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Versicherung
Auch im Falle der Insolvenz sind viele Versicherungsfragen zu klären: Fällt die Lebensversicherung in die Insolvenzmasse? Endet der Feuerversicherungsschutz für das Gebäude? Sind private Rentenversicherungsbeiträge zum unpfändbaren Betrag zu addieren? Besteht weiterhin Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge, auch wenn die Prämien nicht bezahlt wurden?

20.05.2011 Heros Insolvenz: Versicherungsrechtliche Folgen des Zusammenbruchs
Information Heros Insolvenz: Sechs Jahre Strafe für Geschäftsführer

1. Aufdeckung des Skandals

Der Prokurist der HEROS, Herr Bernd Köller, der Geschäftsführer der Nordcash, Herr Reimer Weingertner, der Prokurist der Nordcash, Herr Manfred Diel, sowie der geschäftsführende Gesellschafter, Herrr Karl-Heinz Wies, wurden am 17.Februar 2006 von Ermittlern verhaftet und kamen in Untersuchungshaft.
Einer der größten Betrugsskandale der letzten 10 Jahre wurde aufgedeckt, jedoch nicht durch misstrauische Kunden, gründliche Wirtschaftsprüfer oder Detektive, sondern durch den Vater eines sechsjährigen Mädchens. Dessen Frau war Geldzählerin (kurz. GZ  genannt) in einer Heros Niederlassung in Viersen. Sie war gut befreundet mit der langjährigen Führungskraft, N.N., die Unregelmäßigkeiten der Geschäftsleitung entdeckte. Sie ließ sich über Jahre ihr Schweigen gut versilbern und erhielt beim Ausscheiden eine Abfindung von 500.000 Euro; sonst hätte Sie ihr Wissen preisgegeben. Auch die Freundin, GZ, wollte dann mit ihrem Wissen Kasse machen und vereinbarte eine Abfindung/Schweigegeld von 150.000 Euro, zahlbar in 10 Monatsraten. Alles klappte. Ihr Mann begleitete Sie immer zu den Geldübergaben. Dann gab es innerfamiliäre Schwierigkeiten. GZ trennt sich im Herbst 2004 von ihrem Mann. Man einigte sich darauf, dass der Mann das sechsjährige Kind regelmäßig sehen kann. Der Mann hatte aber bald das Gefühl, dass seine Besuche von der Frau blockiert werden und war daher sehr verärgert. Am 19.05. 2005 erstattete er Strafanzeige gegen seine Frau wegen Erpressung und deckte dadurch das Heros Betrugssystem auf.

2. Insolvenz
Am 20. Februar 2006 meldete die Heros für 27 Tochtergesellschaften Insolvenz an. Führungskräfte des Unternehmens sollen ca. 350 Millionen Euro unterschlagen oder veruntreut haben. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet und Manuel Sack, Kanzlei Brinkmann und Partner zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger mussten ihre Forderungen und Sonderrechte geltend machen.

3. Spekulation, Betrug ua.
In einer Art Karussellbetrug wurden anvertraute Kundengelder, die gezählt, sortiert und transportiert werden sollten, abgezweigt für kurzfristige, hochspekulative Geldanlagen, Privatentnahmen, den Kauf von Mitbewerbern und die Finanzierung des Geschäftsbetriebs. Heros hat gegenüber Mitbewerbern die Geldtransport- und Geldbearbeitungsdienstleistungen um bis zu 50 % günstiger angeboten. Wirtschaftliche Schwierigkeiten wuchsen, als großen Kunden wie LIDL und Schlecker die Verträge wegen Unregelmäßigkeiten kündigten. Durch die Übernahme des zweitgrößten Geldtransporteurs in Deutschland, der SECURITAS, sollte die Krise überwunden werden und neue Großkunden, wie die Deutsche Bank, als Kunde bedient werden.

4. Übernahme
Es gab viele Geschädigte, unter anderem Großkunden wie Aldi, Rewe, Citybank und Mc Donald`s. Der Insolvenzverwalter suchte einen Käufer für den angeschlagenen Geldtransportriesen. Als Käufer präsentierte der Insolvenzverwalter, Manuel Sack, 2006 den Finanzinvestor Matlin Patterson Global Advisers LLC mit Hauptsitz in New York, der die Heros für 13,45 Millionen Euro übernimmt und unter dem Namen SecurLog weiterführt. Dieser wollte 3000 von 4600 Arbeitsplätzen erhalten.Ca. 1600 Mitarbeitern wurde gekündigt und diese in eine "Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft" übernommen. 62 Standorte gab es früher, 40  blieben erhalten.

5. Verurteilungen im Heros-Verfahren

Das Landgericht Hildesheim hat zwei Geschäftsführer und zwei Angestellte von Unternehmen der Heros-Gruppe wegen mehrfacher Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue und teilweise auch anderer Straftaten zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen sechseinhalb und zehn Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieben die Angeklagten über Jahre hinweg ein Schneeballsystem, indem sie das Geld, das die zur Heros-Gruppe gehörenden Geldtransport- und Geldbearbeitungsunternehmen von Kunden erhielten, dazu verwendeten, Verbindlichkeiten der zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften zu begleichen. Die hierdurch entstandenen Fehlbeträge glichen sie jeweils dadurch aus, dass sie auf das bei anderen Kunden an Folgetagen abgeholte Geld zugriffen und damit die Forderungen auf Auskehrung der früher übernommenen Geldsummen verspätet befriedigten. In einer Vielzahl von Fällen entnahmen zwei der Angeklagten auch Kundengelder für private Zwecke. Bis zum Zusammenbruch der Unternehmensgruppe entstand ein Fehlbetrag in dreistelliger Millionenhöhe. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Verfahrensbeanstandungen und auf die Sachrüge gestützten Revisionen der beiden angeklagten Geschäftsführer als unbegründet verworfen. Deren Verurteilung zu zehn bzw. acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe ist rechtskräftig. Die Revisionen der beiden Angestellten führten in einigen Fällen zu einer Änderung des Schuldspruchs. Dies hat zur Folge, dass deren Strafen neu festgesetzt werden müssen. Insoweit ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden.

6. Versicherungsrechtliche Folgen des Zusammenbruchs
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erste Entscheidungen zu den versicherungsrechtlichen Folgen des Zusammenbruchs der HEROS-Gruppe getroffen. Führende Mitarbeiter dieser ehemals größten deutschen Firmengruppe von Geld- und Werttransportunternehmen waren im Februar 2006 verhaftet und in der Folgezeit zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2008 – 3 StR 493/07; Pressemitteilung 123/08). Dabei wurde festgestellt, dass die HEROS-Gruppe spätestens seit Mitte der 1990er Jahre in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Unter anderem um Liquiditätsengpässe auszugleichen, waren laufend die im Zuge von Transportaufträgen entgegengenommenen Gelder nicht sogleich den Konten der jeweiligen Auftraggeber gutgebracht, sondern zu Teilen zur Befriedigung anderweitig offener Forderungen verwendet worden. Der Ausgleich war zeitverzögert durch einen entsprechenden Zugriff auf Gelder aus späteren Transporten erfolgt, so dass die Auskehrung der Gelder der Vortage sich zwar verzögert hatte, die Fehlbeträge aber lange Zeit nicht aufgefallen waren.

Zahlreichen Auftraggebern war Mitte Februar 2006 der HEROS-Gruppe zum Transport überlassenes Bargeld nicht mehr (vollständig) auf ihren Konten gutgeschrieben worden. Die Unternehmen der HEROS-Gruppe wurden nachfolgend insolvent.

Die Klägerin des mit BGH- Urteil entschiedenen Rechtsstreits, ein großes Einzelhandelsunternehmen, zählte zu den früheren Auftraggebern der HEROS-Gruppe. Nach ihrer Behauptung hat auch sie einen Schaden erlitten. Sie hat von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von den Unternehmen der HEROS-Gruppe abgeschlossenen Transportversicherung gefordert. Deren Versicherungsschutz erstreckt sich auf "jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung" und beginnt "mit Übergabe der versicherten Güter" an das Transportunternehmen und "endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden".

Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte und schon deshalb leistungsfrei ist, ferner darüber, ob Mitarbeiter des Transportunternehmens im Umgang mit anvertrautem Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst haben.

Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Mit dem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen.

Bei der Auslegung der maßgeblichen Vertragsbedingungen hat die Zusammenschau der Bedingungen der Geld- und Werttransportversicherung ergeben, dass eine Allgefahrendeckung (lediglich) für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen (insbesondere Hartgeld, Banknoten, Schecks und Wertpapieren) in der Obhut der Versicherungsnehmerin bis zur Übergabe an die von der Transport-Auftraggeberin bezeichnete Stelle (hier: Filialen der Deutschen Bundesbank) besteht. Weiter haben die Bedingungen des zwischen der Klägerin und HEROS geschlossenen Transportvertrages es nicht ausgeschlossen, dass transportiertes Bargeld von HEROS-Unternehmen bei Ablieferung zunächst einem auf ihren Namen lautenden Konto gutgebracht wurde. Danach war das Transportunternehmen hier nicht verpflichtet, das Geld unmittelbar und in bar auf ein Konto der Klägerin einzuzahlen.

Bei dieser Bedingungslage liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs selbst dann kein Versicherungsfall vor, wenn die Einzahlung auf das Eigenkonto der Versicherungsnehmerin mit dem Vorsatz erfolgt war, das entsprechende Guthaben zunächst für eigene Zwecke zu verwenden und der Auftraggeberin abredewidrig erst mittels einer zeitlich verzögerten Überweisung zu erstatten. Es fehlt in einem solchen Fall an einem - allein vom Versicherungsschutz umfassten - stofflichen Zugriff auf das Transportgut. Der von der Klägerin geltend gemachte Verlust ist vielmehr erst dadurch eingetreten, dass die Weiterüberweisung des Geldwertes auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben ist. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf das Transportgut, die versicherten - körperlichen - Sachen, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit nicht mehr versichertem Buchgeld.

In zwei weiteren Verfahren (IV ZR 156/09, IV ZR 247/09) hat der Bundesgerichtshof aus im Wesentlichen gleichen Erwägungen Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile des Oberlandesgerichts Celle mit Beschlüssen vom heutigen Tage zurückgewiesen.

BGH, Urteil vom 25. Mai 2011, IV ZR 117/09; Vorinstanzen:Landgericht Hannover - Urteil vom 4. September 2008 - 8 O 67/07; Oberlandesgericht Celle - Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 U 192/08

und

Beschlüsse vom 25. Mai 2011, IV ZR 156/09; Landgericht Hannover – Urteil vom 5. November 2008 – 6 O 306/0; Oberlandesgericht Celle - Urteil vom 19. Juni 2009 - 8 U 213/08

und

IV ZR 247/09, Landgericht Hannover – Urteil vom 21. Januar 2009 – 6 O 198/07, Oberlandesgericht Celle - Urteil vom 19. November 2009 - 8 U 24/09

 

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Verfasser: Kulzer Hermann, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht
10.03.2010 Pfändungsschutz für Versicherungsleistungen und Altersrenten
Information

Pfändungsschutz für Versicherungsleistungen und Altersrenten

Im Insolvenzverfahren ist das gesamte Vermögen zu verwerten. Besteht Pfändungsschutz für Ansprüche aus Versicherungsverträgen?.

1. Pfändungsschutz für Beamte und Angestellte
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.11.2007, AZ IX ZB 99/05 einen Pfändungsschutz für Beamte und Angestellte bestätigt.

2. Pfändungsschutz für Freiberufler und Selbständige

Private Versicherungsrenten, dazu gehören auch Berufsunfähigkeitsrenten von Freiberuflern, Gewerbetreibenden und Selbstständigen unterlagen früher grundsätzlich keinem Pfändungsschutz, da dies im Unterscheid zu Angestellten und Beamten kein Arbeitseinkommen im Sinne der  §§ 850 ff ZPO darstellt.
Ein Pfändungsschutz wurde bei besonderen Härten zur Vermeidung von Sozialhilfe zugelassen.

Eine freischaffende Architektin, die über 20 Jahre ihre private Altersvorsorge aufgebaut hat, musste in Krisensituationen damit rechnen, dass Gläubiger die Altersvorsorge pfänden. Bei Insolvenz musste der Insolvenzverwalter diese Vorsorge verwerten und den Rückkaufswert realisieren oder z.B. die Kapitallebensversicherung weiterverkaufen und den Erlös zur Masse ziehen.
Dies war zwar für die Gläubiger masseerhöhend, hatte aber den Effekt, dass der Staat im Alter die Betroffenen unterstützen muss. Empfänger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung sind diesem Risiko nicht ausgesetzt. Ihnen verbleiben die Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Der Gesetzgeber hatte reagiert und Möglichkeiten des Schutzes auch der privaten Altersvorsorge geschaffen.

Der Deutsche Bundestag hatte am 11. Mai 2006 in erster Lesung über den Regierungsentwurf zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung beraten. Die abschließende Beratung zum Gesetz zum Pfändungsschutz fand im Dezember 2006 statt. 
Der Bundesrat hat am 16. Februar 2007 dem Gesetz zugestimmt.  
Ziel dieser Neuregelungen war, dass selbständige Unternehmer besser als bisher abgesichert werden. Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, wurde deutlich verbessert. Versicherungen von Selbständigen sind jetzt genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten.
Das neue Gesetz ist nach Verkündung im Bundesgesetzblatt im März 2007 in Kraft getreten.

Was wird geschützt?
In einem ersten Schritt wurden insbesondere die üblichen Formen der privaten Alterssicherung Selbständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert. Das Gesetz ist aber offen genug formuliert, um auch andere Geldanlagen abzudecken, die der Altersvorsorge gewidmet sind. 

Schutzumfang

Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dies bedeutet einen zweifachen Pfändungsschutz. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise geschützt wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen. 

Was ist nicht geschützt?
Der mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge eingeführte Schutz bestimmter privater, zur Altersvorsorge abgeschlossener Versicherungen erstreckt sich nur auf das vom Versicherungsnehmer aufgebaute Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die für die Einzahlung erforderlichen Mittel des Schuldners, vgl. BGH. Beschl. vom 12.05.2011, IX ZB 181/10.

Verhinderung von Missbrauch
Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen. 

Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals

Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass jüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen

3. Schutz durch Verpfändungsmodell
Ein Verpfändungsmodell bewahrt der Versicherer nicht davor, dass er im Falle einer Insolvenz den Rückkaufswert an die Insolvenzmasse auszahlen muss (OLG Thüringen, Az. 1 U 25/04, Beschluss vom 04.05.2004, BGH, AZ IX ZR 138/04 Urteil vom 07.04.2005).

Wenn eine Versicherungsgesellschaft hier falsch berät, bestehen unter Umständen Schadensersatzansprüche, vgl OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2007, AZ 20 U 259/06.

§ 851 c ZPO Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn 1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, 2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, 3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und 4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. (2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 238 000 Euro ansammeln. Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2 000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4 000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4 500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6 000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8 000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 9 000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt. (3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend. Die Gesetzesbegründung zu § 851c ZPO lautet: Um die gesetzliche Regelung etwas besser verstehen zu können, hilft ein Blick in den Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 12.08.2005, der unverändert in die Gesetzesvorlage vom 09.03.2006 übernommen worden ist: BT-Drucks. 16/886 vom 09.03.2006. Dort heißt es unter anderem unter Punkt 2 auf Seite 7: "Der Versicherungsnehmer muss, um eine Rente zu erhalten, ... das Vorsorgekapital ansparen, aus dem die Rentenleistungen zur Verfügung gestellt werden. Da ein Gläubiger nicht nur die im Versicherungsfall fälligen Renten, sondern vor dem Eintritt des Versicherungsfalles das Recht auf Rückvergütung des Vorsorgekapitals zusammen mit dem Recht auf Kündigung des Versicherungsvertrages pfänden kann, muss auch dieses Kündigungsrecht in dem Umfang unpfändbar sein, in dem eine Pfändung im Versichererungsfalle die Zahlung der unpfändbaren Rente vereiteln würde. Um überhaupt in den Genuss von Rentenzahlungen zu kommen, ist daher das angesparte Vorsorgevermögen auch zu schützen."

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt
05.10.2007 Rentenvorsorge: Metall-Direktversicherung für alle Arbeitnehmer zugänglich
Information 10 Fragen und Antworten zur Metall-Direktversicherung, die seit 2007 nicht nur für Metall-Arbeiter sondern für alle Arbeitnehmer aus allen Branchen zugänglich ist. Einführung: Bei der Metall-Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Rentenversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers ab. Wie andere Lebensversicherungen unterliegt die Direktversicherung der Versicherungsaufsicht. Das Bezugsrecht für die Leistungen liegt beim Arbeitnehmer bzw. bei seinen Hinterbliebenen. Versicherungsnehmer ist das Unternehmen. Das für die Altersvorsorge umgewandelte Entgelt wird als Beitrag vom Unternehmen abgeführt. Die Rente aus der Metall-Direktversicherung wird durch die Versicherungsaufsicht überwachte Lebensversicherungsunternehmen garantiert. Das Produkt der Metall-Direktversicherung scheint auf Grund der besonderen Förderung jedoch Vorteile gegenüber vergleichbaren Produkten zu haben. Der Arbeitnehmer erhält mehr Rentenleistung und der Arbeitgeber spart Kosten. Ein Kostenvergleich lohnt daher. Die Beantwortung einiger rechtlicher Fragen jetzt nachfolgend: 1. Was passiert, wenn man sich die Entgeltumwandlung nicht mehr leisten kann oder will? Es besteht die Möglichkeit, die Beitragszahlung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber einzustellen. Jedoch werden sich die Leistungen dadurch reduzieren, und es können ggf. Zusatzversicherungen (z.B. Berufsunfähigkeitsversorgung) entfallen. 2. Welche Möglichkeiten bestehen bei langer Krankheit oder Elternzeit? Sie können den Versicherungsschutz in voller Höhe erhalten, indem Sie die Beiträge aus privaten Mitteln weiterzahlen. Sie haben aber auch die Option, die Beitragszahlung für diesen Zeitraum einzustellen (bei Verringerung der Leistungen) und den Vertrag danach unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben zu lassen. 3. Wer erhält die Leistungen im Todesfall? Sofern beim Tod Leistungen fällig werden, sind in nachfolgender Reihe widerruflich begünstigt: • der Ehegatte bzw. der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft • falls dieser nicht vorhanden ist, die kinder- geldberechtigten Kinder, ggf. bis zu einem bestimmten Höchstalter • falls keine kindergeldberechtigten Kinder vorhanden sind, der namentlich benannte Lebensgefährte bzw. Lebenspartner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft) • falls keine der vorstehend genannten Angehörigen vorhanden sind und eine Leistung als Sterbegeld gezahlt wird, die der Metall Direktversicherung von Ihrem Arbeitgeber mit Ihrem Einvernehmen benannten Berechtigten, ansonsten die Erben. 4. Was passiert bei Ausscheiden aus der Firma? Als versicherte Person hat man von Beginn an unwiderruflichen Anspruch auf die versicherten Leistungen. Auch bei Ausscheiden bleiben die Versorgungsansprüche gemäß der vereinbarten Versorgungszusage erhalten. Es besteht die Möglichkeit, den Vertrag privat (beitragsfrei oder beitragspflichtig) weiterzuführen. 5. Kann man die Versorgung bei einem Arbeitgeberwechsel zum neuen Arbeitgeber mitnehmen? Es besteht ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Versorgung auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers. Des Weiteren besteht die Möglichkeit im Einvernehmen mit dem alten und neuen Arbeitgeber den vorhandenen Vertrag beim neuen Arbeitgeber fortzuführen. 6. Welche Konsequenz hat eine Insolvenz des Unternehmens, wenn man dann ausscheidet? Die Versorgung bleibt unberührt. Über das unwiderrufliche Bezugsrecht wird die Versorgung der Insolvenzmasse entzogen. Der Vertrag kann fortgeführt werden. 7. Muss man bis zum vertraglich vereinbarten Endalter bezahlen oder kann man die verminderte Leistung früher in Anspruch nehmen? Man kann die Leistungen abrufen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn man sich im Ruhestand befindet, nachdem man altersbedingt oder infolge voller Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. 8. Was passiert mit der Altersversorgung bei Arbeitslosigkeit? Die Versorgungsansprüche aus der Metall-Direktversicherung bleiben gemäß Versorgungszusage erhalten. Unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet. 9. Sind die Leistungen aus der Metall-Direktversicherung beitragspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner? Sofern Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben Sie aus Versorgungsbezügen Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten - für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte gilt grundsätzlich dasselbe. 10. Woher weiß man, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine zusätzliche private Altersversorgung abgeschlossen hat? Man erhält von der Metall Direktversicherung Versorgungsunterlagen und jedes Jahr eine Standmitteilung. Wir beraten Unternehmer und Arbeitnehmervertreter gerne über die rechtssichere, insbesondere insolvenzsichere Gestaltung der privaten Altersvorsorge. insoinfo
Verfasser: krs

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