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Insolvenzrecht A bis Z
Eröffnungsverfahren
Unter dem Komplex Eröffnungsverfahren werden die Anforderungen an einen von dem Schuldner oder einem Gläubiger gestellten Insolvenzantrag erörtert.
Während beim Schuldnerantrag insbesondere die Vertretungsbefugnis im Mittelpunkt stehen, geht es bei dem Antrag eines Gläubigers um die Glaubhaftmachung seiner Forderung und des Insolvenzgrundes sowie sein Rechtsschutzinteresse.

Nach Einleitung des Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht durch einen Gläubiger oder den Schuldner, prüft das Gericht die Zulässigkeit des Antrages.
Sodann wird geprüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind. In den Fällen von Firmeninsolvenzen werden bei den meisten Insolvenzgerichten Gutachter eingesetzt zur Prüfung dieser Fragen. Das Gericht kann auch einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens spricht man von Eröffnungsverfahren.
Im Eröffnungsverfahren besteht oft große Verunsicherung bei Kunden und Lieferanten. Die einen halten Zahlungen zurück, die anderen verlangen Vorkasse. Risiken bestehen für Kunden und Lieferanten wegen den Insolvenzanfechtungsvorschriften. Manche Gläubiger versuchen z.B neue Lieferungen von der Bezahlung alter Forderungen abhängig zu machen.


HK/PAP/ZInsO 8/2007 S. 405 ff.(Die notwendigen Lieferungen im Insolvenzeröffnungsverfahren- zwischen Erpressung und Anfechtung?)


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