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Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenztabelle
In der Insolvenztabelle werden die angemeldeten Insolvenzforderungen der Insolvenzgläubiger eingetragen ( § 175 InsO ).

Die Anmeldung des Merkmals der unerlaubten Handlung erfordert die Angabe der Tatsachen, aus denen sich die unerlaubte Handlung ergibt.

Der Insolvenzverwalter ist gefordert, durch Nachfrage bei dem Anmeldenden Gläubiger klarzustellen, ob eine unerlaubte Handlung geltend gemacht werden soll und auf eine vollständige Anmeldung hinwirken, vgl ZVI 1/2004 S. 14.

Zur Anmeldung und Prüfung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen aus unerlaubter Handlung  vgl.( ausführlich ) Insbüro 6 /2004 S. 216 ff. und Aufsatz von Dr. Brückl in ZInsO 1/2005 S. 16 ff.


Kosten und Auslagenersatz bei verspäter Anmeldung :

Wird auf Grund der Anmeldung einer Forderung nach Abhaltung des Schlusstermins ein besonderer Prüfungstermin nur für diese Forderung erforderlich, so hat der Gläubiger auch die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung sowie einer gesonderten Vergütung für den Insolvenzverwalter zu tragen.
AG Bamberg, Beschl. 17.5.2004 -  2 IN 11/03 in ZInsO 17/2004 S. 965 ff.


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