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Insolvenzrecht A bis Z
Sonderinsolvenzverwalter
Ein Sonderinsolvenzverwalter wird im Insolvenzverfahren anstelle des Insolvenzverwalters in einem durch das Insolvenzgericht festgelegten Bereich tätig, in dem der Insolvenzverwalter rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Sonderinsolvenzverwalter wurde nicht geschaffen.
Die Insolvenzgerichte können daher auch ohne eine gesetzliche Regelung Sonderinsolvenzverwalter bestellen, wobei der Sonderinsolvenzverwalter nicht nur teilweise an die Stelle eines Insolvenzverwalters, sondern  eines vorläufigen Insolvenzverwalters treten kann.
Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters kann den Insolvenz-verwalter in seinen Rechten einschränken. Daher darf das Insolvenzgericht nur dann einen Sonderinsolvenzverwalter bestellen, wenn eine ausreichende Notwendigkeit hierfür besteht.
Die Standardsituation ist

  • Beseitigung von Interessenkollisionen

Im eröffneten Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter gezwungen sein kann, in zweifacher Funktion auftreten zu müssen:

Teilweise stellt sich nach Eröffnung erst heraus, dass der Insolvenzverwalter selbst Forderungen in dem von ihm verwalteten Verfahren anmelden muss.
Dies würde zu einer Interessenkollision in der Person des Insolvenzverwalters führen, für den die Regelungen über die Ablehnung und Befangenheit von Richtern nach §§ 41 ff. ZPO entsprechend gelten.
Für den Insolvenzverwalter gilt das Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB, vgl. BGHZ 30, S. 67, 69.
Die Folge ist eine schwebende Unwirksamkei wegen der Überschreitung der Vertretungsmacht.
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Das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gilt selbst, wenn ein konkreter Interessenkonflikt nicht besteht (AGH Celle, a.a.O.)

Durch die Übertragung einzelner Rechte auf einen Sonder-insolvenzverwalter kann diese Kollisionslage aufgehoben werden.

Die Befürchtung einer Interessenkollision genügt

Es ist nicht notwendig, dass das Insolvenzgericht eine interessenwidrige Handlung des Insolvenzverwalters feststellt. Es genügt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Insolvenzverwalters zu rechtfertigen. Der Schein genügt daher bereits. Verpflichtung des Verwalters zur Anzeige von Kollisionslagen.

Der Verwalter hat die Verpflichtung, von sich aus dem Gericht rechtzeitig einen Sachverhalt unmissverständlich anzuzeigen, der die Besorgnis ernsthaft rechtfertigt, dass er an der Amtsführung verhindert ist. Diese Anzeige der Konfliktlage hat entsprechend deutlich zu erfolgen. Einerseits ist sie zwingend schriftlich vorzunehmen, damit dokumentiert wird, wann und in welchen Umfang der Hinweis erfolgt, andererseits muss sie auch deutlich formuliert werden.

Vor einer Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters hat sich das Insolvenzgericht davon zu überzeugen, dass eine ausreichende Notwendigkeit für eine Bestellung vorliegt.
In rechtlich oder faktisch komplizierten Fällen kann sich das Insolvenzgericht der Hilfe eines Sachverständigen nach § 5 InsO bedienen.

Quelle
: InsbürO 2007, 318

Interessenkollision bei Rechtsanwälten

Nach § 45 BRAO darf der Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er:  

  • gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll in Angelegenheiten, mit denen er als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter oder in ähnlicher Funktion bereits befasst war;
  • bereits als Rechtsanwalt in Angelegenheiten, mit denen er gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens befasst war, als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion tätig werden soll, und in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befasst war, außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit i.S.d. § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO beruflich tätig werden soll.
Das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gilt selbst, wenn ein konkreter Interessenkonflikt nicht besteht (AGH Celle, a.a.O.)

Antrag eines einzelnen Gläubigers

InsO § 57, § 59 Abs. 2, § 92
Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08 = NZI 2009, 238 = NJW- RR 2209, 770 = ZIP 2209, 529

Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nur bei Amtsverhinderung des Verwalters:
Es ist nicht Aufgabe des Sonderinsolvenzverwalters, einen Anspruch des Insolvenzschuldners gegen einen Dritten (hier: Schadensersatz-ansprüche gegen ein Bundesland)geltend zu machen.

Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters setzt vielmehr voraus, dass der Verwalter selbst tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, sein Amt auszuüben.

BGH, Beschluss vom 18,06.2009 IX ZA 13/09 / LG Nürnberg-Fürth)


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