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Sozialmanagement
Sozialmanagement ist das Management von Organisationen/ Unternehmen der Sozialwirtschaft und Non-Profit- Bereichen, z.B. Kommunalverwaltungen, eines Wohlfahrtsverbands, eines Jugendamts, Vereins etc. Quelle: Wikipedia

25.05.2012 Anprangern von Missständen kein fristloser Kündigungsgrund.
Information

Die Berliner Altenpflegerin, Brigitte Heinisch,  hat nach Jahre langem Kampf bis zum Europäischen Gerichtshof ihren Kündigungsprozess gegen Ihren Arbeitgeber, die Berliner Klinkkonzern  Vivantes, wegen des öffentlichen Anprangerns von Mussständen gewonnen.

Sie erhält in dem Rechtsstreit der vor dem LAG Berlin Brandenburg beendet wurde 90.000 Euro Abfindung und eine ordentliche Kündigung.

Die Altenpflegerin hatte Vivantes 2004 wegen Pflegemissständen in einem Altenheim bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und war danach fristlos gekündigt worden.

Das Landesarbeitsgericht Berlin stufte im ersten Anlauf die Kündigung 2005 für rechtens ein.

Angeprangert wurden:

  • Es gibt zu wenig Personal.
  • Die Altenpfleger sind nicht in der Lage, die Bewohner ausreichend zu versorgen.

Die Beschwerden blieben unberücksichtigt. Daraufhin erstattet die Altenpflegerin über ihren Anwalt Strafanzeiige.

Vivantes kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst krankheitsbedingt, später fristlos.

Das Berliner Arbeitsgericht hielt diese Kündigung für rechtswidrig, die höher angerufenen Gerichtr bestätigten sie jedoch.

Auch das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung für rechtswirksam, vgl. Entscheidung des BAG.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte 2007 die Verfassungsbeschwerde ab, vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und (Merkblatt Verfassungsbeschwerde)

Daraufhin ging die Altenpflegerin vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.

Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte:

Die Beschwerdeführerin rügte mit ihrer Beschwerde vom Juni 2008 einen Verstoß gegen Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Bei der sogenannten Offenlegung von Missständen in einem Unternehmen durch einen Arbeitnehmer der in den Geltungsbereich von Artikel 10 fällt, handelt es sich um einen sogenannten Fall des „Whistleblowings“.

Dort siegte die Altenpflegerin im Juli 2011 unter dem Az.: 25 Sa 2138/11

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA,, Rechtsanwalt, , Fachanwalt

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