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Insolvenzrecht A bis Z
Vermögensverschwendung
Eine Vermögensverschwendung heißt Vermögen nicht orndungsgemäß anzugeben oder zu verbrauchen. Dadurch kann die Restschuldbefreiung versagt werden:

Zum Beispiel stellt die Zahlung auf eine fremde Schuld eine Vermögensverschwendung dar.
Dazu eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v.30.06.2001 IX ZB 169/10:
  1. Die Belastung eines Grundstücks mit einer Fremdgrundschuld, die keine Forderung sichert, stellt eine Vermögensverschwendung dar.
  2. Die Zahlung auf die Schuld eines Dritten stellt eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO dar.
  3. Gemäß § 97 Abs. 2 InsO ist der Schuldner verpflichtet, den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen. Dazu gehört es, einem Kaufinteressenten den Zutritt zu einem bebauten Grundstück zu ermöglichen, um so eine möglichst günstige Verwertung des Grundstücks zu ermöglichen (§ 159 InsO)
  4. Die Verweigerung führt zur Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).



Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO liegt auch vor, wenn jemand seine Taxikonzession verkauft hatte und es für ihn auf der Hand lag, dass er sein Unternehmen nicht würde weiterführen können.
Wenn er jetzt 10.000 € in den Geschäftsbetrieb steckt, erfüllt dies ohne weiteres den Begriff der Vermögensverschwendung, weil "Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt" wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, NZI 2006, 712, 713). BGH vom Sep. 2008


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