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| Gesellschafterstreit |
| Streit zwischen Gesellschaftern kann im schlimmsten Fall zur Insolvenz der Gesellschaft führen. Oft spielen beim Gesellschafterstreit nachfolgende Themen eine Rolle:
Abberufung, Kündigung, Einsichtsrecht, Ausschluss, Einziehung, Auflösungsklage, Sonderprüfung. Kompetente Auskünfte können hier Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht erteilen. |
| 10.11.2008 |
Treuepflicht des Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH |
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1. Treuepflicht allgemein
Die Treuepflicht zwischen Gesellschafter und Gesellschaft betrifft die generellen Verhaltensregeln untereinander. Der GmbH-Gesellschafter ist verpflichtet, die Interessen der GmbH zu wahren und sie nicht durch schädigendes Verhalten zu beeinträchtigen. Darüberhinaus hat er die Pflicht, den Gesellschaftszweck zu fördern und dabei die entsprechenden mitgliedschaftlichen Interessen der anderen Gesellschafter zu wahren. Die Treuepflicht des Gesellschafters ist die Pflicht zur Rücksichtsnahme zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bzw. anderen Gesellschaftern. Eine Treuepflicht besteht für Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaftern, BGHZ 65, 15; 129, 136). Die Treuepflicht erstreckt sich insbesondere auch auf das Stimmverhalten des Gesellschafters. Die Intensität und Tragweite der Treuepflicht richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und unterliegt gegebenenfalls einer Interessenabwägung zwischen den eigenen Interessen des Gesellschafters sowie dem Gesellschaftsinteresse bzw. den mitgliedschaftlichen Interessen der anderen Gesellschafter (Wachter, Handbuch des Fachanwalts für Handels-und Gesellschaftsrecht, 2007, Teil 2, 2. Kapitel, § 1 Rn. 216 ff.; Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Auflage, 2006, § 13 Rn. 26 ff.).
2. Wettbewerbsverbot a) außerhalb der Satzung besteht keine besondere Vereinbarung, erwächst auch aus der Treuepflicht kein generelles Wettbewerbsverbot (h.M.). Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist oder anderweitig bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt oder ausüben kann, z.B. als Mehrheitsgesellschafter und/oder es sich um eine personalistisch strukturierte GmbH handelt (Wachter, a.a.O., Rn. 219; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13 Rn. 34). Die Treuepflicht wird jedoch dann verletzt, wenn spezielle Kenntnisse oder Verbindungen aus dem Bereich der GmbH für die eigene Verwertung durch den Gesellschafter verwendet werden (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13 Rn. 34).
b) Wettbewerbsverbots in der Satzung Für die nicht geschäftsführenden Gesellschafter besteht ein Wettbewerbsverbot nur dann, wenn es in der Satzung vereinbart ist. Das vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot findet seine Schranken jedoch gemessen an den Verhältnissen im Einzelfall in den Vorschriften des § 1 GWB und des Art. 81 EGV. Ein in der Satzung geregeltes nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterliegt den Schranken des § 138 BGB, da dem Gesellschafter grundsätzlich Berufsfreiheit zuerkannt wird. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur dann wirksam, wenn sie erforderlich sind, d.h. dem Interesse der Gesellschaft dienen und den Gesellschafter nicht unangemessen benachteiligen (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 3 Rn. 43).
3. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Treuepflicht Beschlüsse, die aufgrund Verstoßes gegen die Treuepflicht bzw. das Wettbewerbsverbot zustande gekommen sind, sind anfechtbar. Schuldhafte Treuepflichtverletzungen begründen eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft. Als äußerstes Mittel bei vertrauenszerstörenden Verstößen kann der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (Wachter, a.a.O., Rn. 218).
4. Rechtsprechung NJW-RR 91, 1315 (LG Bochum, Urteil vom 23-04-1991 - 15 O 69/91) Aber auch aus einer Gesellschafterstellung und der daraus abgeleiteten Treuepflicht gegenüber der Ast. zu 1 läßt sich nicht ableiten, daß dem Ag. jegliche konkurrierende Tätigkeit auf dem Gebiet untersagt ist, auf dem die Ast. tätig ist. Ohne eine besondere Vereinbarung ergibt sich auch insoweit kein generelles Wettbewerbsverbot . Zwar kann sich auch aus der Treuepflicht im Einzelfall die Pflicht ergeben, Konkurrenz zu unterlassen. Jedoch läßt sich das nicht generalisieren. Vielmehr ist zu beachten, daß bei der personalistisch strukturierten GmbH der Pflichtrahmen des personaleingebundenen Gesellschafters naturgemäß höher zu setzen ist, als bei der kapitalistisch strukturierten GmbH der Rahmen des außenstehenden Gesellschafters, wie sich aus einer Analogie zu § HGB entnehmen läßt . Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so muß man ein den Ast. bindendes Konkurrenzverbot gegenüber der Ast. zu 1 verneinen, weil er bei ihr nicht mehr personal eingebunden ist und insoweit daher die Ast. zu 1 kapitalistisch strukturiert ist. Dem Ag. kann daher allenfalls die Verwertung solcher Kenntnisse und Verbindungen, die er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter erworben hat, untersagt sein .
NJW-RR 1991, 1316 (OLG Köln, Urteil vom 22-02-1991 - 3 U 20/91) Der Ag. unterliegt im vorliegenden Fall keinem gesellschaftlichen Wettbewerbsverbot. Ohne besondere Vereinbarung besteht kein generelles Wettbewerbsverbot für Gesellschafter, die nicht zugleich Geschäftsführer sind. Nach der Rechtsprechung des BGH trifft nur den geschäftsführenden Gesellschafter, den Mehrheitsgesellschafter sowie denjenigen Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot, der aufgrund von Sonderrechten Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann. Ein weitergehendes Wettbewerbsverbot auch zu Lasten des Minderheitsgesellschafters wird teilweise von der Literatur insbesondere bei einer personalistisch strukturierten GmbH befürwortet .
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2007, Az.: U 12/07 Auch aus einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht lässt sich ein Wettbewerbsverbot, das die Vorbereitung (und den späteren Vertrieb) der H.-Zeitung durch die Klägerin verbietet, nicht herleiten. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus der Treuepflicht des GmbH-Gesellschafters, der nicht zugleich Geschäftsführer ist, nur ausnahmsweise ein Wettbewerbsverbot herleiten lässt. Es kommt als Ausfluss einer gesteigerten Treuepflicht im Allgemeinen nur in Betracht, wenn der Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann. Nur wenn ein herrschender Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch tätigt wird, besteht nämlich für die Gesellschaft eine besondere Gefährdungslage. Die Klägerin unterliegt einer solchen gesteigerten Treuepflicht nicht. Sie besitzt als Minderheitengesellschafterin ohne Sonderrechte keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäfte der Beklagten (s. o.)." Zusammenfassung:
Der Geschäftsführer hat gegenüber seiner Gesellschaft eine Treuepflicht. Er muss gegenüber der Gesellschaft loyal sein. Die Treuepflicht bedeutet: • Verschwiegenheitspflicht (er muss über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft Stillschweigen bewahren • Wettbewerbsverbot (der Geschäftsführer darf während der Dauer seiner Geschäftsführung im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte im eigenen oder fremden Namen tätigen, es sein denn, die Satzung erlaubt es) • Verbot der Ausnutzung seiner Organstellung aus Eigennutz zum Nachteil der Gesellschaft (unzulässige Privatnutzungen oder Entnahmen aus der Gesellschaftskasse; Darlehen unter Marktwert, Provisionen von Dritten). Der Gesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, darf mit der Gesellschaft in Wettbewerb treten. Für ihn besteht grundsätzlich Wettbewerbsfreiheit. Es kann sich jedoch aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ein Wettbewerbsverbot ergeben, wenn der Gesellschafter einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt oder ausüben kann. Außerdem kann ein Wettbewerbsverbot auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
| 10.10.2008 |
Gesellschafterstreit 2: Einziehung, Ausschluss, Sonderprüfung und Einsichtsrecht |
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Gesellschafterstreit Teil 2: Fragen zur Einziehung. Ausschluss, Sonderprüfung und Einsichtsrecht
II. Zwangsweise Beendigung der Mitgliedschaft durch Einziehung
1. Wie kann der Gesellschafter seine Mitgliedschaft verlieren? 2. Welche Vorausssetzungen für die Zwangseinziehung bestehen? 3. Welche taktische Vorgehensweise sollte bei Zwangseinziehung gewählt werden? 4. Was sind Gründe für eine Zwangseinziehung? 5. Können in der Satzung wichtige Gründe normiert werden? 6. Wir der Gesellschafter bei Einziehung des Geschäftsanteils von der Verpflichtung zur Aufbringung des Stammkapitals befreit? 7. Was passiert, wenn die Abfindung für den eingezogenen Geschäftsanteil aus gebundenen Mitteln der GmbH geleistet wird? 8. Wer ist zuständig für die Entscheidung über die Einziehung des Geschäftsanteils? 9. Welche Mehrheit ist erforderlich für die Beschlussfassung bei der Zwangseinziehung? 10. Ist der betroffene Gesellschafter bei der Beschlussfassung zur Zwangseinziehung stimmberechtigt? 11. Besteht bei der Zwangseinziehung das ultima ratio Prinzip? 12. Bedarf die Einziehungsentscheidung der Gesellschafterversammlung zu ihrer Wirksamkeit einer Umsetzung - wenn ja, welcher? 13. Was sind die Rechtsfolgen der Zwangseinziehung? 14. Welcher Abfindungsanspruch hat der von der Einziehung betroffene Gesellschafter; welcher Wert ist maßgeblich? 15. Verliert der betroffene Gesellschafter seine Rechte erst mit vollständiger Zahlung seiner Entschädigung?
III. Zwangsweise Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss
1. Darf ein Gesellschafter gegen seinen Willen ausgeschlossen werden? 2. Kann die Befugnis zum Ausschluss aus wichtigem Grund auf die Gesellschafterversammlung übertragen werden? 3. Was ist ein wichtiger Grund für den Ausschluss? 4. Gibt es bei der Zwei-Personen-Gesellschaft erhöhte Anforderungen an den wichtigen Grund? 5. Was passiert bei eigenem gesellschaftswidrigem Verhalten? 6. Gilt beim Ausschluss das ultima ratio Prinzip und welche weniger einschneidenden Mittel kommen in Betracht? 7. Ist ein Ausschluss ohne wichtige oder zumindest sachliche Gründe möglich? 8. Ist ein Ausschluss ohne besondere Gründe nach einem Erbfall möglich? 9. Wie sollte in der Satzung die Einziehung von Geschäftsanteilen geregelt werden? IV. Auflösungsklage 1. Wie kann die Gesellschaft aufgelöst werden? 2. Gegen wen ist eine Auflösungsklage zu richten? 3. Was ist ein wichtiger Grund für eine Auflösungsklage? V. Informationsrechte der GmbH-Gesellschafter 1. Welche Informationsrechte der Gesellschafter bestehen? 2. Wie macht der Gesellschafter seine Informationsrechte geltend? 3. Welche Schranken des Informationsrechts bestehen? 4. Gibt es Rechtsbehelfe bei Informationsverweigerung?
VI. Sonderprüfung
1. Kann die Gesellschafterversammlung Sonderprüfer bestellen? 2. Welche Voraussetzungen bestehen für einen wirksamen Sonderprüfungsbeschluss? 3. Was kann Gegenstand einer Sonderprüfung sein? 4. Welche Rechte und Pflichten hat der Sonderprüfer? 5. Besteht ein Informationsverweigerungsrecht gegenüber dem Sonderprüfer? 6. Wie muss der Sonderprüfer Bericht erstatten? 7. Welche Schranken des Sonderprüfungsrechts bestehen? 8. Welche Handlungsalternativen bieten sich einem mit einem gegen ihn gerichteten Sonderprüfungsantrag konfrontierten Gesellschafter? 9. Welche Rahmenbedingungen für eine Sonderprüfung sollte die Satzung idealerweise enthalten? VII. Abfindung 1. Wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, welche Abfindung erhält er? 2. Welche Grenzen der Abfindung können in Gesellschaftsverträgen vereinbart werden? 3. Welche Abfindungsklauseln kommen in der Praxis vor und welche sind zu empfehlen? 4. Wie können die Modalitäten der Auszahlung geregelt werden?
Ich beantworte Ihre Fragen gerne.
Hermann Kulzer Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Mediator
www.gesellschafterstreit.info |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt |
| 08.05.2008 |
Gesellschafterstreit um die Abberufung ( Frag-den-Fachanwalt) |
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Gesellschafterstreit um die Abberufung. Wenn zwei Gesellschafter streiten, freut sich meist ein Dritter. Oft entsteht großer Schaden- manchmal gerät die Gesellschaft durch den Gesellschafterstreit sogar in die Krise oder Insolvenz. Wir empfehlen im Vorfeld einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht zu kontaktieren, um das Schlimmste zu verhindern und hohe Kosten zu sparen. Sie können gerne für nicht so komplexe Fragen unseren Onlineberatungsservice nutzen (www.frag-den-fachanwalt.de)
Nachfolgend einige Fragen und Antworten zur Abberufung:
1. Wann und wie kann der Geschäftsführer abberufen werden?
Gemäß § 38 I GmbHG kann der Geschäftsführer jederzeit und unbeschränkt abberufen werden
2. Bedarf es einer Begründung der Abberufung?
Die Abberufung bedarf keiner Begründung
3. Bedarf es vorher einer Anhörung?
Der Geschäftsführer muss nicht angehört werden.
4. Kann auch der einzige Geschäftsführer abberufen werden?
Obwohl der Geschäftsführer notwendiges Organ ist, kann auch der einzige Geschäftsführer abberufen werden.
5. Was passiert, wenn sich die Gesellschafter nicht auf einen neuen Geschäftsführer einigen können?
Es muss dann die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB beantragt werden. 6. Muss ein sachlicher Grund für die ordentliche Abberufung vorliegen?
Der Grundsatz der freien und jederzeitigen Abberufbarkeit ist auf den Fremdgeschäftsführer zugeschnitten. In der Praxis kommen aber oft auch Gesellschaftergeschäftsführer vor. Bei diesen kann sich eine Beschränkung des Grundsatzes der freien Abberufbarkeit aus der Treuepflicht der Gesellschafter ergeben.
7. Sind schuldrechtliche Vereinbarungen, die die freie Abberufbarkeit einschränken, erlaubt?
Solche Vereinbarungen, insbesonders im Anstellungsvertrag sind grundsätzlich gestattet.
8. Was passiert, wenn gegen eine vertragliche Abberufungsbeschränkung verstoßen wird?
Das Gesetz geht vor (freie Abberufbarkeit) mit der Folge, dass die Vereinbarung schuldrechtlich wirksam ist und eine Verletzung die Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet.
9. Darf in der Satzung die Möglichkeit, den Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen, ausgeschlossen oder erschwert werden?
Dies kann durch die Satzung weder ausgeschlossen noch erschwert werden.
10. Mit welcher Mehrheit wird über die Abberufung aus wichtigem Grund entschieden?
Die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit.
11. Darf der betroffene Gesellschafter/Geschäftsführer mit abstimmen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes?
Nein, er darf nicht mitabstimmen.
12. Was sind wichtige Gründe für eine Abberufung?
Dies ist nur anhand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Beispiels: Fälschen von Spesenrechnungen, Bilanzmanipulation, Verletzung von Buchführungspflichten, Beteiligung an strafbaren Handlungen, unzulässige Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen
13. Was sind keine ausreichende Gründe für eine Abberufung?
Differenzen unter den Gesellschaftern, einmalige verbale Entgleisung, Verletzung von Anmeldepflichten zum Handelsregister, einmalige Pflichtverletungen, unter dem Durchschnitt liegenden Geschäftsergebnisse,
14. Welches Abberufungshinderniss besteht?
Wenn die Gesellschafterversammlung das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers über längere Zeit hinnimmt, kann die ausreichend sein, den Geschäftsführer zu entlasten.
15. Wie wirkt sich die eigene Pflichtwidrigkeit des die Abberufung betreibenden Gesellschafters aus?
Eigenes unrechtmäßiges Verhalten des einen Gesellschafters schließt nicht die Abberufung des anderen unrechtmäßig handelnden Gesellschafters aus.
16. Wie erfolgt die Abberufungserklärung?
Die Gesellschafterversammlung kann einen Gesellschafter oder Dritten bevollmächtigen, für sie die Abberufung und Kündigung zu erklären.
17. Ist die Abberufung aus wichtigem Grund sofort wirksam?
Nein der Abberufungsbeschluss muss von dem Versammlungsleiter festgestellt werden. 18. Muss der Abberufungsbeschluss förmlich festgestellt werden?
Ja
19. Gibt es Besonderheiten bei der Abberufung bei Geschäftsführern mit Geschäftsführer-Sonderrecht?
Ein solcher Geschäftsführer verliert seine Organfunktion erst mit Rechtskraft eines seine Abberufung aus wichtigem Grund bestätigenden Urteils.
20. Ist § 84 (3) S. 4 AktG analog anwendbar im Zusammenhang mit der vorläufigen Wirksamkeit?
Nach dieser Norm ist der Widerruf des Vorstands der AG aus wichtigem Grund wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtkräftig festgestellt ist. Die analoge Anwendung auf die Zwei-Personen-Gesellschaft wird jedoch von der h.M. abgelehnt. 21. Was passiert bei wechselseitiger Abberufung?
Es soll vermieden werden, dass der trickreichere Gesellschafter den Mitgesellschafter aus dem Amt befördert und diesem dann die Reaktionsmöglichkeit genommen wird.
22. Gibt es hier Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH?
Beide Geschäftsführer bleiben bis zur gerichtliche Entscheidung Geschäftsführer
23. Können im Prozess über die Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers wichtige Gründe nachgeschoben werden?
Ja, wie bei der Kündigung nach § 626 BGB.
24. Bestehen zeitliche Grenzen für die Abberufung und außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages?
Die Abberufung ist nicht fristgebunden. Es gilt nicht die 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB.
25. Muss der Gesellschaftergeschäftsführer vor Kündigung abgemahnt werden?
Nein, der Geschäftsführer bedarf keiner gesonderten Warnung.
26. Besteht ein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Abberufung?
Ja, einstweiliger Rechtsschutz ist möglich und sinnvoll, z.B wenn der Zugang zu den Geschäftsräumen untersagt wird
27. Welche Regelungen sollte die Satzung enthalten zur Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers?
Trifft die Satzung keine Regelungen zur Abberufung des Gesellschaftergeschäftsführers sind Chaos und Streit vorprogrammiert.
Sprechen Sie mit uns! (www.frag-den-Fachanwalt.de; www.frag-den-Fachanwalt.com)
Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.gesellschafterstreit.info |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
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