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| Sonderinsolvenzverwalter |
| InsO § 57, § 59 Abs. 2, § 92
Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08 = NZI 2009, 238 = NJW- RR 2209, 770 = ZIP 2209, 529
Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nur bei Amtsverhinderung des Verwalters:
Es ist nicht Aufgabe des Sonderinsolvenzverwalters, einen Anspruch des Insolvenzschuldners gegen einen Dritten (hier: Schadensersatzansprüche gegen ein Bundesland)geltend zu machen. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters setzt vielmehr voraus, dass der Verwalter selbst tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, sein Amt auszuüben.
BGH, Beschluss vom 18,06.2009 IX ZA 13/09 / LG Nürnberg-Fürth)
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