirksam, wenn sie unter Verletzung des Bankgeheimnisses erfolgt?
Für viele notleidende Kreditnehmer, bei denen die Darlehnsforderungen abgetreten wurden, ergäben sich neue Chancen zur Sanierung.

Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2007 entschieden, dass Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz nicht die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen hindern. Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung durch ein Kreditinstitut zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall nimmt die Klägerin, Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft einer Bankengruppe, die Beklagten zu 1) und 2) aus abgetretenem Recht einer Raiffeisenbank auf Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen und den Beklagten zu 3 ) als Bürgen in Anspruch.
Die Beklagten bestreiten unter Berufung auf das Bankgeheimnis und das Bundesdatenschutzgesetz vor allem die Wirksamkeit der Abtretung. Außerdem erhebt der Beklagte zu 3) weitere Einwendungen gegen seine Haftung aus der Bürgschaft.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

Der XI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Darlehensforderung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegenstehen. Zwar kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Bank führen. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung wird hiervon jedoch nicht berührt, weil sich weder aus dem Bankgeheimnis die zumindest stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder aus sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot herleiten lassen. Aufgrund dessen ist die Klägerin auch Inhaberin des Bürgschaftsanspruchs gegen den Beklagten zu 3) geworden.    Ansehen
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
12.12.2005 Vorfälligkeitsentschädigung, Berechung, PEX Index
Information
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach vorzeitiger Ablösung eines Realkredits über 8,3 Mio. DM zu 7,35 % Zinsen mit einer Laufzeit von 10 Jahren bis zum 31. Mai 1999 zu entscheiden. Nach lastenfreier Veräußerung des belasteten Gewerbegrundstücks bat die Kreditnehmerin Anfang 1994 um vorzeitige Ablösung des Annuitätendarlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die kreditgebende Hypothekenbank stimmte dem zu. Sie berechnete die Vorfälligkeitsentschädigung, durch die sie so gestellt werden soll, als ob der Darlehensvertrag bis zum 31. Mai 1999 vereinbarungsgemäß durchgeführt worden wäre, ausgehend von der Wiederanlage der vorzeitig zurückerlangten Darlehensvaluta zu Renditen des sog. PEX-Index. Die Kreditnehmerin wünscht demgegenüber eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der Monatsrenditen aus der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank.

Dem PEX-Index liegt ein Portfolio von 30 synthetischen Pfandbriefen mit drei verschiedenen Kupons von 6 %, 7,5 % und 9 % und verschiedenen Laufzeiten von einem bis zu 10 Jahren zugrunde. Für diese synthetischen Pfandbriefe melden die Hypothekenbanken täglich ihre Renditen, zu denen sie Pfandbriefe tatsächlich emittiert haben bzw. emittieren möchten. Es werden also nicht nur reale Umsätze berücksichtigt, sondern auch bloße Angebote, in die subjektive Einschätzungen und Wünsche von Hypothekenbanken einfließen können. Berücksichtigt werden im PEX-Index in jedem Falle nur die Briefrenditen, dh. Verkaufskurse Pfandbriefe emittierender Hypothekenbanken. Geldkurse (Kaufkurse), in denen sich die Vorstellungen auch von Pfandbriefkäufern widerspiegeln, bleiben beim PEX-Index unbeachtet. Da Hypothekenbanken, die sich durch die Veräußerung von Pfandbriefen möglichst günstig refinanzieren wollen, also an möglichst geringen Renditen der Pfandbriefkäufer interessiert sind, besteht die Gefahr, daß der PEX-Index zu niedrige Renditen ausweist. Dies führt bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu Forderungen an den Kreditnehmer, die den tatsächlichen Nachteil von Hypothekenbanken aus der vorzeitigen Ablösung von Realkrediten übersteigen.

Wegen dieser systemimmanenten Schwächen des PEX-Index und der daraus resultierenden ungerechtfertigten Vorteile von Hypothekenbanken hat sich der Bundesgerichtshof gegen eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der (Wiederanlage-)Renditen des PEX-Index ausgesprochen und eine Berechnung anhand der Renditen aus der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank befürwortet. Diese Renditen resultieren aus realen Umsätzen von Pfandbriefen an der Börse. Sie sind für Hypothekenbanken bei der Wiederanlage der vorzeitig zurückerlangten Darlehensvaluta ohne weiteres erzielbar, wenn sie an der Börse emittierte Pfandbriefe zurückkaufen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt zu einer erheblichen Ermäßigung der von der beklagten Hypothekenbank beanspruchten Vorfälligkeitsentschädigung.

BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03

 

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Verfasser: krs

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